JudikaturJustiz5Ob203/08a

5Ob203/08a – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Emma K*****, zuletzt *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Einschreiters Hannes M. M*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2008, GZ 42 R 149/08k 29, womit der Rekurs des Einschreiters gegen den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 28. Jänner 2008, GZ 2 A 305/06k 19, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Verlassenschaft wurde drei Enkelkindern der Erblasserin mit Einantwortungsbeschluss vom 28. Jänner 2008 zu je einem Drittel eingeantwortet. Festgehalten wurde unter anderem, dass aufgrund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung bei einer Liegenschaft in Floridsdorf die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Einschreiters (Miteigentümers der Liegenschaft), mit dem dieser die Aufhebung des Einantwortungsbeschlusses beantragt hatte, zurück.

Der Einschreiter beantragt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar als außerordentlichen Revisionsrekurs vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.

Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht.

Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren sind regelmäßig rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0122922; RS0007110 [T29]). Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen (RIS Justiz RS0010504) - hier: die Zurückweisung eines Rekurses mangels Beschwer bzw als verspätet. Das Rekursgericht hätte daher aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt oder nicht.

Bei diesem Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG sind grundsätzlich §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Eine grundsätzliche zwingende Bewertungsvorschrift ist insbesondere § 60 Abs 2 JN: Danach ist bei grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sachen als deren Wert jener Betrag heranzuziehen, welcher als „Steuerwert für die Gebührenbemessung" in Betracht kommt. Gemäß § 6 GrEStG in der Fassung BGBl I 2000/142 ist dieser das Dreifache des Einheitswerts (RIS Justiz RS0046526 [T6]). Diese zwingende Bewertungsregel gilt in jenen Fällen, in denen die Liegenschaft selbst streitverfangen ist, wie dies etwa bei Teilungsklagen (RIS Justiz RS0042315) oder im Grundbuchsverfahren, beispielsweise für die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft (5 Ob 50/04w = RIS Justiz RS0046509 [T13]) der Fall ist.

Im konkreten Fall behauptete der Einschreiter, gegen die Erblasserin und die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft eine Klage auf Teilung primär durch Begründung von Wohnungseigentum eingebracht zu haben; die Klage sei im Grundbuch angemerkt worden; das Verfahren sei nach wie vor anhängig. Die Einverleibung der dem Nachlass zugehörigen Miteigentumsanteile zu je einem Drittel an die Erben greife in den grundbücherlich sichergestellten Anspruch des Einschreiters ein und mache die Teilung iSd § 12 Abs 1 WEG 2002 unmöglich.

Wenn auch der dreifache Einheitswert im Verfahren über die Teilungsklage ebenso wie im Verfahren über die Anmerkung einer derartigen Klage maßgeblich ist, so gilt dies jedenfalls nicht für jene Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren, bei denen - wie hier im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Einantwortungsbeschlusses - das im Verfahren verfolgte Interesse nicht ausschließlich vom Wert einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft bestimmt ist. Das Rekursgericht ist daher in seiner Bewertung frei.

Das Rekursgericht wird somit den in § 59 Abs 2 AußStrG geforderten Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nachzuholen haben. Sollte es zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz aufgrund des fehlenden, in § 63 Abs 1 AußStrG geforderten Abänderungsantrags einer Verbesserung bedarf, bliebe dann der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T14]; RS0109505 [T34]).

Rechtssätze
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