JudikaturJustiz4Ob66/01m

4Ob66/01m – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elisabeth D*****, Schweiz, und 2. Thomas S***** Verlag GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P***** Verlag GmbH Co KG, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 209.656,98 S sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2000, GZ 5 R 162/00f-32, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18. Mai 2000, GZ 38 Cg 106/96s-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Das Theater in der Josefstadt führte von Juni 1993 bis April 1994 das Stück "Tausend Clowns" von Herb Gardner in der deutschen Übersetzung von Eric Burger auf. Der T*****gmbH (in der Folge: Theaterbetreiberin) war die entsprechende Werknutzungsbewilligung von der Beklagten erteilt worden, die ihrerseits entsprechende Verträge mit ICM International Creative Management Inc., der Vertreterin Herb Gardners, und Dr. Hans H*****, dem Nachlassverwalter des 1988 verstorbenen Übersetzers Eric Burger, abgeschlossen hatte.

Da die Zweitklägerin aufgrund der Aufführungen des Stücks "Tausend Clowns" an die Theaterbetreiberin Tantiemenansprüche stellte, teilte diese den Klagevertretern mit Schreiben vom 21. 9. 1995 Folgendes mit:

"Für dieses Stück haben wir einen rechtsgültigen Vertrag mit dem P***** Verlag (= Beklagte) abgeschlossen. Wir haben auch zur Kenntnis genommen, daß es zwischen Ihrem Klienten und dem P***** Verlag zu unterschiedlichen Auffassungen im Hinblick auf die Übersetzung gekommen ist. Ich habe daher bis zu einer endgültigen Klärung zwischen Thomas S***** Verlag (= Zweitklägerin) und P***** Verlag einen Anteil von 40 Prozent der Tantiemen (siehe Beilage) einbehalten. Der Betrag steht jederzeit dem Bezugsberechtigten zur Verfügung. Voraussetzung ist allerdings eine Klärung, wer nun tatsächlich bezugsberechtigt ist."

Dem Brief war eine detaillierte Aufstellung der Nettoeinnahmen der Theaterbetreiberin aus sämtlichen 75 Vorstellungen zwischen Juni 1993 und April 1994 angeschlossen, aus denen der 40 %ige Tantiemenbetrag mit 279.542,71 S errechnet worden war (Beilage C).

Am 24. 4. 1996 schlossen die Theaterbetreiberin und die durch Dr. J***** vertretene und im Text mit deren Namen bezeichnete Beklagte folgende Vereinbarung ab:

"Vorbemerkung

Das Theater hat das Stück "Tausend Clowns" von Herb Gardner aufgeführt und darüber einen Aufführungsvertrag mit Dr. J***** abgeschlossen.

Zwischenzeitlich hat die Firma Thomas S***** Verlag GmbH Ansprüche wegen dieser Aufführung gegenüber dem Theater geltend gemacht mit der Behauptung, Inhaber der diesbezüglichen Verlags- sowie Aufführungsrechte zu sein. Dr. J***** leitet ihre Rechte aus einem Vertrag mit Dr. Hans H*****, Zürich, her, dem Nachlaßverwalter nach Eric Burger.

Zwischenzeitlich sind Tantiemen in Höhe von rund 280.000 öS aufgelaufen.

Zur Regelung der Angelegenheit vereinbaren die Parteien folgendes:

1. Das Theater zahlt den Tantiemenanteil für die Nutzung der deutschen Übersetzung unverzüglich auf das Konto Dr. J***** bei der Stadtsparkasse Köln.

2. Dr. J***** stellt das Theater von sämtlichen Ansprüchen der Firma Thomas S***** Verlag GmbH bis zur Höhe der ihr gezahlten Tantiemen frei.

3. Sollte die Firma Thomas S***** Verlag GmbH Ansprüche gegenüber dem Theater gerichtlich geltend machen, so wird das Theater unverzüglich Dr. J***** informieren und die Verteidigungsstrategie gemeinsam absprechen. Dr. J***** kann über die Wahl des Anwaltes entscheiden, sämtliche prozessuale Erklärungen sind mit Dr. J***** abzustimmen. Die Kosten einer Verteidigung gegen eine Klage trägt Dr. J*****.

4. Auf diese Vereinbarung findet österreichisches Recht Anwendung. Sämtliche Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Handelsgerichtes." (Beilage E)

Im Frühjahr 1996 kam es in Wien zu einem Treffen zwischen den Geschäftsführern der Beklagten und der Zweitklägerin, bei dem die Ansprüche der Zweitklägerin besprochen wurden.

