JudikaturJustiz5Ob237/11f

5Ob237/11f – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. Christoph H*****, vertreten durch Mag. Philipp Ortbauer, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin Dr. Eva S*****, vertreten durch Mag. Alexander Paleczek, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 16, 26, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. September 2011, GZ 40 R 345/11y-25, mit dem infolge Rekurses der Antragsgegnerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 2. Mai 2011, GZ 5 Msch 17/11p-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß für die Zinsperioden 7/2006 bis 6/2009 in näher beziffertem Ausmaß überschritten und dem Antragsteller den Betrag von 17.784 EUR sA zurückzuerstatten hat.

Das Rekursgericht gab mit dem bekämpften Sachbeschluss dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Entscheidung des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Antragsgegnerin am 6. 10. 2011 zugestellt. Dieser brachte im elektronischen Rechtsverkehr am 4. 11. 2011 einen Abänderungsantrag samt Revisionsrekurs ein. Das Erstgericht trug dem Vertreter der Antragsgegnerin daraufhin die Verbesserung binnen 14 Tagen mit der Frage auf: „Wird eine außerordentliche Revision erhoben (an den OGH)? § 37 Abs 3 Zif 16 MRG“. Diesen Verbesserungsauftrag erhielt der Vertreter der Antragsgegnerin am 9. 11. 2011 zugestellt und brachte dann beim Erstgericht am 22. 11. 2011 einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Frist für den nach § 65 Abs 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz zu erhebenden Revisionsrekurs beträgt hier gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG vier Wochen. Nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an den Vertreter der Antragsgegnerin am 6. 10. 2011 endete die vierwöchige Frist für die Erhebung des Revisionsrekurses mit Ablauf des 3. 11. 2011. Der erst nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist am 4. 11. 2011 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher verspätet. Daran ändert auch der vom Erstgericht erteilte - unnötige - Verbesserungsauftrag nichts (RIS-Justiz RS0036281; RS0110935).

Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.