RS0061820 – OGH Rechtssatz
RS0061820 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen; dies vor allem dann, wenn diese Gleichheit - (wie hier "WEGES Handelsgesellschaft": "WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH Co KG Handelsgesellschaft") - sogar im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommt.