JudikaturJustiz6Ob21/87

6Ob21/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Handelsregistersache betreffend die registrierte Firma G*** FÜR S*** UND K*** V*** MBH, Mödling,

Goldene Stiege 10 a, vertreten durch Dr.Gunther Granner, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisonsrekurses der genannten Firma gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8.Oktober 1987, GZ 6 R 71/87-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.Juni 1987, GZ 7 HRB 37.561-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Im Handelsregister des Erstgerichtes wurde die G*** FÜR S*** UND K*** V*** MBH mit dem Sitz in Mödling eingetragen. Unternehmensgegenstand ist

a) die Vertretung ausländischer Sport- und Kulturbuchverlage, der Buchhandel und der Buchverlag;

Rechtliche Beurteilung

Der von der neu einzutragenden Gesellschaft gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs ist berechtigt. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, die neu einzutragende Firma unterscheide sich deutlich von der bereits eingetragenen, kann allerdings nicht geteilt werden. Das Rekursgericht hat die für die Frage der Unterscheidbarkeit von Firmen gemäß § 30 Abs. 1 HGB anzuwendenden Grundsätze entsprechend der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargestellt. Wohl muß es die ältere Firma in Kauf nehmen, daß ein anderes, den gleichen Gegenstand betreibendes Unternehmen von seinem Recht nach § 5 Abs. 1 GmbHG Gebrauch macht und den Firmennamen vom Gegenstand des Unternehmens ableitet (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 13 zu § 30 zu EvBl. 1963/446). Dies ändert aber nichts daran, daß sich die Firma von der bereits eingetragenen deutlich unterscheiden muß. Bei der unbegrenzten Zahl von Bezeichnungen, die bei Sachfirmen zur Auswahl stehen, bietet es keine Schwierigkeit, trotz der Anführung des Unternehmensgegenstandes einen Firmenwortlaut zu wählen, der keine Verwechslungsgefahr mit sich bringt. Im vorliegenden Fall unterscheidet sich die neue Firma von der älteren wohl dadurch, daß ihr das Wort "Gesellschaft" vorangestellt ist und es statt "Bibliothek" "Edition" heißt. Im übrigen ist der Wortlaut nahezu der gleiche. Da wegen des fast identischen Unternehmensgegenstandes ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, besteht zwischen den beiden Firmen keine deutliche Unterscheidbarkeit. Daß die ältere Firma auch noch die frühere Bezeichnung enthält, ist ohne Bedeutung, zumal es nicht auf die vollständig ausgeschriebene Fassung ankommt. Die Bedeutung, in den Verkehrskreisen werde die ältere Firma mit ihrem früheren Namen bezeichnet, findet im Akteninhalt keine Deckung. Allerdings wird im Revisionsrekurs weiters ausgeführt, die ältere Firma habe ihre Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten in Mödling bereits am 15.Juni 1987 aufgegeben und diese nach Maria Enzersdorf-Südstadt verlegt. Zur Zeit der Registrierung habe daher an demselben Ort oder in derselben Gemeinde keine derartige Firma bestanden. Da im Rechtsmittelverfahren in Handelsregistersachen gemäß § 10 AußStrG kein Neuerungsverbot besteht (NZ 1979, 43 u.a.), handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine zulässige Neuerung. Es ist daher erforderlich zu prüfen, ob die ältere Firma tatsächlich von Mödling nach Maria Enzersdorf-Südstadt übersiedelt ist. Maßgebend ist, wo sich der Sitz des Unternehmens tatsächlich befindet, nicht aber eine allenfalls nicht mehr den Tatsachen entsprechende Handelsregistereintragung.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses war abzuweisen, weil im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist.

Rechtssätze
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