JudikaturJustiz5Ob203/12g

5Ob203/12g – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Jehovas Zeugen in Österreich, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen grundbücherlicher Eintragung in der EZ 1049 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. April 2012, AZ 4 R 347/11w, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 28. September 2011, TZ 1548/11 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Grundbücherliche Eigentümerin der EZ 1049 GB ***** ist der „Königreichsaalverein der Zeugen Jehovas, W*****“.

Vor Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft wurden von den Zeugen Jehovas zur Teilnahme am Rechtsverkehr Vereine gegründet, wie hier der Königreichsaalverein der Zeugen Jehovas, W***** (Entstehungsdatum 27. 4. 1977).

Mit Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. 7. 1998, GZ 7836/18 9c/98 erlangte die „Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft Jehovas Zeugen“ Rechtspersönlichkeit gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl I 1998/19) unter dem Namen „Jehovas Zeugen“.

§ 2 Abs 4 BGBl I 1998/19 lautet:

Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.

§ 2 Abs 5 leg cit lautet:

Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.

Mit dem bezeichneten Feststellungsbescheid wurde die in § 2 Abs 4 BGBl I 1998/19 vorgesehene Auflösung der Vereine nicht verbunden und eine Vermögensübertragung nicht ausgelöst.

Mit Verordnung BGBl II 2009/139 der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wurde die Anerkennung der Anhänger von Jehovas Zeugen als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Jehovas Zeugen in Österreich“ ausgesprochen. Diese Verordnung erging aufgrund des § 2 des Gesetzes vom 20. 5. 1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl 1874/68 und des § 11 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnis-gemeinschaften BGBl I 1998/19, jeweils zuletzt geändert durch das BGBl I 2007/6.

In der „Verfassung von Jehovas Zeugen in Österreich in der Fassung vom 12. September 2008“, die der Verordnung BGBl II Nr 2009/139 zugrunde liegt (vgl Bestätigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 15. 6. 2009, GZ BMUKK 12.100/0018 KA/2009), wird unter § 5 „Rechtliche Vertretung“ festgelegt, dass dem „Zweigkomitee“ als Organ die rechtliche Vertretung der Religionsgemeinschaft obliegt.

Nach § 4 Abs 1 und 3 der „Verfassung von Jehovas Zeugen in Österreich“ wird das „Zweigkomitee“ befugt, durch Beschluss „Gesetze“ zu „verabschieden“. Davon wurde mit Beschluss vom 7. 6. 2010 Gebrauch gemacht und ein „Übergangsgesetz (ÜGJZ)“ erlassen, das die Auflösung der Königreichsaalvereine und die Rechtsnachfolge der Religionsgemeinschaft anordnet (§§ 1 und 2 „ÜGJZ“) sowie das Vermögen der Vereine dem Vermögen der Religionsgemeinschaft zuordnet. Diese Bestimmung (§ 4) lautet wie folgt:

Zuordnung

Das Vermögen der anerkannten Vereine ist Vermögen der Religionsgemeinschaft. Das Zweigkomitee ordnet Vermögen der anerkannten Vereine den jeweils zuständigen Gliederungen oder Einrichtungen der Religionsgesellschaft durch Verordnung (§ 4 Abs 3 VerfJZ) zur Verwaltung zu.

§ 4 Abs 3 der Verfassung von Jehovas Zeugen in Österreich in der Fassung vom 12. September 2008 lautet:

Abs 3 ...

[Das Zweigkomitee] verabschiedet Gesetze, einschließlich Änderungen dieser Verfassung, trifft verbindliche Einzelanweisungen, erlässt Richtlinien und Verordnungen ...

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Antragstellerin, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1049 GB ***** die Berichtigung durch Anmerkung der Namensänderung von „Königreichsaalverein der Zeugen Jehovas, W*****“ in „Jehovas Zeugen in Österreich“ vorzunehmen.

Wenn auch bei der erstmaligen Eintragung von Jehovas Zeugen als religiöse Bekenntnisgemeinschaft von der Möglichkeit des § 2 Abs 5 BGBl I 1998/19 kein Gebrauch gemacht worden sei die Behörde habe das auch nicht verlangt , sodass die Königreichsaalvereine weiter bestanden hätten, sei die Lage doch durch die öffentlich rechtliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft dahin verändert worden, dass unter Wahrung der Identität des Grundeigentümers ein Wechsel der Rechtsform stattgefunden habe. Durch die Anerkennung als Religionsgemeinschaft habe diese die volle Autonomie erlangt, ihre inneren Angelegenheiten umfassend zu regeln. Art 15 StGG biete die verfassungsrechtliche Grundlage einer Neuordnung des Vermögens einer Religionsgesellschaft innerhalb ihrer Gliederungen und Einrichtungen ohne staatliche Ingerenz und unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft. Als öffentlich rechtliche Körperschaft könne eine Religionsgemeinschaft daher auch einen Rechtsübergang von Grundvermögen außerhalb des Grundbuchs durch Kirchengesetz herbeiführen. Die Verfügungsgewalt der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften über Kultuszwecken gewidmete Gegenstände und das Vermögen sei in Lehre und (deutscher) Rechtsprechung anerkannt.

