Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert: Auf Grund des in beglaubigter Fotokopie vorgelegten Auszugs aus dem Firmenbuch vom 12. 6. 1996 sowie der beglaubigten Fotokopie der Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien vom 16. 11. 1990 sind …
Text Begründung: In der Einlage EZ ***** des Grundbuchs ***** ist als Liegenschaftseigentümerin die U***** Hoch- und Tiefbau Aktiengesellschaft, R*****, eingetragen. Die Antragstellerin, die behauptet, mit der Liegenschaftseigentümerin ident zu sein, hat nunmehr unter Vorlage einer bereits mehrmals für…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Abänderungsbegehrens auch berechtigt. Wie auch das Rekursgericht erkannte, bewirkt die Änderung des Namens oder der Firma eines Buchberechtigten keine Rechtsänderung, sodass hiefür eine Anmerkung im Grundbuch gemäß § 20 lit a GBG genügt (MietSlg…