JudikaturJustiz5Ob158/12i

5Ob158/12i – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. September 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen I***** M***** M*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, wegen Feststellung des Erbrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs von 1. Prof. Dr. B***** F*****, und 2. Dr. S***** S*****, beide vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2012, GZ 43 R 226/12x 132, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des M***** F*****, vertreten durch galanda.oberkofler rechtsanwälte, Rechtsanwälte in Wien, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Verwechslung der zu Punkt 1. der letztwilligen Verfügung begünstigten Personen durch das Rekursgericht bildet keine entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit (vgl RIS Justiz RS0043271 [insb T3]). Die beanstandete Passage im Beschluss des Rekursgerichts (S 14 in ON 132) bezog sich auf einen von den Rechtsmittelwerberinnen vermissten Entscheidungsteil des Einantwortungsbeschlusses, bildete aber keine tragende Begründung für die entscheidungswesentliche Frage, ob die letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung enthält.

2. Die von den Rechtsmittelwerberinnen weiters behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die diesem Revisionsrekursgrund zugeordneten Ausführungen erweisen sich weitgehend als unzulässige Bekämpfung der Tatfrage und als nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsausführungen. Ein vom Rekursgericht zu vertretender Mangel bei der Erledigung der Tatsachen und Beweisrüge liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

3.1. Die unterschiedliche Beurteilung der Vorinstanzen betreffend die gewünschte Übergehung der zur „B***** Verwandtschaft“ gehörenden Personen (G***** R***** S***** und I***** S*****) beruht auf dem augenfälligen Unterschied, dass sich dafür betreffend I***** S***** ein konkreter Hinweis in der letztwilligen Verfügung findet, während dies für G***** R***** S***** gerade nicht zutrifft. Warum die Berücksichtigung dieses Unterschieds durch die Vorinstanzen eine als unvertretbar aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

3.2. Die Feststellung des Erbrechts für G***** R***** S***** ohne eine diese zur Gänze deckende Erbantrittserklärung könnte sofern unzutreffend nur einen Fehler iSd § 405 ZPO bzw § 36 Abs 3 AußStrG bilden; einen solchen hat jedoch das Rekursgericht verneint, was dann mit Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden kann (vgl RIS Justiz RS0041117 [insb T2]).

3.3. Die entscheidende regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründende (RIS Justiz RS0043463 [T12]) Beurteilung, ob die letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung enthält, haben die Vorinstanzen im Einklang mit vorliegender Rechtsprechung vorgenommen (RIS Justiz RS0012250); wenn die Vorinstanzen aus dem Umstand, dass ein offenbar als unbedeutend gewerteter Rest an Schmuck und Hausrat nicht im Einzelnen aufgezählt und den Rechtsmittelwerberinnen pauschal je zur Hälfte zugewiesen wurde, keine Erbeinsetzung ableiteten, so handelt es sich dabei um ein durchaus vertretbares Auslegungsergebnis. Am Kodizillcharakter der letztwilligen Verfügung verbleiben somit keine Zweifel, womit sich ein Rückgriff auf Beweislastregeln erübrigt.

Die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG liegen somit nicht vor; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen, was gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner weitergehenden Begründung bedarf.

4. Mangels Freistellung durch den Obersten Gerichtshof war die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung verfrüht und vermag keinen Kostenersatzanspruch zu begründen (10 Ob 67/07w).