Durch Grundbuchsberichtigung sei der außerbücherlich stattgefundene Eigentumsübergang auf die Antragstellerin nachzuvollziehen,; sie diene dem Schutz des redlichen Verkehrs und der Verhinderung unrichtiger Grundbuchseintragungen.

Das Erstgericht wies das Berichtigungsbegehren ab. Eine „Berichtigung“ könne diesfalls nicht nach § 136 GBG erfolgen, sondern bedürfe der Form einer Einverleibung. Dazu wäre auch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 BAO erforderlich.

Dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Wenn die Unrichtigkeit einer Eintragung offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sei, also das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe, sei gemäß § 136 Abs 1 GBG auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen. Die Wahl der richtigen Eintragungsart obliege dem Antragsteller. Aus dem Antrag müsse klar hervorgehen, welche Eintragungsart begehrt werde. Handle es sich um die Rechtsposition des Eigentümers an einer Liegenschaft, sei grundsätzlich die Berichtigung im Weg des § 136 GBG durch Einverleibung vorzunehmen. Eine Eintragungsart, etwa in Form einer „Eintragung der Berichtigung des Eigentumsrechts“, sei ebenso verfehlt wie ein Antrag auf „Berichtigung des Namens /Firmenwortlauts“. Im vorliegenden Fall sei die Berichtigung durch „Anmerkung der Namensänderung“ begehrt worden, was gegenüber der Einverleibung ein aliud darstelle. Das stehe der Bewilligung entgegen (5 Ob 147/05m).

Zutreffend habe das Erstgericht auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Aus § 160 Abs 3 BAO ergebe sich, dass eine solche auch auszustellen sei, wenn worauf sich die Antragstellerin berufe Abgabenfreiheit bestehe.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Beurteilung des „Rechtsformwechsels“ von Vereinen auf die nun staatlich anerkannte Religionsgesellschaft und dem grundbuchsrechtlichen Erfordernis einer Berichtigung nach § 136 GBG samt Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin , der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.

Vorbemerkungen:

Mit dem vorliegenden und in der Praxis zweitinstanzlicher Gerichte bisher unterschiedlich gelösten Problem des Vermögensübergangs von Vereinen auf die Religionsgesellschaft der „Jehovas Zeugen in Österreich“ hat sich jüngst Hoyer (Vermögensübergang durch interne Normen von Religionsgesellschaften? NZ 2012/20, 85) auseinandergesetzt. Er geht im Wesentlichen davon aus (und kommt demgemäß zum Ergebnis), dass in den gegenständlichen Fällen durch interne kirchenrechtliche Verfügung kein Eigentumsübergang stattgefunden habe, und begründet dies entscheidend damit, dass die Königreichsaalvereine durch das Kirchengesetz „ÜGJZ“ nicht wirksam hätten aufgelöst werden können, weil die Religionsgesellschaft „Jehovas Zeugen in Österreich“ als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht Organ dieser Vereine sei und durch innerkirchliche Verfügungen das nach §§ 27 ff VereinsG vorgeschriebene Auflösungsverfahren nicht umgangen werden könne. Eine bloße Namensberichtigung komme (daher) nicht in Betracht.

Auch Fellner (Grundstücksübertragungen im Falle der Anerkennung von Religionsgemeinschaften, RdW 2012, 498) setzt sich mit der konkreten Thematik auseinander, dies jedoch im Wesentlichen in Bezug auf abgabenrechtliche Konsequenzen. Unter Verweis auf den in 5 Ob 108/94 behandelten „vergleichbaren“ Fall einer „Vereinigung bisher selbständiger Gemeinden“ geht er ebenfalls davon aus, dass wegen der Änderung des Rechtssubjekts im Grundbuch keine bloße Namensänderung (und damit ein Berichtigungsfall im Anwendungsbereich des § 136 GBG) vorliege.

1. Zur verfassungsrechtlichen Grundlage der Autonomie:

Art 15 StGG lautet:

Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus , Unterrichts und Wohlthetigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Diese Verfassungsbestimmung koordiniert das Verhältnis zwischen der staatlichen Rechtsordnung und dem inneren Recht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die insofern einen gewissen Sonderstatuts genießen ( Berka , Grundrechte Rz 529).

Art 9 EMRK garantiert den Kirchen und Religionsgesellschaften ein Selbstverwaltungsrecht. Nach Ansicht der Lehre stellt allerdings Art 15 StGG die „konkretere“ und (im Ergebnis) wohl günstigere Norm dar (dazu Grabenwarter in Korinek/Holoubek , Bundesverfassung Art 9 EMRK Rz 26 mwN).

