JudikaturJustiz5Ob165/13w

5Ob165/13w – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. September 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach G***** P*****, geboren am 24. Mai 1928, verstorben am 16. Februar 2008, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Pflichtteils-berechtigten mj M***** A***** H*****, geboren am 2. Jänner 1999, vertreten durch seine Mutter B***** H*****, diese vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. Juli 2013, GZ 21 R 158/13a 52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist der minderjährige Noterbe nach dem verstorbenen G***** P*****. Im Verlassenschaftsverfahren wurde der Gerichtskommissär mit der Errichtung eines Inventars iSd § 165 Abs 1 Z 2 AußStrG beauftragt. Der beigezogene Sachverständige hatte ein schriftliches Gutachten über den Wert der Geschäftsanteile des Erblassers zu erstatten. Nach Erstattung des Gutachtens und Erörterung dessen Inhalts vor dem Gerichtskommissär stellte der Revisionsrekurswerber den Antrag, dem Sachverständigen aufzutragen, seinem Vertreter sämtliche dem Sachverständigen von den Vertretern des Testamentserben als Grundlage seines Gutachtens mitgeteilten Urkunden und Informationen zu übermitteln und alle weiteren ihm seither zugekommenen Urkunden und Informationen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen (ON 48).

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Dem Gutachten seien die für die Bewertung wesentlichen Unterlagen als Beilagen angeschlossen, ein darüber hinausgehendes Einsichtsrecht in sämtliche Geschäftsunterlagen durch den mj Noterben bestehe nicht.

Den dagegen vom mj Noterben erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurück, beim angefochtenen Beschluss handle es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der zufolge § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar sei.

Den außerordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage für nicht zulässig. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt 30.000 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom mj Noterben erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.

Es trifft zu, dass es sich nicht bei jedem der Einantwortung (als Sachentscheidung des Verlassenschaftsverfahrens) vorangehenden Beschluss um eine verfahrensleitende Entscheidung handelt, die nur mit Rekurs gegen die Sachentscheidung angefochten werden kann (2 Ob 229/09d SZ 2010/69; 2 Ob 189/11z Zak 2012/597, 314; U. Schrammel , Zum Rekurs gegen verfahrensleitende Beschlüsse im neuen Außerstreitverfahren, ÖJZ 2009, 142).

Entscheidungen über Beweisanträge, worunter auch die der Stoffsammlung dienenden Aufträge und Verfügungen fallen, unterliegen aber als verfahrensleitende Beschlüsse der Anfechtungsbeschränkung des § 45 Satz 2 AußStrG (RIS Justiz RS0120910; 5 Ob 232/10y: Auftrag zur Urkundenvorlage).

Soweit sich der Revisionsrekurswerber auf eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und Beeinträchtigung seines rechtlichen Gehörs bezieht, handelt es sich um Umstände, die nach Maßgabe des § 45 zweiter Satz AußStrG mit Rekurs gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen sind (vgl zuletzt 3 Ob 101/13v).

Über das Verlassenschaftsverfahren hinaus entfaltet das Inventar keine Bindung (RIS Justiz RS0006465; 7 Ob 282/03a: keine Bindung für Pflichtteilsergänzungs-klage).

Damit liegen insgesamt die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels führt.