Am 30. 4. 1996 zahlte die Beklagte an Dr. H***** Tantiemen in der Höhe von sfr 8.074,57, der den Betrag nach Abzug seiner Kosten an die Erstklägerin weiterleitete.

Die Klägerinnen begehrten mit ihrer am 28. 11. 1996 eingebrachten Klage zunächst, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihnen binnen vier Wochen über die aufgrund der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Theaterbetreiberin vom 24. 4. 1996 von der Beklagten erhaltenen Übersetzungstantiemen samt Verlagsanteilen für die Aufführung des Stücks "Tausend Clowns" von Herb Gardner in der Übersetzung von Eric Burger Rechnung zu legen und sodann binnen 14 Tagen den Betrag, den die Beklagte von der Theaterbetreiberin aufgrund der genannten Vereinbarung als Übersetzungstantiemen samt Verlagsanteilen erhalten hat, zu zahlen. Die Erstklägerin sei Inhaberin der Verwertungsrechte an der Übersetzung des Theaterstücks von Herb Gardner und alleinige Nutznießerin aus der Verwertung dieser Rechte. Der Urheber der Übersetzung - Eric Burger - sei 1989 verstorben. Die Zweitklägerin sei Inhaberin der Verlagsrechte für die Übersetzung des Stücks und vertrete daher die Rechte der Erstklägerin in Deutschland, Österreich und der Schweiz, wobei sie auch die Tantiemen für Werknutzung in Rechnung stelle und kassiere. 1993 habe die Beklagte der Theaterbetreiberin eine Werknutzungsbewilligung für die Aufführung des Theaterstücks "Tausend Clowns" von Herb Gardner in der Übersetzung von Eric Burger erteilt, ohne die für die Übersetzungsrechte notwendige Zustimmung durch die Kläger einzuholen. Da die Beklagte trotz massiver Intervention durch die Zweitklägerin darauf beharrt habe, auch Inhaber der Übersetzungsrechte zu sein, habe die Theaterbetreiberin die Hinterlegung der Aufführungstantiemen für die Übersetzung sowie der entsprechenden Verlagstantiemen angekündigt, bis die Situation geklärt sei. In der Folge habe sie jedoch entgegen dieser Ankündigung aufgrund der Vereinbarung vom 24. 4. 1996 den Tantiemenanteil für die Nutzung der deutschen Übersetzung samt Verlagsanteil an die Beklagte überwiesen. Die Klägerinnen hätten davon am 3. 9. 1996 erfahren. Die Beklagte habe somit schuldhaft die Urheberrechte an der Übersetzung von Eric Burger verletzt, indem sie einerseits, ohne dazu berechtigt zu sein, eine Werknutzungsbewilligung erteilt habe und sich andererseits die Tantiemen aus der Übersetzung sowie die entsprechenden Verlagsanteile habe überweisen lassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Rechte daran zumindest strittig seien. Da nicht bekannt sei, in welchem Umfang die Theaterbetreiberin die Vereinbarung vom 24. 4. 1996 zwischenzeitig erfüllt hat und ob noch weitere Tantiemenansprüche aus der Übersetzung angefallen sind, werde das Urteilsbegehren in der Form einer Stufenklage gestellt. Mit Schriftsatz vom 13. 12. 1999 änderten die Klägerinnen ihr Begehren in ein solches auf Zahlung von 209.656,98 S. Die Beklagte habe "nach nunmehriger Information" aufgrund der Vereinbarung vom 24. 4. 1996 von der Theaterbetreiberin für Tantiemen aus den Übersetzerrechten 279.542,71 S erhalten; davon habe die Beklagte - wie der Klägerin durch die Abrechnung von Dr. H***** vom 30. 4. 1998 bekannt geworden sei - der Zweitklägerin 69.885,73 S überwiesen, sodass der nunmehr geltend gemachte Betrag offen sei. Da den Klägerinnen bis zum Schreiben der Theaterbetreiberin vom 21. 9. 1995 nicht bekannt gewesen sei, in welcher Höhe Ansprüche überhaupt entstehen konnten, könne die Verjährungsfrist des § 90 Abs 1 UrhG frühestens mit 25. 9. 1995 zu laufen begonnen haben. Aus diesem Schreiben habe sich jedoch noch nicht ergeben, in welcher Höhe Auszahlungen der Theaterbetreiberin an die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 24. 4. 1996 erfolgt seien. Erst mit Bekanntwerden der Höhe dieser Zahlungen habe die Verjährungsfrist neu zu laufen zu begonnen (ON 22). Bis 1996 seien Vergleichsgespräche geführt worden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstklägerin besitze keine Verwertungsrechte, die Zweitklägerin kein Verlagsrecht. Da die Klägerinnen von der (vermeintlich) rechtsverletzenden Aufführung durch die Theaterbetreiberin schon Anfang Juni 1993 Kenntnis erlangt hatte, seien daraus abgeleitete Ansprüche bei Anbringung der Klage schon verjährt gewesen. Wegen vermeintlicher Verletzung des Urheberrechts könnten sich die Klägerinnen aber nur an die Theaterbetreiberin halten. Da den Klägerinnen seit Juni 1993 bekannt gewesen sei, dass die Theaterbetreiberin das Stück in der Übersetzung Eric Burgers aufführe, und sie seit September 1995 gewusst hätten, welche Tantiemen daraus auf diese Übersetzung entfielen, sei die im November 1996 eingebrachte Klage