Mit der Anerkennung einer Religionsgesellschaft ist jedenfalls unbestritten die Erlangung der Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verbunden ( Berka aaO Rz 534; Mayer , BVG 4 Art 15 StGG III.1 [S 621]; Walter/Mayer/Kucsko Stadelmayer , Bundesverfassungsrecht 10 Rz 1454 mwN).

2. Umfang der Autonomie:

Das Art 15 StGG zugrunde liegende Verständnis des Verhältnisses zwischen innerer Autonomie und allgemeinen Staatsgesetzen wird nach herrschender Ansicht folgendermaßen verstanden:

Prinzipiell verbietet die Verfassung (Art 15 StGG) sowohl dem (einfachen) Gesetzgeber als auch der Vollziehung (und damit auch den Gerichten: RIS Justiz RS0045553), in die inneren Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgesellschaft einzugreifen (VfSlg 19.540, 16.395; Gampl/Potz/Schinkele , Staatskirchenrecht I Art 15 StGG E 23 [S 35]). In diesem Bereich kommt dem Staat keine Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung zu (VfSlg 3.657, Mayer aaO; Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer , aaO). Der „innere Bereich“ kirchlicher Angelegenheiten ist somit dem materiellen Gestaltungsrecht des Staats entzogen. Daraus folgt auch, dass der ordentliche Rechtsweg diesbezüglich ausgeschlossen ist (6 Ob 611/87 SZ 60/138; 4 Ob 160/11z; Gampl/Potz/Schinkele aaO E 23 [S 35]).

Generelle und individuelle kirchliche „Rechtsakte“ in inneren Angelegenheiten werden zwar vom Staat als autonomes Recht der Kirche anerkannt ( Klecatsky in Listl/Müller/Schmitz , Handbuch Kirchenrecht² 1086; Leisching aaO 1297), stellen aber nach herrschender Ansicht keine staatlichen Rechtsakte wie Hoheitsakte des Bundes oder der Länder dar. Sie sind daher auch nicht durch den VfGH überprüfbar (VfSlg 7.982; VfGH 2355/63; Gampl/Potz/Schinkele , Staatskirchenrecht I E 28 [S 36] mwN; Leisching in Listl/Schmitz , Handbuch Kirchenrecht² 1297).

Kirchliche Rechtsakte können nur dann als staatliche Akte angesehen werden, wenn und soweit den Kirchen und Religionsgesellschaften eine entsprechende Kompetenz in einer äußeren Angelegenheit (durch staatliches Gesetz) übertragen ist (VfSlg 3.657; 7.801).

Bilden generelle und individuelle Akte von Kirchen und Religionsgesellschaften, die innere Angelegenheiten betreffen, in staatlichen Verfahren eine Entscheidungsgrundlage, so sind staatliche Stellen an diese Entscheidung als Vorfragenentscheidung grundsätzlich gebunden ( Schwendenwein , Staatskirchenrecht 231 f). Eine über eine allfällige Tatsachenprüfung hinausgehende Prüfung durch staatliche Gerichte ist nur insofern zulässig, als diese Akte nicht im Widerspruch zu tragenden Grundprinzipien der Rechtsordnung (insbesondere Willkürverbot; gute Sitten; ordre public) stehen dürfen ( Kalb RdA 2006/2, Anmerkung zu 8 ObA 117/04w; VwGH 98/08/0144).

Demgegenüber kann der Staat jenseits der inneren Angelegenheiten die sogenannten „äußeren Angelegenheiten bzw äußeren Rechtsverhältnisse, welche die öffentliche Ordnung oder die Rechte Dritter erheblich berühren (vgl Berka , Grundrechte Rz 537), gesetzlich regeln. Bei kirchlichen Amtshandlungen, die den rein innerkirchlichen Bereich überschreiten, sind daher die „allgemeinen Staatsgesetze“ maßgeblich (VfGH Slg 1323; Mayer , BVG 4 Art 15 StGG III.1 [S 621] mwN).

3. Problemstellung:

Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob eine Eigentumsübertragung an einer der Religionsausübung dienenden Liegenschaft von einem Verein auf die anerkannte Religionsgesellschaft als innere Angelegenheit zu qualifizieren ist und daher durch kircheninternen Rechtsakt außerbücherlich wirksam vorgenommen werden kann oder ob eine derartige Verfügung nicht mehr dem inneren Bereich zugehört und daher die „allgemeinen Staatsgesetze“, insbesondere die staatlichen Regelungen für Eigentumsübertragungen (§§ 423 ff; 431 ff ABGB) einzuhalten sind, um dingliche Wirkung zu erzeugen.

