JudikaturJustiz6Ob10/84

6Ob10/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Mai 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Handelsregistersache der K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses dieser Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. März 1984, GZ 5 R 50/84 9, womit der Beschluss des Landes als Handelsgerichts Innsbruck vom 9. Februar 1984, GZ HRB 2765 6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Handelsregister des Erstgerichts ist die K***** Gesellschaft mbH eingetragen. Am 27. 7. 1983 stellte Wolfgang B***** mit der Behauptung, die zahlungsunfähig gewordene Gesellschaft schulde ihm aufgrund von Honorarnoten den Betrag von 179.800 S und es liege Gläubigermehrheit vor, beim Erstgericht als Konkursgericht den Antrag, über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren zu eröffnen. Der Geschäftsführer der Gesellschaft gab bei seiner Vernehmung zum Konkurseröffnungsantrag die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, sowie das Vorhandensein von Schulden in Höhe von etwa 300.000 S gegenüber mehreren Gläubigern zu, bestritt aber den Bestand der vom Rekurswerber behaupteten Honorarforderung und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Das Erstgericht teilte daraufhin dem Antragsteller Wolfgang B***** mit, der Konkurs werde nur eröffnet werden, wenn er einen Anfechtungsanspruch glaubhaft mache oder binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss von 10.000 S erlege. Im Falle des nicht rechtzeitigen Erlags werde der Konkursantrag abgewiesen werden. Nach Ablauf der Frist zum Erlag des Kostenvorschusses wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 11. 1. 1984, 19 Nc 1386/83 8, den Konkursantrag ab.

Am 7. 2. 1984 stellte Wolfgang B***** in der vorliegenden Handelsregistersache beim Erstgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Erstgerichts vom 11. 1. 1984, 19 Nc 1386/83 8, den Antrag auf Löschung der Firma K***** Gesellschaft mbH im Handelsregister.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 9. 2. 1984, ON 6, zurück und führte aus, dass die Konkurseröffnung nur wegen des Nichterlags des Kostenvorschusses durch den Antragsteller abgelehnt worden sei. Für die gemäß § 1 AmtsLG von Amts wegen vorzunehmende Eintragung der Auflösung der Gesellschaft sei ein rechtskräftiger Beschluss erforderlich, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen worden sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Wolfgang B***** nicht Folge und führt aus:

Gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. 10. 1934, RGBl I, 914, werde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen werde. Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Meinung sei im Verfahren 19 Nc 1386/83 des Erstgerichts eine solche Entscheidung ergangen. Da § 1 AmtsLG die Löschung der gemäß § 1 Abs 1 AmtsLG aufgelösten Gesellschaft nicht vorsehe, könne die Löschung nur aufgrund anderer Bestimmungen verfügt werden, wobei die Verfahrensbestimmungen des § 2 Abs 2 AmtsLG heranzuziehen seien. Nach § 2 Abs 1 AmtsLG könne eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitze, von Amts wegen und auf Antrag der amtlichen Berufsvertretung des Handelsstandes oder der Steuerbehörde im Handelsregister gelöscht werden. Gläubiger der von einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs 1 AmtsLG betroffenen Gesellschaft seien zur Antragstellung im Sinne des § 2 AmtsLG somit nicht befugt. Das Erstgericht habe daher den Löschungsantrag im Ergebnis zutreffend für nicht berechtigt erachtet. Es werde aber der durch den Beschluss des Erstgerichts vom 11. 1. 1984, GZ 19 Nc 1386/83 8, geschaffenen Rechtslage von Amts wegen durch Einleitung eines Verfahrens im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 AmtsLG Rechnung zu tragen haben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der K***** Gesellschaft mbH mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben, in eventu in der Begründung so abzuändern, dass die Voraussetzung nach § 1 AmtsLG nicht als vorliegend angenommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich nach den gemäß Art 9 Abs 1 4. EVHGB auf Eintragungsverfügungen des Registergerichts anzuwendenden Bestimmungen der §§ 1 bis 19 AußStrG (SZ 48/43; EvBl 1977/269, S 665 ua).

Gemäß § 9 AußStrG hat ein Rekursrecht, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz beschwert erachtet. Die Beschwer bildet auch im Außerstreitverfahren eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ( Hagen in JBl 1968, 191; EFSlg 37.219 ua). Ein Rechtsmittelwerber kann sich grundsätzlich nicht dadurch beschwert erachten, dass einem nicht von ihm erhobenen Rechtsmittel nicht Folge gegeben wurde. Soweit die Rechtsmittelwerberin überhaupt den Spruch des rekursgerichtlichen Beschlusses bekämpfen wollte ihr darauf hindeutender Rechtsmittelantrag steht im Widerspruch mit der Rechtsmittelerklärung, wonach der „Rekurs“ (gemeint offenbar Beschluss) lediglich in den „Entscheidungsgründen“ und nicht im Spruch bekämpft wird fehlt also die Beschwer. Diese kann auch nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass das Rekursgericht darin ausgeführt hat, das Erstgericht werde der durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11. 1. 1984, GZ 19 Nc 1386/83 8, geschaffenen Rechtslage von Amts wegen durch Einleitung eines Verfahrens im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 AmtsLG Rechnung zu tragen haben. Die Rechtsmittelwerberin, die sich offenbar durch diese Ausführung und dadurch beschwert erachtet, dass das Rekursgericht angenommen hat, der Beschluss des Erstgerichts vom 11. 1. 1984, GZ 19 Nc 1386/83 8, sei der Gesellschaft zugestellt worden, übersieht, dass allein aus der Begründung einer Rechtsmittelentscheidung abgesehen von einem Aufhebungsbeschluss keine Beschwer abgeleitet werden kann (vgl Fasching IV 17; EvBl 1967/186, S 215; EFSlg 19.039, 37.223 ua).

Da schon aufgrund dieser Überlegungen eine Beschwer der Rechtsmittelwerberin zu verneinen war, erweist sich ihr Revisionsrekurs als unzulässig und war daher zurückzuweisen.