RS0076521 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Für die "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Angesichts der Eigenart des neuen Werkes müssen die Züge des benützten Werkes verblassen.