RS0128961 – OGH Rechtssatz
RS0128961 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei einer Eigentumsübertragung an Liegenschaften, die im öffentlichen Grundbuch ausgewiesen sind, ist eine Religionsgesellschaft an die Einhaltung der bürgerlich‑rechtlichen Bestimmungen gebunden. Eine Eigentumsübertragung durch (bloßen) Kirchenrechtsakt bewirkt sachenrechtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse. Das trifft auch dann zu, wenn sich auf der Liegenschaft ein Gebäude befindet, das Zwecken der Religionsausübung dient.