JudikaturJustizRS0006952

RS0006952 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1990

Im Rechtsmittelverfahren in Handelsregistersachen besteht gemäß § 10 AußStrG kein Neuerungsverbot. Es können daher die Ergebnisse eines streitigen Verfahrens darüber, ob eine Fortsetzung der Gesellschaft nach § 144 HGB gegeben ist, auch noch vom OGH verwertet werden.

Entscheidungen
5