4. Abgrenzung in der Rechtsprechung:

4.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind die inneren Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf das „Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis“ zu erfassen (VfSlg 11.597).

Kultus bzw Sittenlehre und vor allem Fragen der Verfassung und Organisation einer Kirche wurden als innere Angelegenheiten qualifiziert (VfSlg 19.540; 16.395). Zu Kirchenbeiträgen vertrat der Verfassungsgerichtshof die Ansicht, dass zwar die Ausschreibung kirchlicher Beiträge zunächst eine innere Angelegenheit sei, sobald aber der Staat zur Einbringung dieser Beiträge seinen Beistand leiste, werde diese zu einer äußeren Angelegenheit (VfSlg 3.816).

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren älteren Entscheidungen zur inneren Autonomie in Bezug auf Gegenstände, die Kultuszwecken gewidmet waren, Stellung bezogen (VwSlg 5.839; 7.777; 9.876). Ein Dritter könne ein Dispositionsrecht über derartige Gegenstände aus dem Titel des Eigentums nicht ableiten.

4.3. Der Oberste Gerichtshof zählt zu den inneren Angelegenheiten in ständiger Rechtsprechung jene, die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären. Einschränkungen sind den Kirchen allerdings im interkonfessionellen Bereich ebenso auferlegt wie durch einzelne Verfassungsbestimmungen (RIS Justiz RS0073107). Die Mitgliedschaft (RIS Justiz RS0124184; 7 Ob 109/08t; 1 Ob 207/09m), die Begründung und Beendigung einer Organstellung (RIS Justiz RS0121678; 10 Ob 66/06p), die Einrichtung und Abschaffung von Ämtern (RIS Justiz RS0073133; 10 Ob 66/06p), die Ordnung und Verwaltung konfessioneller Friedhöfe (3 Ob 206/93), das kircheninterne Disziplinarrecht (9 ObA 129/11b), die Erlassung einer Kirchenbeitragsordnung (RIS Justiz RS0063547; vgl aber auch RS0045526) oder die Änderung der kirchlichen Organisation (RIS Justiz RS0045553) und die damit verbundene Auflassung von Pfarren werden insgesamt als innere Angelegenheiten qualifiziert.

Dem entgegen beurteilte der Oberste Gerichtshof eine auf § 1330 ABGB gestützte Unterlassungsklage eines katholischen Priesters, die sich gegen den kirchenintern erhobenen Vorwurf eines Verstoßes gegen die Morallehre der Kirche wendete, nicht als innere Angelegenheit der Kirche, weil diese dafür keine ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch nehme (RIS Justiz RS0031991; 6 Ob 611/87 SZ 60/138). Ebensowenig wurde ein Unterlassungsbegehren eines Kurators einer evangelischen Gemeinde als zu den inneren Angelegenheiten zugehörig bewertet, mit dem einem Pfarrer untersagt werden sollte, Transkripte und heimlich angefertigte Tonbandaufnahmen aus einer vertraulichen Synodalsitzung zu veröffentlichen (4 Ob 160/11z SZ 2011/151).

In der arbeitsrechtlichen Entscheidung 9 ObA 184/01a SZ 74/145 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der grundrechtlich geschützte Freiraum anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften von der Rechtsordnung geschützte Rechtsgüter nicht zur Gänze verdränge. Ob ein Gesetz (dort: ArbVG) ein solches allgemein zu beachtendes Staatsgesetz sei, richte sich danach, ob es als religiös neutral zu qualifizieren und nur mittelbar und ungezielt sei. Der Rechtsgrund, der hinter dem einfachen Gesetz steht, stehe diesfalls dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zumindest gleichwertig gegenüber. Komme der in Frage stehenden Norm der Charakter eines „allgemeinen Staatsgesetzes“ zu, dann sei diese Bestimmung auch auf eine kirchliche Einrichtung anzuwenden. In diesem Sinn qualifizierte der Oberste Gerichtshof auch § 1295 Abs 2 ABGB grundsätzlich als „allgemeines Staatsgesetz“ im Sinn des Art 15 StGG (8 ObA 117/04w RdA 2006/2 [ Kalb ]).

4.4. Der EGMR qualifizierte die innere Organisation einer Gemeinschaft und damit die Bestimmung des Religionsführers als eine von Art 9 EMRK umfasste innere Angelegenheit (vgl Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 295 f Rz 107 mwN).

Zur dinglichen Wirkung interner Eigentumsübertragungen an Liegenschaften haben hingegen bisher weder die österreichischen Höchstgerichte noch der EGMR Stellung genommen.

