JudikaturJustiz4Ob572/94

4Ob572/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia K*****, vertreten durch Dr.Thomas Strizik, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die beklagten Parteien 1. Franz R*****, vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, 2. Willibald D*****, vertreten durch Dr.Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen zuletzt S 120.626,25 und Zuhaltung eines Vertrages (Streitwert S 50.000), infolge Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 11.Juli 1994, GZ 2 R 137/94-58, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 21.Februar 1994, GZ 2 C 38/92-47, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Zweitbeklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 8.370,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 1.395,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin übergab mit Vertrag vom 20.4.1982 ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Pallweis Nr 16 in der Größe von 7,7252 ha mit Ausnahme von zurückbehaltenen Grundstücken im Ausmaß von 2,3892 ha dem Erstbeklagten. Als Gegenleistung ließ sich die Klägerin das lebenslängliche und unentgeltliche Ausgedinge einräumen, zu dessen Leistung bzw Duldung sich der Übernehmer für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz der Vertragsliegenschaft verpflichtete. Von den das Ausgedinge regelnden Vertragsbestimmungen sind folgende Bestimmungen im Revisionsverfahren erheblich:

"A) Wohnungs- und Benützungsrechte:

Der Übergeberin ist der sogenannte Neubau, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Speisekammer, einem Bad mit Klosett und einem Boden zur ausschließlichen und alleinigen Verfügung zu stellen....

C) Sonstige Leistungen:

Die liebevolle Pflege und anständige Betreuung; die Reinigung und Instandhaltung der Wohnung; das Reinigen, Ausbessern, Waschen und Bügeln der Kleidung und Wäsche; die Bezahlung der elektrischen Stromkosten; die Besorgung der üblichen Botengänge, wie etwa die Herbeiholung von Arzt, Seelsorger oder Medikamenten; im Falle der Krankheit oder des hohen Alters die Zubereitung der Kranken- oder Diätkost zu den üblichen Mahlzeiten in ausreichender Menge; im Falle der Krankheit und des hohen Alters die Beheizung der Wohnung."

Das Ausgedinge wurde auf der übergebenen Liegenschaft EZ 18 Katastralgemeinde P***** einverleibt.

Mit Kaufvertrag vom 8.6.1988 veräußerte der Erstbeklagte die von der Klägerin übernommene Liegenschaft dem Zweitbeklagten. In Punkt II B dieses Vertrages wurde das vom Zweitbeklagten zu entrichtende Entgelt unter anderem wie folgt festgelegt:

"Die Übernahme des der Frau Theresia K*****, geboren *****, aufgrund des notariellen Übergabsvertrages vom 20.4.1982, GZ 17/1982 des Urkundenverfassers Dr.Robert S*****, zustehenden Ausgedinges, und zwar:

a) die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnrechtes gemäß Vertragsabschnitt 'Zweitesns', Punkt I A,

b) die Reallast des Ausgedinges gemäß Vertragsabschnitt 'Zweitens' Punkt I B und C,

zur weiteren Duldung bzw Leistung zu den den Parteien bekannten Bedingungen.

Die Giebigkeiten gemäß Vertragsabschnitt 'Zweitens' Punkt I B sind vom Käufer bereits ab 1.1.1988 zur Leistung zu übernehmen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer vollkommen klag- und schadlos zu halten, falls dieser in Ansehung der vorstehenden Verbindlichkeiten zu irgendeiner Leistung herangezogen werden sollte."

Der im Übergabsvertrag erwähnte "Neubau" ist ein eingeschoßiger Bau, der fünf Zimmer und den Dachboden umfaßt. Die Bauverhandlung für den Neubau fand am 4.5.1969 statt; gegen seine Errichtung wurden keine Einwendungen erhoben. Der Klägerin wurde vom NÖ landwirtschaftlichen Wohnbauförderungsfonds ein unverzinsliches Darlehen von S 40.000 gewährt. Bei Abschluß des Übergabsvertrages war der Neubau innen zur Gänze, außen teilweise verputzt; Elektro- und Wasserinstallationen sowie die Bodenbeläge fehlten. Die Klägerin und der Erstbeklagte gingen davon aus, daß der Erstbeklagte den Neubau auf seine Kosten umgehend jedenfalls insoweit fertigstellen werde, als er die Elektro- und Wasserinstallationen sowie die Bodenbeläge anbringen würde. Bis dahin sollte die Klägerin im Altbau wohnen. Trotz wiederholter Aufforderungen der Klägerin hat weder der Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte den Neubau fertiggestellt. Keiner von beiden hat auch je die Verpflichtungen erfüllt, die in Punkt I C des Übergabsvertrages festgelegt sind. Im Jahr ist dafür ein Zeitaufwand von 344 Stunden (im Monat rund 28 Stunden) notwendig. Das ergibt für den Zeitraum 14.9.1987 bis 30.6.1989 Aufwendungen von S 29.357,90, für den Zeitraum 14.9.1987 bis 31.12.1992 von S 96.837,--, wenn eine landwirtschaftliche Hilfskraft eingesetzt wird, um die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen.

