JudikaturJustiz4Ob221/07i

4Ob221/07i – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Mag. Stefan S*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Greiter Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. September 2007, GZ 2 R 127/07d-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte, es ab sofort zu unterlassen, das vom Kläger geschaffene Logo ohne vorherige Zustimmung des Klägers in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Art, insbesondere zur Gestaltung von Busfahrzeugen regionaler Buslinien, selbst oder durch Dritte in veränderter Form zu verwenden. Die Beklagte habe das Werk des Klägers zweimal verändert und verwendet. Die erste Änderung, nämlich der bloße Austausch der Wappen und der Regionalbezeichnung, sei jedenfalls eine Bearbeitung, nicht eine Neuschöpfung. Schon deshalb sei das Unterlassungsbegehren gerechfertigt. Auch bei der zweiten Änderung seien die wesentlichen Elemente des vom Kläger geschaffenen Logos noch deutlich erkennbar (geblieben).

2. Als erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO bezeichnet die Revisionswerberin einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der darin liegen soll, dass das Berufungsgericht auf den Gesamteindruck des Logos ohne Rücksicht darauf abgestellt habe, dass dem Kläger zwei wesentliche Gestaltungselemente vorgegeben gewesen seien, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber nur auf die schöpferischen Elemente abzustellen sei. Auch fehle Rechtsprechung zur Gebrauchsgrafik, die auf wesentlichen Vorgaben des Bestellers beruhe. Die Rechtsprechung sei auch nicht einheitlich, weil sie einerseits eine Gesamtbetrachtung fordere, andererseits aber auch verlange, objektive Merkmale der Eigentümlichkeit herauszufiltern.

Rechtliche Beurteilung

3. Zur Abgrenzung der - ohne Zustimmung des Urhebers nicht rechtmäßig verwertbaren - Bearbeitung von der (zulässigen) Neuschöpfung sprach der Oberste Gerichtshof wiederholt aus, dass freie Benützung voraussetze, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient (4 Ob 13/92 = SZ 65/49; RIS-Justiz RS0076503). Für die „freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen (RIS-Justiz RS0076521). Eine selbständige Neuschöpfung im Sinn des § 5 Abs 2 UrhG, bei welcher das benutzte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht (RIS-Justiz RS0076452). Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann (RIS-Justiz RS0076469).

3.1. Auch zur Frage nicht schützbarer Gestaltungselemente nahm der Oberste Gerichtshof bereits Stellung: Zunächst ist zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingegriffen hat, richtet doch der Verkehr sein Augenmerk in der Regel mehr auf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale. Maßgebend für den Vergleich ist die geistig-ästhetische Gestalt des Werks mit seiner Eigenart, diese bestimmt den Schutzbereich. Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs scheidet aus. Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei - als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend - außer Betracht (4 Ob 13/92 = SZ 65/49). Ob einzelne Elemente der Gestaltung als Allgemeingut nicht den Urheberrechtsschutz begründen können, oder weil sie vom Besteller vorgegeben waren, vermag daher keinen Unterschied zu begründen.

3.2. Die an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Beurteilung des strittigen Logos als Bearbeitung geht mangels aufzugreifender Fehlbeurteilung in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft daher keine erheblichen Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO auf.

Rechtssätze
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