5. Abgrenzung in der Literatur:

Nach Ermacora (Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte [1963] 412 f mwN) ist für die Abgrenzung der inneren Angelegenheiten maßgeblich, was nach „objektiven Gesichtspunkten, materiell der Natur der Sache als solche anzusprechen“ ist. Aufgabe der Kirchen- und Religionsgesellschaften sei die Herstellung der Beziehung ihrer Anhänger zu Gott. Zu den inneren Angelegenheiten zähle daher alles, was seinem Wesen nach diesem Zweck unmittelbar oder durch Schaffung äußerer Voraussetzungen mittelbar diene. Im Verhältnis innerer Angelegenheiten zu den allgemeinen Staatsgesetzen sei letztlich ein Ausgleich zwischen den Interessensphären der Kirchen und Religionsgesellschaften und jenen des Staats zu suchen.

Leisching (in Listl/Schmitz , Handbuch Kirchenrecht² 1297) zählt zu den inneren Angelegenheiten nur die Rechtsbeziehungen der Kirche zu ihren Mitgliedern oder zu den auf dem inneren Statutarrecht beruhenden juristischen Personen, diesen juristischen Personen zueinander und zu Mitgliedern der Kirche sowie der Mitglieder untereinander.

Berka (Grundrechte, Rz 537) vertritt den Standpunkt, der Staat sei materiell verpflichtet, die Festlegung der inneren Angelegenheiten so zu treffen, dass der Kirche nicht bloß das Glaubens und Gewissensgebiet und die Art des Gottesdienstes überlassen, sondern ihr auch für die Bereiche des äußeren Lebens und der weltlichen Einrichtungen die für eine gedeihliche Entwicklung nötige Freiheit und Selbstbestimmung gewahrt bleibe.

Walter/Mayer/Kucsko Stadelmayer (Bundes-verfassungsrecht 10 Rz 1454) weisen darauf hin, dass innere Angelegenheiten keine staatlichen Aufgaben im weitesten Sinn darstellen, sondern es sich jedenfalls um Angelegenheiten nicht staatlichen Charakters handle.

Kalb/Potz/Schinkele (Religionsrecht 67 f und diesen folgend Raptis in Heißl Handbuch Menschenrechte 348 Rz 18/44, 18/45) halten den Gesetzesvorbehalt des Art 15 StGG („allgemeine Staatsgesetze“) für eine Schrankenregelung sui generis, die im Sinn eines materiellen Gesetzesvorbehalts eine Güterabwägung erfordere. Die Angelegenheiten des innersten Kerns seien der staatlichen Ingerenz entzogen. Je mehr jedoch der Kernbereich verlassen werde, desto mehr stellten zusätzlich einfachgesetzliche Bestimmungen potentielle Schranken dar, die in einem konkreten Fall aktualisiert werden, wenn das durch sie geschützte Rechtsgut im Verhältnis zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gleich oder höherrangig sei. In diesem Sinn sei der Zusammenhang zwischen der geschützten Freiheit und der sie begrenzenden Norm in einem stets neu anzusetzenden Abwägungsprozess zu ermitteln. Auf diese Weise werde im Weg praktischer Konkordanz ein Ausgleich zwischen den kollidierenden Rechtspositionen hergestellt.

Auch Schwendenwein (Staatskirchenrecht 202, 226 ff) zieht die Grenze zwischen inneren Angelegenheiten und den „allgemeinen Staatsgesetzen“ im Weg einer Güterabwägung. Zunächst müsse ein Gesetz religiös neutral sein, um als „allgemeines Staatsgesetz“ im Sinn des § 15 StGG qualifiziert werden zu können. Entscheidend sei dabei, ob es sich bei den jeweiligen Normen um mittelbar, ungezielte oder um gezielte Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts handle. Die dann vorzunehmende Güterabwägung sei das wesentliche Kriterium für die Qualifizierung einer Angelegenheit als äußere Angelegenheit, für die auch der Staat Regelungen treffen könne. Je näher die Einschränkung dem zentralen Kern des kirchlichen Autonomiebereichs stehe, desto gewichtiger müssten die konkurrierenden Rechtsgüter (des Staats) sein. Soweit etwaige Rechtsgüter unter dem Blickwinkel des staatlichen Rechts zumindest gleich schwer wiegen, wie die prinzipielle Unantastbarkeit der innerkirchlichen Angelegenheit, handle es sich um eine Materie, in der die „allgemeinen Staatsgesetze“ den kirchlichen Freiraum der inneren Angelegenheiten einschränken könnten.

6. Rechtslage in Deutschland:

Art 137 Satz 3 Weimarer Verfassung, der durch Art 140 des deutschen Grundgesetzes (GG) zum Bestandteil desselben erklärt wird, lautet wie folgt:

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. ...

Nach Ansicht der Antragstellerin entspreche die Möglichkeit einer außerbücherlichen Eigentumsübertragung durch Kirchengesetze der ständigen deutschen Rechtsprechung und einhelligen Literatur. Tatsächlich ist jedoch diese Frage in Deutschland durchaus umstritten, wenngleich deutsche Unterinstanzen und Teile der Literatur einen solchen Eigentumsübergang tatsächlich für möglich halten.