auf Rechnungslegung über die von der Beklagten für diese Aufführungen erhaltenen Übersetzungs-Tantiemen (und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags) unzulässig gewesen, weil § 87a UrhG keinen selbständigen Anspruch, sondern nur einen Hilfsanspruch einräume, der den Verletzten in die Lage versetzen solle, seine Ansprüche nach §§ 86, 87 UrhG durchzusetzen. Da kein Rechnungslegungsanspruch bestanden habe, den Klägerinnen vielmehr schon von Anfang an die Leistungsklage offengestanden sei, sei das erst durch Klageänderung im Dezember 1999 erhobene Leistungsbegehren verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging aufgrund des Klagevorbringens davon aus, dass die Klägerinnen am 3. 9. 1996 davon erfahren hätten, dass die Theaterbetreiberin die Tantiemen an die Beklagte überwiesen habe. Eine Klage auf Rechnungslegung nach § 87a UrhG sei nur dann zulässig, wenn sich die Verletzten in Ungewissheit über jene Beträge befinden, an deren Ermittlung sie ein Interesse haben. Die Klägerinnen hätten jedoch spätestens mit 3. 9. 1996 gewusst, dass die von ihnen beanspruchten Tantiemen, deren Höhe ihnen mit Brief vom 21. 9. 1995 mitgeteilt wurde, von der Theaterbetreiberin an die Beklagte überwiesen worden seien. Sie hätten sohin bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage ein entsprechendes Zahlungsbegehren stellen können. Da sie dieses erst mit 13. 12. 1999 - sohin mehr als drei Jahre nach Klageeinbringung - gestellt haben, sei der Anspruch jedenfalls verjährt, sodass die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation ungeprüft bleiben könnte.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Ausführungen der Klägerinnen, wonach ihnen bei Einbringung der Klage nicht bekannt gewesen sei, in welchem Umfang die Theaterbetreiberin die Vereinbarung vom 24. 4. 1996 erfüllt habe, seien durch ihr eigenes Vorbringen widerlegt. Die Klägerinnen hätten sich auch in erster Instanz nicht auf Vergleichsgespräche im Jahre 1997 berufen, sondern lediglich geltend gemacht, dass es im Frühjahr 1996 zu einem Treffen gekommen sei. Für das Jahr 1997 hätten sie nur ein Treffen zur Regelung der Zahlung der Tantiemen behauptet. Ein konkretes Vorbringen über nach dem Frühjahr 1996 geführte Vergleichsgespräche sei nicht erstattet worden, sodass hiezu auch keine Feststellungen zu treffen gewesen seien. Im Hinblick auf das Klagevorbringen sei auch die "Feststellung" nicht zu beanstanden, dass die Klägerinnen am 3. 9. 1996 von der Überweisung der Tantiemen an die Beklagte erfahren haben. Den Klägerinnen könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als diese meinten, auch aus ihrer Kenntnis der Zahlung ergebe sich noch keine nachvollziehbare Berechnung der Tantiemen, insbesondere sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Aufführungen diese Tantiemen gezahlt worden seien und aus welchen Ansprüchen sich dieser Betrag zusammensetze. Den Klägerinnen sei nämlich zu erwidern, dass sich das ursprünglich gestellte Rechnungslegungsbegehren auf die aufgrund der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Theaterbetreiberin vom 24. 4. 1996 erhaltenen Übersetzungstantiemen samt Verlagsanteilen bezogen habe. Die Klägerinnen seien aber nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls mit 3. 9. 1996 in Kenntnis sowohl der Vereinbarung vom 24. 4. 1996 als auch der in Vollziehung der Vereinbarung erfolgten Zahlung gewesen, weshalb es der begehrten Rechnungslegung nicht mehr bedurft habe, zumal den Klägerinnen schon im September 1995 eine detaillierte Aufstellung der Nettoeinnahmen zugegangen sei, woraus sich der Tantiemenanteil von 279.541,71 S ergeben habe. Dieser Betrag entspreche im Wesentlichen dem in der Vereinbarung vom 24. 4. 1996 angeführten Betrag von rund 280.000 S. Das ursprünglich erhobene Begehren auf Rechnungslegung wäre demnach abzuweisen gewesen und mit ihm auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch. Es wäre an den Klägerinnen gelegen gewesen, das ihnen bereits mögliche Leistungsbegehren zu erheben. Mit der Erhebung der Manifestationsklage werde die Verjährung hinsichtlich der aufgrund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen jedoch nur dann unterbrochen, wenn der Klage stattgegeben werde. Im Falle der Abweisung begründe das Rechnungslegungsbegehren nicht die Unterbrechung der Verjährung von Leistungsansprüchen des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerinnen ist jedenfalls im Ergebnis berechtigt.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ihr Schadenersatzanspruch verjährt sei, weil sie zu Unrecht zunächst ein Rechnungslegungsbegehren erhoben hätten. Auf ihre Ausführungen braucht indes nicht eingegangen zu werden:

Die Klägerinnen haben sich in erster Instanz nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation ihres Anspruchs festgelegt, sondern ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Anspruch auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützen (S. 5). Die Klägerinnen haben zwar die (internationale) Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 5 Z 3 LGVÜ dadurch herbeigeführt, dass sie - wie der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 13. 7. 1999, 4 Ob 347/98b (= ON 16) ausgeführt hat - die Beklagten (auch) auf Schadenersatz in Anspruch genommen haben. Bei der Zuständigkeitsprüfung ist es unerheblich, ob der Kläger seinen Anspruch auch auf einen anderen Titel stützen könnte oder tatsächlich stützt, für den das angerufene Gericht nicht zuständig wäre; der Kläger hat das Wahlrecht, bei welchem Gericht er die Klage anbringen will, und zwar selbst dann, wenn das angerufene Gericht für die Geltendmachung des auf den anderen Rechtstitel gestützten Anspruchs nicht prorogierbar wäre; kann ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden, ist das angerufene Gericht zuständig, wenn es seine Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt (Ballon in Fasching2 I § 41 JN Rz 10 mwN aus der Rechtsprechung). Haben sich die Klägerinnen nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt, dann hat das angerufene Gericht den ihm vorgetragenen einheitlichen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten auch dann zu beurteilen, wenn es nur hinsichtlich eines aus dem Sachverhalt ableitbaren Rechtsgrunds zuständig ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 41 JN Rz 4; Ballon aaO je mwN aus der Rechtsprechung). Da im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 5 Z 3 LGVÜ bejaht wurde, besteht demnach - mangels gegenteiliger völkerrechtlicher Regelung (§ 27a Abs 2 JN) - die inländische Gerichtsbarkeit für die Streitsache (§ 27a Abs 1 JN), selbst wenn sich diese nur aus einem der geltend gemachten Rechtsgründe ergeben hat.

Der von den Klägerinnen an das Gericht herangetragene Sachverhalt zwingt nicht nur zur Prüfung, ob ein Schadenersatzanspruch (wegen Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht) zu bejahen ist, sondern auch ob nicht ein Bereicherungsanspruch vorliegt.

Bereicherungsansprüche sind auf die Herausgabe eines ungerechtfertigt erlangten, also rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet, wogegen es im Schadenersatzrecht auf den Nachteil ankommt, den der Ersatzberechtigte erlitten hat; Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche können daher miteinander konkurrieren (Koziol/Welser11 II 248), insbesondere trifft das auf das Verhältnis von Verwendungs- und Schadenersatzanspruch zu, die verschiedene Voraussetzungen haben und daher zueinander nicht im Verhältnis der Spezialität stehen (Koziol/Welser aaO 251).