Die Klägerin wohnt nach wie vor im Altbau, in dem es überaus unaufgeräumt ist; sie hält Hühner und Gänse und hat auch einen Hund. Die Tiere halten sich auch im Haus auf. Die Klägerin soll wegen verschiedener Krankheiten strenge Diät einhalten. Sie kann nicht selbst zum Arzt oder einkaufen gehen.

Die Klägerin begehrt nach mehrfacher Änderung des Klagebegehrens, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, 1. in Abgeltung von Pflegeleistungen gemäß Punkt "Zweitens" I C den Betrag von S 108.514,40 sA zu zahlen, 2. für die Durchführung von notwendigen Arbeiten in der derzeitigen Ausgedingswohnung S 12.111,85 zu zahlen,

3. den Vertrag vom 20.4.1982 insofern einzuhalten, als die Ausgedingswohnung fertigzustellen sei.

Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt; der Erstbeklagte hafte als Vertragspartner der Klägerin, der Zweitbeklagte sei als Käufer der Liegenschaft in den Vertrag eingetreten.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe sie nicht aufgefordert, Leistungen zu erbringen, für deren Abgeltung sie nunmehr einen Geldbetrag fordere. Sie habe diese Arbeiten selbst ausgeführt. Die Wohnung der Klägerin könne wegen des dort herrschenden Durcheinanders nicht gereinigt werden. Die Beklagten hätten sich nicht verpflichtet, den Neubau fertigzustellen. Sämtliche Ansprüche seien verjährt; die Klage sei schikanös. Der Erstbeklagte wandte weiters ein, daß es unwirtschaftlich gewesen wäre, den Neubau fertigzustellen. Die Klägerin sei mit der Übernahme der Ausgedingsverpflichtungen durch den Zweitbeklagten einverstanden gewesen und habe dem Erstbeklagten gegenüber auf die Erbringung dieser Leistungen verzichtet.

Der Zweitbeklagte wandte ein, daß er nicht für die Leistungen hafte, die der Erstbeklagte erbringen hätte müssen. Die ihn treffenden Verpflichtungen habe er erfüllt.

Das Erstgericht erkannte beide Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 29.357,90 zu bezahlen und den Übergabsvertrag vom 20.4.1982 insofern einzuhalten, als die Ausgedingswohnung im sogenannten Neubau durch Anbringen der Elektroinstallationen, der Wasseranschlüsse und der Bodenbeläge binnen 6 Monaten fertigzustellen sei. Den Zweitbeklagten verurteilte das Erstgericht zur Zahlung weiterer S 67.479,10 und S 7.396,93. Das gegen den Erstbeklagten gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung von S 79.156,50 und das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung von S 11.677,40 wies es ab.

Das Ausgedinge verpflichtet den jeweiligen Eigentümer für die Dauer seines Eigentumsrechtes persönlich, die verbücherten Leistungen zu erbringen. Er hafte daher wohl für rückständige Leistungen aus der Zeit seines Eigentums, nicht aber für Leistungen, die nach Aufgabe seines Eigentums fällig werden. Der Rechtsnachfolger hafte auch persönlich für Rückstände. Der Erstbeklagte hafte demnach für die bis zum Verkauf der Liegenschaft an den Zweitbeklagten aufgelaufenen Rückstände; der Zweitbeklagte hafte sowohl für die danach fällig gewordenen Leistungen als auch für die Rückstände.