6.1. Deutsche Rechtsprechung und Lehre, welche die Wirksamkeit kircheninterner Liegenschafts-übertragungungen bejahen:

6.1.1 Das Oberlandesgericht Hamburg (NJW 1983, 2572) hat im Fall einer „Kirchenzusammenlegung“ entschieden, dass innerkirchliche Eigentumsübertragungen auch durch Kirchengesetze möglich seien. Ein derartiger Gesetzesakt sei vom Selbstbestimmung- und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen umfasst und daher auch von den staatlichen Gerichten hinzunehmen. Der Vorbehalt „innerhalb der für alle geltenden Gesetze“ gelte nur für Gesetze, die unabdingbare Postulate des sozialen Rechtsstaats ausprägen, wozu die bürgerlich rechtlichen Regelungen der Eigentumsübertragung für Grundstücke (§§ 873, 925 BGB) nicht zu zählen seien.

Das Landgericht Fulda (Hinweis bei Mainusch in NJW 1999, 2148 FN 5) erachtete bei Zusammenlegung dreier Kirchengemeinden eine förmliche Auflassung (nach §§ 873, 925 BGB) als entbehrlich, da die Liegenschaften im Weg einer Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Kirchengemeinde übergegangen seien.

Das Landgericht Paderborn (GZ 5 T 1/08 unter Bezug auf Mainusch in NJW 1999, 2148) vertrat die Ansicht, dass ein Eigentumsübergang durch Kirchengesetze oder gar durch einen Kirchenverwaltungsakt bewirkt werden könne. Voraussetzung dafür sei aber jedenfalls eine entsprechende Veröffentlichung (in kircheninternen amtlichen Medien) mit Bezeichnung der übertragenen Grundstücke.

Das Oberlandesgericht Stuttgart (GZ 3 U 115/11 in Beck RS 2012, 08589) hat explizit zum Vermögensübergang von einem Verein der „Jehovas Zeugen“ auf die Religionsgemeinschaft „Jehovas Zeugen in Deutschland“ im Jahr 2012 Stellung genommen. Eine Eigentumsübertragung durch eine kirchenrechtliche Regelung („Übergangsgesetz“) sei möglich. Dadurch werde das Recht der Religionsgemeinschaft auf eigenständige Organisationsstruktur und Eigentumszuordnung verwirklicht. Es sei nämlich anerkannt (unter Verweis auf Mainusch aaO), dass eine kirchenrechtliche Regelung über die sachenrechtliche Wirkung im Zusammenhang mit der organisatorischen Umformung kirchlicher Körperschaften eine förmliche Auflassung bzw die Beachtung der §§ 873, 925 BGB entbehrlich mache. Auch die bürgerlich rechtlichen Regelungen über die Auflösung und Liquidation von Vereinen müssten dabei nicht uneingeschränkt Anwendung finden, da ansonsten die Anpassung der Organisations und internen Rechtsverhältnisse erheblich erschwert würde, weil jeder einzelne Verein umständlich liquidiert werden müsste.

6.1.2 Im Schrifttum hat vor allem Mainusch (aaO) umfassend zur Übertragung von Grundstücken bei Veränderungen im Bestand kirchlicher Körperschaften Stellung genommen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht müsse nicht bei jeder Berührung mit weltlichen Belangen zurücktreten. Vielmehr sei ein schonender Ausgleich zwischen den der Kirche gewährleisteten Freiheiten und den sonstigen Rechtsgütern zu finden. Bei Grundstücksübertragungen bestehe zwar aufgrund der absoluten Wirkung gegenüber jedermann ein besonderes staatliches Regelungsinteresse, das jedoch dadurch relativiert werde, dass sich der Eigentümerwechsel innerhalb der kirchlichen Sphäre vollziehe. Ein Erfordernis der Geltung der §§ 873, 925 BGB („förmliche Auflassung“) für Kirchen und Religionsgesellschaften ließe sich letztlich nur mit dem Publizitätsgrundsatz rechtfertigen, dem aber auch dadurch Genüge getan werden könne, dass der Eigentumsübergang in einem allgemein zugänglichen kirchlichen Medium (kirchliches Amtsblatt) veröffentlicht werde. Auch nach Stürner (in Soergel BGB 12 § 925 Rz 4) bedürfe es beim Zusammenschluss von Kirchengemeinden keiner förmlichen Auflassung. Kirchen seien auch nicht an die bürgerlich rechtlichen Formen der Eigentumsübertragung gebunden. Lediglich bei Teilung von Kirchengemeinden sei eine förmliche Auflassung notwendig, wenn letztlich eine Einzelgemeinde Alleineigentum erwerben solle.

