JudikaturJustiz6Ob2/15k

6Ob2/15k – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B***** W*****, vertreten durch Putz Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** B*****, 2. Mag. A***** M*****, beide vertreten durch die Pistotnik Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. W***** Z*****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.429,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2014, GZ 3 R 85/13m 237, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. August 2013, GZ 25 Cg 187/01t 231, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die vom Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit angeführten Beweisurkunden hat sich das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung abgesehen von den Beilagen ./H und ./5/207 nicht gestützt. Diese Urkunden können daher keine Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Begründung verursacht haben (vgl nur RIS Justiz RS0043397). Mit seinen Ausführungen zur behaupteten Aktenwidrigkeit versucht der Revisionswerber vielmehr, die im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Auch zur Beilage ./H liegt keine Aktenwidrigkeit vor, weil der Revisionswerber aus der Urkunde nur unvollständig zitiert. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beilage ./H sind vom gesamten Inhalt dieser Urkunde durchaus gedeckt. Die Übermittlung der Listen (Beilage ./5/207) wurde vom Berufungsgericht festgestellt.

Der Berufungswerber (hier die drei Beklagten) stützt sich bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge nur nicht auf solche erstrichterlichen Feststellungen „ausdrücklich“ im Sinne des Gesetzes (§ 468 Abs 2 Satz 2 ZPO), die nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt, sondern in anderen Urteilsteilen „verborgen“ sind (RIS Justiz RS0112020). Diejenige Feststellung, zu welcher der Revisionswerber dem Berufungsgericht unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorwirft, rechtswidrig das Verfahren nach § 473a ZPO unterlassen zu haben, befindet sich jedoch in dem, den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt. Nach der zitierten Rechtsprechung war das Berufungsgericht daher nicht verpflichtet, dem Kläger als Berufungsgegner einen Schriftsatz im Sinn des § 473a ZPO freizustellen.

Die Rechtsausführungen des Revisionswerbers gehen teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043312). Im Übrigen hält sich die Verneinung einer Durchgriffshaftung der drei beklagten GmbH-Gesellschafter (entgegen § 61 Abs 2 GmbHG) durch das Berufungsgericht auf der Basis der Feststellungen der Vorinstanzen durchaus im Rahmen der dazu ergangenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Dies betrifft sowohl die zum faktischen Geschäftsführer (2 Ob 238/09b = RIS Justiz RS0126308 = RS0014354 [T8]; 8 ObA 98/00w; 6 Ob 313/03b; vgl auch RS0123113; RS0119794) als auch zur qualifizierten Unterkapitalisierung (8 Ob 629/92; 8 ObA 98/00w; 6 Ob 313/03b; vgl RIS Justiz RS0059860) ergangene Judikatur. Ein Bedarf, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu korrigieren, besteht nicht.