Rückständige wiederkehrende Leistungen verjährten nach § 1480 ABGB in drei Jahren; das Recht selbst erst nach 30 Jahren. Da die Klage am 14.9.1990 bei Gericht eingelangt sei, seien die vor dem 14.9.1987 fällig gewordenen Forderungen aus Punkt "Zweitens" I C des Übergabsvertrages (liebevolle Pflege, anständige Betreuung usw) verjährt. Der Anspruch auf Fertigstellung des Neubaus sei keine wiederkehrende Leistung und daher nicht verjährt. Sowohl der Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte hätten den Neubau bewohnbar machen müssen. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Ausgedingswohnung habe jedenfalls der Verpflichtete zu tragen. Die Verpflichtung treffe beide Beklagte.

Die Klägerin habe auf keines ihrer Rechte verzichtet. Die Leistungen seien fällig, weil die Klage die Einmahnung ersetze. Die Klägerin könne Geldersatz verlangen, seien die Beklagten doch seit langem schuldhaft in Verzug. Für den Geldersatz sei allein der gegenwärtige Wert des Ausgedinges maßgebend. Mit der Rücknahme der Klage in einem Parallelverfahren habe die Klägerin nicht auf ihren Anspruch verzichtet. Daß keine Schikane vorliege, zeige sich schon darin, daß eine Reihe der von der Klägerin erhobenen Ansprüche berechtigt sei. Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten. Es gab den Berufungen beider Beklagten im übrigen teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, den Übergabsvertrag vom 20.4.1982 insofern einzuhalten, als die Ausgedingswohnung im sogenannten Neubau durch Anbringen der Elektroinstallation, der Wasseranschlüsse und der Bodenbeläge im technisch notwendigen Ausmaß binnen 6 Monaten fertigzustellen sei. Beide Beklagten wurden zur ungeteilten Hand weiters schuldig erkannt, der Klägerin S 21.875,-- zu zahlen, wobei der Zweitbeklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von S 9.132,-- nur bei Exekution in die EZ 18 Katastralgemeinde P***** verpflichtet wurde. Der Zweitbeklagte wurde darüber hinaus schuldig erkannt, der Klägerin weitere S 72.165,53 zu zahlen. Das Mehrbegehren, den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, der Klägerin weitere S 98.751,25 zu zahlen sowie den Zweitbeklagten zu verurteilen, der Klägerin weitere S 26.525,72 und S 9.132,-- ohne Beschränkung auf die Sachhaftung zu zahlen, wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Zum Ausgedinge der Klägerin gehöre auch die Verpflichtung, den Neubau bewohnbar zu machen. Die Parteien hätten keine bestimmte Fälligkeit vereinbart. Die Verpflichtung zur Fertigstellung habe aber jedenfalls auch bereits den Erstbeklagten getroffen. Es handle sich dabei um keine wiederkehrende Leistung iS des § 1480 ABGB. Aus diesem Grund und weil der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft zur Erbringung dieser Leistung - das Wohnen im Neubau zu ermöglichen - verpflichtet sei, haften beide Beklagte persönlich für die Erfüllung dieser Vereinbarung. Der Urteilsspruch sei in diesem Punkt ausreichend bestimmt. Eine Beschreibung aller Einzelheiten wäre untunlich. Es reiche aus, wenn die Klägerin im Exekutionsantrag genau angebe, welche Leistungen zu erbringen seien. Das Erstgericht habe bei Fassung des Urteilsspruches nicht gegen § 405 ZPO verstoßen, weil das Gericht dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben könne, falls sich diese im Wesen mit dem Begehren decke. Diese Befugnis habe das Erstgericht nicht überschritten.

Die Klägerin sei berechtigt, anstelle der in der Vergangenheit nicht erbrachten Naturalleistungen das Interesse zu fordern. Es sei nicht erforderlich, daß der Berechtigte tatsächlich eine Hilfskraft beschäftigt habe. Die Verpflichtung habe die Beklagten unabhängig davon getroffen, ob die Klägerin pflegebedürftig gewesen sei. Das Durcheinander in der Wohnung der Klägerin hätte Reinigungsarbeiten nicht verhindert. Im übrigen verpflichtete der Übergabsvertrag dazu, für eine gewisse Ordnung zu sorgen.

