JudikaturJustiz5Ob208/99w

5Ob208/99w – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der antragstellenden Partei Günther T*****, vertreten durch Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in 6361 Hopfgarten, wider die Antragsgegner 1.) Indra M*****, als Rechtsnachfolger des Wadie R*****, letzterer vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, 2.) Monika S*****, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, 3.) Erika L*****, 4.) Rainer S*****, 5.) Herbert S*****, 6.) Dr. Christoph S*****, 7.) Auguste M*****, wegen Antrag auf Benützungsregelung gemäß § 15 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 1999, GZ 1 R 179/99a-21 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig, dass die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft (WoBl 1997, 108/25 uva) nicht schon dann fehlt, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient (vgl 8 Ob 513/95 mwN). Selbst wenn man hinsichtlich der Terrassenfläche vor dem Geschäftslokal des Antragstellers letzteres unterstellt, hält sich jedoch die rekursgerichtliche Abweisung des Begehrens des Antragstellers im Rahmen des dem Gericht bei einer Benützungsregelung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dass auch wirtschaftliche Gründe - etwa das Entstehen oder die Verschärfung einer Konkurrenzsituation zwischen Wohnungseigentümern - zu respektieren sind, wurde bereits zum Änderungsrecht nach § 13 Abs 2

WEG judiziert (5 Ob 69/92 = EWr II/13/15). Da die Benützungsregelung

eine umfassende Interessenabwägung erfordert (5 Ob 47/97s = EWr

II/15/21), ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, auch hier diesen Versagungsgrund gelten zu lassen, vertretbar. Die (hier deutlich) mehrheitliche Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer zur begehrten Benützungsregelung kann den Widerspruch des Betroffenen nicht entkräften (vgl SZ 51/56; WoBl 1994, 26/1 ua). Schikane seitens der Erstantragsgegnerin liegt nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (ecolex 1998, 838 ua) nicht vor (vgl WoBl 1994, 26/1 ua).

Rechtssätze
6
  • RS0083234OGH Rechtssatz

    14. September 1999·3 Entscheidungen

    In der in MietSlg 41459 veröffentlichten Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Miteigentümer nur in ihren aus dieser Liegenschaft abgeleiteten Interessen geschützt werden, nicht aber in solchen, die sie in anderer Eigenschaft, zum Beispiel als Unternehmer eines an einem anderen Ort betriebenen Geschäftes haben, sodaß sich ein Wohnungseigentümer hinsichtlich seines außerhalb der betroffenen Liegenschaft geführten Betriebes nicht mit Erfolg auf die Beeinträchtigung seiner dort gelegenen Interessen durch einen im Haus, dessen Miteigentümer (Wohnungsmiteigentümer) er ist, zu eröffnendes Konkurrenzunternehmen berufen kann. Schutzwürdige Interessen im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG liegen jedoch vor, wenn durch Eröffnung eines Konkurrenzbetriebes auf der im Miteigentum der Antragsgegnerin stehenden Liegenschaft ihr wirtschaftliches Interesse an der Führung des eigenen Betriebes auf dieser Liegenschaft beeinträchtigt wird. Hat jemand auf einer Liegenschaft ein zum Gastgewerbebetrieb geeignetes Geschäftslokal unter Umständen erworben, die einen Gasthausbetrieb in dem anderen, in diesem Haus noch vorhandenen Geschäftslokal mangels Eignung desselben hiefür ausschließen, so kann er nicht nachträglich zur Zustimmung der Benützung gemeinsamer Teile der Liegenschaft verhalten werden, damit ein anderer Miteigentümer in seinem hiefür an sich ungeeigneten Geschäftslokal einen Konkurrenzbetrieb eröffnen kann. Das in § 13 Abs 2 Z 2 WEG geforderte wichtige Interesse des (sein Geschäftslokal umwidmenden) Wohnungseigentümers müßte in einem solchen Fall schon so groß sein, daß die Verweigerung der Zustimmung der Existenz des betreffenden Wohnungseigentümers zu gefährden geeignet wäre.