Grün (in Bamberger/Roth , BGB³ § 925 BGB Rz 8) vertritt die Ansicht, dass die Kirchenautonomie ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen, im Besonderen §§ 873, 925 BGB finde, doch sei die mit erheblichen Kosten verbundene Durchführung von Auflassungserklärungen geeignet, die innerorganisatorische kirchliche Veränderung als Kernelement des kirchlichen Organisationsrechts tiefgreifend zu beeinträchtigen. Daher erscheine es gerechtfertigt, einer durch Kirchengesetz angeordneten internen Grundstücksübertragung bei Organisations-veränderungen eine dingliche Wirkung beizumessen.

Diese Ansicht vertreten auch Schöner/Stöber (Grundbuchsrecht 15 Rz 3295a mwN) und Pfeifer (in Staudinger BGB [2011] § 925 Rz 30).

6.2. Deutsche Rechtsprechung und Lehre, welche die Wirksamkeit von Eigentumsübertragungen durch Kirchenrechtsakt verneinen:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 1954, 1767) hingegen entschied, dass sich bei Errichtung einer neuen Kirchengemeinde und deren Ausstattung mit Vermögen der „Mutterpfarre“ eine Eigentumsübertragung durch innerkirchliche Rechtsakte nicht außerhalb des Grundbuchs vollziehe. Aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht folge nicht die Befugnis, für den Bereich des staatlichen Rechts einen Eigentumsübergang mit der Wirkung anzuordnen, dass das Grundbuch unrichtig werde. Der Eigentumsübergang vollziehe sich daher ausschließlich nach staatlichen Gesetzen, was auch auf Sachen zutreffe, die kirchlichen Zwecken gewidmet seien.

Auch das Oberlandesgericht Oldenburg (FHZivR 18 Nr 2811) entschied, dass bei Errichtung einer Kirchengemeinde kircheninterne Grundstückszuweisungen nicht zu einem Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs führten, sondern die für alle geltenden Gesetze zu beachten seien.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLGZ 1980, 170 NJW 1980, 843) verneinte ebenfalls die Befugnis von Kirchen, im Rahmen ihrer Autonomie eine Vermögensverschiebung in Bezug auf Grundeigentum mit dinglicher Wirkung vorzunehmen. Mit einem innerkirchlichen Akt begebe sich die Religionsgesellschaft insofern in einen Bereich, dessen rechtliche Regelung sich ihr wesensmäßig entziehe. Kircheninterne Akte könnten mit schuldrechtlichen Vereinbarungen verglichen werden, die ebenfalls keine dingliche Wirkung entfalteten.

Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1983, 2571) vertrat zur staatlichen Wirksamkeit kirchenrechtlicher Akte bei Teilung einer Kirchengemeinde folgende Position: Eine Maßnahme der Kirche, die keine unmittelbare Rechtswirksamkeit im staatlichen Zuständigkeitsbereich entfalte, sei jedenfalls eine innerkirchliche Angelegenheit. So betreffe die interne Entscheidung über die Teilung einer Kirchengemeinde und beabsichtigte Verteilungen und Zuweisungen einzelner Vermögenswerte auf neu entstehende Kirchengemeinden jedenfalls die inneren Angelegenheiten, da diesbezüglich reine Fragen der Organisation und Verfassung der Kirche berührt würden. Von solchen, innerkirchliche Vermögensverhältnisse betreffenden Entscheidungen sei aber jedenfalls deren dingliche Verwirklichung zu unterscheiden. Die sachenrechtliche Realisierung des Eigentumsübergangs von einem Rechtsträger auf einen anderen betreffe einen Bereich, der grundsätzlich dem Staat zugewiesen sei und dessen Ausgestaltung sich der Kirche in der Regel entziehe. Das staatliche Regelungsinteresse sei hier von besonderem Gewicht, da ein angestrebter Eigentumsübergang keine rein kircheninterne Wirkung zeitige, sondern als absolutes Recht gegenüber jedem Dritten und somit über den kirchlichen Bereich hinaus wirke. Die Kirche sei dann, wenn es sich um Grundeigentum handle, an die für alle geltenden, den Eigentumsübergang regelnden bürgerlich rechtlichen Vorschriften gebunden, weil Grundeigentum zum Schutz des öffentlichen Glaubens im Grundbuch ausgewiesen sei.

In der deutschen Literatur wandte sich bereits Weber (in NJW 1954, 1767 f) gegen die Möglichkeit von Eigentumsübertragungen an Liegenschaften durch kirchliche Rechtsakte. Damit seien Fragen berührt, die der weltlichen, vom Staate zu verantwortenden Rechtsordnung zugewiesen seien. Könnten Kirchen auch ohne Beachtung der bürgerlich rechtlichen Vorschriften einen Eigentumsübergang bewirken, wäre ihnen eine Machtvollkommenheit zuerkannt, die sie außerhalb der „für alle geltenden Gesetze“ stellen würde.