Der Verjährungseinwand der Beklagten sei aber teilweise berechtigt. Von den für die Zeit vom 14.9.1987 bis 31.5.1989 geltend gemachten Forderungen seien von den vom Erstgericht zugesprochenen S 17.079,90 lediglich S 12.500 nicht verjährt, weil die Klägerin nur diesen Betrag in der Klage gefordert habe. Für die Zeit vom 1.6.1989 bis 15.12.1989 stünden der Klägerin S 6.770,90 zu. Der Klägerin seien daher für die Zeit vom 1.6.1989 bis 31.5.1990 S 14.914,40 zuzuerkennen, während ihr das Erstgericht S 17.767,60 zugesprochen habe.

Der Zweitbeklagte hafte nur für die wähend der Zeit seines Eigentums fällig gewordenen Leistungen persönlich; für die zuvor aufgelaufenen Rückstände hafte er zwar mit der Liegenschaft, nicht aber auch mit seinem übrigen Vermögen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Zweitbeklagten ist zulässig, weil es zur Frage der Haftung für die Fertigstellung einer Ausgedingswohnung noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt; sie ist aber nicht berechtigt. Der Zweitbeklagte ist der Auffassung, die Verpflichtung, den Neubau fertigzustellen, treffe nur den Erstbeklagten, weil diese Verpflichtung bereits zu einer Zeit fällig gewesen sei, als noch der Erstbeklagte die Liegenschaft besessen habe. Der Zweitbeklagte könne höchstens mit der von ihm übernommenen Liegenschaft haften. Der Urteilsspruch sei in diesem Punkt überdies nicht ausreichend bestimmt.

Der Klägerin wurde auf der von ihr übergebenen Liegenschaft ein Ausgedinge eingeräumt. Das Ausgedinge ist die auf einem Bauernhof ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhaltes des früheren Eigentümers (Klang in Klang2 II 624; SZ 55/23 mwN). Bestandteil eines Ausgedinges können persönliche Dienstbarkeiten, Reallasten oder auch bloße Forderungsrechte sein; im Ausgedinge ist regelmäßig ein Wohnungsrecht enthalten. Aus dem Unterhaltszweck des Ausgedinges folgt, daß der Eigentümer die Wohnung in gutem Stand zu erhalten hat. Bei Einsturz, Zerstörung durch Feuer oder Überschwemmung hat er sie wiederherzustellen, es sei denn, daß der Berechtigte die Zerstörung verschuldet hat (Klang aaO 625f). Der Eigentümer hat demnach dauernd für die Unterkunft des Ausgedingsberechtigten aufzukommen (EvBl 1967/196; s auch Petrasch in Rummel, ABGB2 § 530 Rz 5). Für die Ausgedingsleistungen haftet die belastete Liegenschaft. Neben die Sachhaftung tritt die persönliche Haftung des jeweiligen Eigentümers für die während der Zeit seines Eigentums eintretenden Fälligkeiten (Petrasch aaO Rz 4; EvBl 1979/168).

Das der Klägerin eingeräumte Ausgedinge enthält ein Wohnungsrecht, welches nach den zwischen ihr und dem Erstbeklagten getroffenen Vereinbarungen im Neubau auszuüben ist. Der Neubau hätte daher schon vom Erstbeklagten so weit fertiggestellt werden müssen, daß die Klägerin darin wohnen kann. Aus der daraus folgenden persönlichen Haftung des Erstbeklagten folgt aber nicht, daß der Zweitbeklagte nicht auch persönlich verpflichtet wäre. Der Zweitbeklagte hat als derzeitiger Eigentümer der übergebenen Liegenschaft die Ausgedingsleistungen zu erbringen. Dazu gehört die Bereitstellung der vertragsgemäßen Unterkunft; das ist der durch entsprechende Investitionen bewohnbar gemachte Neubau. Der Zweitbeklagte ist daher ebenso wie der Erstbeklagte persönlich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß im Neubau die Elektro- und Wasserinstallationsarbeiten durchgeführt und die Bodenbeläge verlegt werden.

