JudikaturJustiz5Ob12/04g

5Ob12/04g – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Bernhard S*****, vertreten durch Hans S*****, 2. Anne-Monique Z*****, 3. DI Karl W. Z*****, wider die Antragsgegnerin Dr. Marion K*****, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002, infolge Rekurses des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2003, GZ 40 R 163/03x-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Verfahren zur Erzwingung von Verwalterabrechnungen hat sich der Erstantragsteller in seiner Rekursbeantwortung folgender Ausdrücke bedient, die sich auf die Antragsgegnerin beziehen:

"Die Antragsgegnerin erhebt vorsätzlich zu nichts anderem als zur Vernebelung ihrer massiven Unterschlagungen und zur Verschleppung dieses Verfahrens bis zur Beendigung ihres Strafverfahrens unter gröblichsten Täuschungen und Auftischungen von Lügengeschichten zur völlig unnötigen Beschäftigung des gewiss sehr ausgelasteten Rekursgerichtes abermals einen Mutwillensrekurs.

Die mutmaßlich berufskriminelle Antragsgegnerin hat zu ihrer strafrechtswidrigen Bereicherung keinerlei Skrupel, den bereits zweiten sorgfältig ausgeführten Sachbeschluss des Erstgerichtes, der im Wesentlichen durch den ersten bestätigt, durch dreiste Täuschungen über die Kontoauszüge und die Belege außer Rechtskraft setzen zu wollen, ..."

Wegen dieser Äußerungen wurde über den Erstantragsteller vom Rekursgericht eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 200 verhängt. In seinem dagegen erhobenen Rekurs stellt der Erstantragsteller in Abrede, die Antragsgegnerin mit diesen Formulierungen beleidigt zu haben, weil ihr Verhalten und ihre Vorgangsweise die verwendeten Ausdrücke rechtfertige. Nicht der Erstantragsteller, sondern vielmehr die Antragsgegnerin hätte vom Rekursgericht bestraft werden müssen. Der Rekurswerber gibt im Weiteren zu erkennen, dass er sich ungerecht und unsachlich behandelt fühlt, wo er die Antragsgegner doch nur sachlich kritisiert habe. Im Weiteren hält er die über ihn verhängte Ordnungsstrafe für unangemessen hoch.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Von einem Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafen sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdegegenstandes bekämpfbar (RIS-Justiz RS0036270).

Durch die Bestimmung des § 86 ZPO soll keineswegs eine sachlich berechtigte Kritik verhindert, sondern gesichert werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise bedienen. Deshalb kann auch eine sachlich berechtigte Kritik wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen (RIS-Justiz RS0036332) oder den Gegner beleidigen. Ein Wahrheitsbeweis kommt für derartige Beleidigungen nicht in Frage (10 Ob 322/02d). Mit den inkriminierten Äußerungen hat sich der Antragsteller einer bei Gericht ungebührlichen und den Verfahrensgegner beleidigenden Ausdrucksweise bedient und damit den Tatbestand des § 86 ZPO verwirklicht.

Die vom Rekursgericht ausgesprochene Bestrafung entspricht dem Unrechtscharakter der beleidigenden Äußerungen. Der Rekurs lässt auch nicht erkennen, dass Anlass für eine Strafherabsetzung bestünde. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht veranlasst.