Kanzleiter (in Münchener Kommentar 5 § 925 BGB Rz 13) teilt diese Rechtsansicht.

Ertl (in Staudinger BGB 12 § 925 BGB Rz 30) vertritt für den Fall der Teilung von Kirchengemeinden und Übertragung von Kirchengrundstücken die Ansicht, dass eine förmliche Auflassung notwendig sei.

Auch Hügel (in Beck OK GBO § 20 Rz 16) spricht Kirchen die Befugnis ab, einen Liegenschaftseigentumsübergang autonom zu bestimmen, dieser beurteile sich stets nach staatlichen Gesetzen. Dieselbe Ansicht vertritt Holzer (in Beck OK GBO § 22 Rz 51) und im Ergebnis auch Lorenz (in Erman BGB II 13 § 925 BGB Rz 5).

7. Ergebnis:

Unter Zugrundelegung des Umstands, dass sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Gebäude befindet, das dem Zweck der Religionsausübung gewidmet ist („Königreichsaal“), hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:

Die Begrenzung der den anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zukommende Autonomie in inneren Angelegenheiten durch die staatliche Rechtsordnung gebietet, wenn nicht der innerste Kern der kirchlichen Autonomie betroffen ist, eine Abwägung zwischen einem sachlich begründeten Schutzbedürfnis der Religionsgesellschaften einerseits und den von der Rechtsordnung anerkannten Interessen des Staates an der Geltung und Einhaltung von bestehenden rechtlichen Regelungen andererseits. Je mehr der Kernbereich verlassen wird, desto mehr stellen Bestimmungen der staatlichen Rechtsordnung potentielle Schranken dar, wenn das durch sie geschützte Rechtsgut im Verhältnis zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gleich oder höherrangig ist.

Eine interne Entscheidung einer Religionsgesellschaft über die Verteilung oder Zuweisung kirchlicher Vermögenswerte, insbesondere auch von Liegenschaften, ist als Frage der internen Organisation bzw Vermögensverwaltung staatlicher Einflussnahme entzogen ( Ermacora , Menschenrechte 413). Davon ist aber jedenfalls die sachenrechtliche (dingliche) Realisierung solcher Vermögenszuweisungen zu unterscheiden. Diese betrifft einen Bereich, der grundsätzlich dem Staat zur Ordnung zugewiesen ist und dessen rechtliche Ausgestaltung sich dem autonomen Bereich der Kirche oder Religionsgesellschaft wesensmäßig entzieht. Die Religionsgemeinschaft begibt sich insoweit in den Bereich staatlicher Rechtsbeziehungen. Das staatliche Regelungsinteresse hat hier ein besonderes Gewicht, weil der angestrebte Eigentumsübergang nicht nur Wirkungen in den kirchlichen Organisationen zeitigt, sondern als Veränderung der Zuordnung eines absoluten Rechts unmittelbar gegenüber jedem Dritten und somit über den kirchlichen Bereich hinaus wirkt. Die Regelungen über Eigentumsübertragung an Liegenschaften (§§ 423 ff, 431 ff ABGB) sind jedenfalls als religiös neutral zu qualifizieren und verfügen grundsätzlich nur mittelbar und ungezielt eine Beschränkung der kirchlichen Selbstbestimmungsrechte (9 ObA 184/01a SZ 74/145; Schwendenwein , Staatskirchenrecht 226 ff). Dass die hier einschlägigen Bestimmungen über die Eigentumsübertragung an Liegenschaften die Religionsgemeinschaft nicht wie jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter träfe, ihr Selbstverständnis oder ihren Auftrag beschränkend wirkte, ist offensichtlich nicht der Fall (vgl BGH NJW 1983, 2571 mwN).

Das Interesse des Staates an der Einhaltung der staatlichen Eigentumsübertragungsregeln, insbesondere zum Schutz des öffentlichen Glaubens der grundbücherlichen Eintragungen (Publizitätswirkung), führt in Abwägung zum Interesse einer Religionsgemeinschaft, wirksame sachenrechtliche Zuordnungen von der Religionsausübung dienenden Liegenschaften durch innerkirchliche Gesetze zu regeln, zu folgendem rechtssatzmäßigen Ergebnis :

Bei einer Eigentumsübertragung an Liegenschaften, die im öffentlichen Grundbuch ausgewiesen sind, ist eine Religionsgesellschaft an die Einhaltung der bürgerlich rechtlichen Bestimmungen gebunden. Eine Eigentumsübertragung durch (bloßen) Kirchenrechtsakt bewirkt sachenrechtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse. Das trifft auch dann zu, wenn sich auf der Liegenschaft ein Gebäude befindet, das Zwecken der Religionsausübung dient.

8. Somit liegt kein Berichtigungsfall iSd § 136 GBG vor.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Rechtssätze
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