Der Urteilsspruch ist in diesem Punkt ausreichend bestimmt: Nach Lehre und Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an eine entsprechende Individualisierung des Klagebegehrens nicht überspannt werden; es genügt bei anderen Ansprüchen als Geldforderungen unter Bedachtnahme auf § 7 Abs 1 EO, wenn für das Klagebegehren eine Fassung gewählt wird, aus der sich unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches sowie der Verkehrsauffassung entnehmen läßt, zu welcher Leistung der Beklagte verpflichtet ist (MietSlg 37.742 mwN). Im vorliegenden Fall ist den Beklagten im Urteil aufgetragen worden, die Ausgedingswohnung im sogenannten Neubau durch Anbringungen der Elektroinstallation, der Wasseranschlüsse und der Bodenbeläge im technisch notwendigen Ausmaße fertigzustellen. Es ist Sache der Beklagten, auf eine geeignete Weise ihrer Verpflichtung nachzukommen (MietSlg 31.820). Eine Beschreibung aller Einzelheiten wäre untunlich (EvBl 1971/333), ist doch bei Vornahme der Arbeiten auf die Bedürfnisse der Klägerin abzustellen. Kommen die Beklagten ihrer Verpflichtung nicht nach, so hat die Klägerin nach § 54 Abs 1 Z 2 EO im Exekutionsantrag genau anzuführen, zur Vornahme welcher Handlungen an Stelle der Verpflichteten rmächtigt werden soll. Sie kann sich hierzu allenfalls eines Sachverständigen bedienen.

Die E EvBl 1974/19 steht dieser Auffassung nicht entgegen. Während in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall Badeseen auszubaggern und mit dem Aushubmaterial Grundstücke aufzuschütten, zu nivellieren und mit einer Humusschichte zu planieren waren, so daß genaue Angaben über den Ort der Leistung erforderlich waren, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft, wo und letztlich auch mit welchem Inhalt die geschuldeten Leistungen zu erbringen sind. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat es der Erstbeklagte übernommen, den "Neubau" auf seine Kosten umgehend fertigzustellen, jedenfalls die Elektroinstallationen, den Wasseranschluß und die Bodenbeläge zu verlegen. Dies kommt im Spruch des angefochtenen Urteils zum Ausdruck, wobei durch den Hinweis auf das "technisch notwendige Ausmaß" klargestellt ist, in welchem Umfang die Leistungen zu erbringen sind.

Der Zweitbeklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Geldleistungen habe, weil sie die vertraglich bedungenen Betreuungs- und Arbeitsleistungen nicht von Dritten erbringen habe lassen. Wegen des Durcheinanders in der Wohnung der Klägerin sei es unmöglich, dort Reinigungs- oder Aufräumarbeiten durchzuführen oder Betreuungsleistungen zu erbringen. Auf den für die Sanierung der Elektroanlage aufgewendeten Betrag von S 7.396,93 habe die Klägerin durch Rücknahme der in einem Parallelverfahren eingebrachten Klage verzichtet.

Der Zweitbeklagte wiederholt damit Einwendungen, deren Berechtigung bereits die Vorinstanzen mit zutreffender Begründung verneint haben. Die Klägerin macht Ansprüche aus dem ihr eingeräumten Ausgedinge geltend; sie fordert für die ihr in der Vergangenheit nicht erbrachten Arbeits- und Betreuungsleistungen Geldersatz. Der Anspruch auf das Interesse steht ihr unabhängig davon zu, ob ihr durch die Inanspruchnahme solcher Leistungen Aufwendungen entstanden sind: Der Schuldner, der eine Leistung zu erbringen verpflichtet ist und diese Leistung nicht fristgerecht erbracht hat, muß dem Gläubiger das Interesse leisten, das dem Wert der vom Schuldner zu erbingenden Leistung entspricht, ohne daß es darauf ankäme, ob dem Gläubiger durch Ersatzvornahme Kosten entstanden sind (EvBl 1956/35). Daß es unmöglich wäre, die Wohnung der Klägerin zu reinigen, ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Im übrigen wäre es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Aufgabe des zur Erbringung der Ausgedingsleistungen Verpflichteten, für eine gewisse Ordnung zu sorgen. Daß die Klägerin durch die Rücknahme der in einem Parallelverfahren eingebrachten Klage nicht auf die in diesem Verfahren geltend gemachte Forderung von S 7.396,93 verzichtet hat, haben beide Vorinstanzen überzeugend dargelegt. Auf ihre Ausführungen ist zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Revision mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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