Da hier im Hinblick auf den Wohnsitz der Erstklägerin in der Schweiz und den Sitz der Beklagten in Deutschland ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt (§ 1 Abs 1 IPRG), ist zunächst zu prüfen, nach welcher Rechtsordnung der (in der Klage enthaltene) Bereicherungsanspruch der Klägerin zu beurteilen ist. Nach § 46 Satz 1 IPRG sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht allerdings die Bereicherung auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind (§ 46 Satz 2 erster Halbsatz IPRG); das gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwands, den ein anderer hätte machen müssen (§ 46 Satz 2 zweiter Halbsatz IPRG). § 46 IPRG unterscheidet demnach Rückabwicklungsansprüche aus unwirksamen oder rückwirkend beseitigten Schuldverhältnissen und Ersatzansprüche freiwilliger Drittzahler gemäß § 1042 ABGB einerseits von allen übrigen Bereicherungsansprüchen andererseits (Schwimann in Rummel, ABGB2 II § 46 IPRG Rz 1 und 2 mwN aus dem Schrifttum). Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB fallen unter § 46 Satz 1 IPRG. Der Ort des Bereicherungseintritts ist stets da zu lokalisieren, wo die Begünstigung stattgefunden hat, bei unbefugter Einziehung abgetretener Forderungen etwa der Zahlungsort (Schwimann aaO Rz 4). Das Gleiche muss dann gelten, wenn jemand - wie es hier die Klägerinnen von der Beklagten behaupten - eine Forderung sich hat befriedigen lassen, die nicht ihm, sondern einem anderen zugestanden ist. Geldzahlungen hat der Schuldner mangels anderer Vereinbarung an den Gläubiger zu "übermachen" (§ 905 Abs 2 ABGB); bei dieser "Schickschuld" bleibt gleichwohl der Sitz des Schuldners Erfüllungsort (Reischauer in Rummel3 I § 905 Rz 6 mwN aus der Rechtsprechung). Da die Theaterbetreiberin, welche die Übersetzertantiemen an die in Köln ansässige Beklagte gezahlt hat, ihren Sitz in Wien hat, war demnach Wien der Zahlungsort, sodass Bereicherungsansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen sind.

Ist eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden, kann der Eigentümer sie in Natur zurückfordern oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihren Wert ersetzt verlangen (§ 1041 ABGB). "Sache" ist im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen, darunter fallen ua auch Forderungsrechte (SZ 67/79; JBl 1996, 251 ((Apathy)) = ÖBA 1996, 135 ((Koziol)); EvBl 1999/175 uva; Rummel in Rummel3 I § 1041 Rz 2 mwN).

Verwendung im Sinne des § 1041 ABGB ist jede dem Recht des

Eigentümers, also dem "Zuweisungsgehalt" widersprechende Nutzung

(Koziol/Welser aaO 250; Rummel aaO Rz 3; Apathy-Schwimann, ABGB2 §

1041 Rz 4). Die Einziehung fremder Forderungen fällt daher - soweit

nicht Vertragsansprüche vorgehen - unter § 1041 ABGB (Rummel aaO Rz 7

mwN). In der Rechtsprechung wurde bereits mehrfach der

Verwendungsanspruch des Erstzessionars gegen den Zweitzessionar

bejaht (JBl 1986, 235 ((Czermak)); ÖBA 1989, 85; SZ 61/142 = ÖBA

1989, 188 ((Holzner)); JBl 1996, 251 ((Apathy)) = ÖBA 1996, 135

((Koziol)).

Das Gleiche muss auch dann gelten, wenn - wie hier - der Schuldner einer Forderung (die Theaterbetreiberin), demgegenüber mehrere Forderungsprätendenten (hier: die Klägerinnen und die Beklagte) auftreten, nicht mit gerichtlichem Erlag (§ 1425 ABGB) vorgeht, sondern die Leistung an einen der Forderungsprätendenten erbringt (und sich von diesem Schadloshaltung im Fall der Inanspruchnahme durch den anderen Forderungsprätendenten ausbedingt). Erhebt nun der leer ausgegangene Gläubiger die Klage nicht gegen den Schuldner, sondern gegen den seines Erachtens nichtberechtigten Forderungsprätendenten, der Zahlung erhalten hat, so ist die strittige Frage der Forderungsberechtigung ebenso zwischen diesen beiden Anspruchswerbern zu klären wie bei einer Klage zwischen Erlagsgegnern auf Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlags (siehe hiezu Reischauer in Rummel ABGB2 § 1425 Rz 37; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 § 1425 Rz 38, 39 je mwN).

Haben aber die Klägerinnen auch einen Anspruch nach § 1041 ABGB geltend gemacht, liegt der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund der Verjährung nicht vor. Verwendungsansprüche unterliegen nämlich der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 1478 ABGB (SZ 12/14; JBl 1964, 565; MietSlg 44.116 ua; Rummel aaO Rz 18; Schubert in Rummel ABGB2 § 1478 Rz 6). Deshalb ist der Eintritt der Verjährung jedenfalls zu verneinen, ob man nun die Auffassung vertritt, die Klägerinnen hätten schon seit 3. 9. 1996 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Zahlung klagen können.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, wem tatsächlich die Verwertungsrechte an der Übersetzung von Eric Burger zustehen. Da es somit jedenfalls einer weiteren Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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