JudikaturJustiz4Ob213/05k

4Ob213/05k – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zukunft Österreich - Verein für langfristig politische Konzepte für eine gesicherte Zukunft Österreichs, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ), *****, vertreten durch Gheneff Rami Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 22.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 2005, GZ 13 R 139/05i, 13 R 140/05m 17, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Mai 2005, GZ 56 Cg 35/05m 9, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in Ansehung der Abweisung des Sicherungshauptbegehrens bestätigt und in Ansehung der Abweisung des Sicherungseventualbegehrens dahin abgeändert , dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

„Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs des Klägers wird der Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreits aufgetragen, es zu unterlassen, namensmäßige Bezeichnungen, die die Wortfolge 'Zukunft Österreich' enthalten, zu verwenden, wenn die Gefahr der Zuordnungsverwirrung oder der Verwechslung mit der vom Kläger verwendeten Kurzbezeichnung 'Zukunft Österreich' nicht durch Hinzufügung eines unterscheidungskräftigen Zusatzes, wie etwa der Abkürzung 'BZÖ', ausgeschlossen ist.

Die Beklagte hat die Äußerungskosten endgültig selbst zu tragen."

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der klagende Verein wurde 1993 rechtswirksam errichtet und besteht nach wie vor. Er trägt den Namen „Zukunft Österreich - Verein für langfristige politische Konzepte für eine gesicherte Zukunft Österreichs" und tritt auch unter der Kurzbezeichnung „Zukunft Österreich" auf.

Die Beklagte ist eine im April 2005 gegründete politische Partei. Ihr Name lautet nach § 1 ihres Organisationsstatuts „Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ)". Die Beklagte tritt sowohl unter der Bezeichnung „Bündnis Zukunft Österreich" als auch unter der Kurzbezeichnung „BZÖ" auf.

Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer dieses Rechtsstreits zu untersagen, „die Bezeichnung 'Bündnis Zukunft Österreich' und andere namensmäßige Bezeichnungen, die die Wortfolge 'Zukunft Österreich' enthalten, zu verwenden", in eventu „andere namensmäßige Bezeichnungen, die die Wortfolge 'Zukunft Österreich' enthalten und deren Verwechslungsgefahr mit oder Zuordnungsverwirrung zu der von der gefährdeten Partei verwendeten Kurzbezeichnung (Zukunft Österreich) nicht durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz ausgeschlossen ist, zu verwenden". Der klagende Verein sei auf dem Gebiet der politischen Meinungsbildung tätig. Er gebrauche seinen vollständigen Vereinsnamen wie auch die Abkürzung „Zukunft Österreich" namensmäßig und trete seit seiner Gründung unter beiden Bezeichnungen auf. Die Beklagte verwende die Bezeichnung „Bündnis Zukunft Österreich". Sie erwecke damit den Eindruck einer organisatorischen, wirtschaftlichen oder ideellen Verbindung mit dem Kläger. Dieser Eindruck werde noch dadurch verstärkt, dass sich beide Streitteile mit politischen Themen befassten und damit im weiteren Sinn politisch tätig seien. Das Namensrecht des Klägers sei prioritätsälter. Die Beklagte leite ihren Namen von keinem eigenem Recht ab, der Kläger habe ihr die Verwendung auch nicht gestattet. Der Zusatz „Bündnis" sei lediglich ein Hinweis auf die Organisationsform und nicht geeignet, eine Zuordnungsverwirrung zu vermeiden. Die Beklagte verletze nicht nur das Identitätsinteresse des Klägers. Wegen der medialen Aufmerksamkeit und Bekanntheit der Beklagten als Regierungspartei werde es dem Kläger in Zukunft nicht mehr möglich sein, unter der Kurzbezeichnung „Zukunft Österreich" oder unter seinem vollständigen Vereinsnamen an die Öffentlichkeit zu treten oder - seinem Vereinszweck entsprechend - am politischen Diskurs teilzunehmen, ohne eine Zuordnungsverwirrung auszulösen. Damit sei aber die Existenz des Vereins bedroht. Dem Kläger entstehe damit ein unwiederbringlicher und nicht in Geld zu ersetzender Schaden, wenn die Beklagte die Bezeichnung weiterhin verwende.

Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Bei namensrechtlichen Ansprüchen komme es nicht nur auf die Priorität an. Einem prioritätsjüngeren, aber sehr bekannten Namen komme der Vorrang vor einem prioritätsälteren unbekannten Namen zu. Die wahlberechtigte Bevölkerung bringe die Wortfolge „Zukunft Österreich" nicht mit dem klagenden Verein in Verbindung, seine Existenz sei weitestgehend unbekannt. Dem gegenüber sei die Beklagte, deren Gründung ein „gigantisches Medienecho" hervorgerufen habe, (unter dieser Bezeichnung) im gesamten Bundesgebiet politisch tätig und könne überragende Verkehrsgeltung beanspruchen. Voraussetzung des vom Kläger in Anspruch genommenen Schutzes sei die Unterscheidungskraft; Allgemeinbegriffe wie „Zukunft" und „Österreich" seien ohne Verkehrsgeltung nicht geschützt. Sie hätten aber jedenfalls keine hohe Kennzeichnungskraft; bei schwachen Zeichen beseitigten schon geringfügige Abweichungen oder Zusätze (wie zB „Bündnis") die Verwechslungsgefahr. Der Kläger habe auch weder eine Zuordnungsverwirrung noch Verwechslungsgefahr bescheinigt. Das Namensrecht einer juristischen Person erlösche, wenn sie den Betrieb ihres Unternehmens einstelle. Der Kläger habe seit 1995, spätestens aber seit 1998, keine Tätigkeit mehr entfaltet. Es fehle daher schon die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderliche Gefahrenbescheinigung. Die einstweilige Verfügung sei auch deshalb nicht zulässig, weil sie einen Zustand schaffe, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Hauptsicherungsantrag sei unzulässig, weil es der Beklagten freistehe, eine allfällige Zuordnungsverwirrung durch weitere Zusätze auszuschließen. Der Eventualsicherungsantrag sei unbestimmt. Werde die einstweilige Verfügung erlassen, so sei dem Kläger eine Sicherheitsleistung von 500.000 EUR aufzuerlegen, weil eine Namensänderung mit erheblichen Aufwendungen verbunden wäre.

Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Es stellte - zusammengefasst - noch fest, der Vereinszweck des Klägers bestehe nach § 2 seiner Statuten in der Information der Öffentlichkeit und der Erarbeitung von Entwürfen für eine langfristig gesicherte Zukunft Österreichs auch außerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Dieser Zweck solle unter anderem durch Vorträge, Veranstaltungen und die Herausgabe von Publikationen erreicht werden. 1993 und 1994 habe sich der Kläger vorwiegend mit der Aufklärung der Bevölkerung über die seiner Ansicht nach nachteiligen Folgen eines Beitritts Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft befasst und zu diesem Thema Diskussionen und Pressekonferenzen veranstaltet. Er habe seine Tätigkeit auch nach der Volksabstimmung über den Beitritt Österreichs vom Juni 1994 nicht eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe der Verein Initiativen wie etwa zur Bekämpfung von Atomenergie und den Einsatz für mehr direkte Demokratie unterstützt. Der Verein habe (vertreten durch seine Organe) auch die seiner Ansicht nach ungünstigen Entwicklungen innerhalb der EU aufgezeigt und zum Boykott der Wahl zum EU Parlament aufgerufen. Vereinsorgane hätten Beiträge zu einem 1998 unter dem Titel „Zukunft Österreich - EU Anschluss und die Folgen" herausgegebenen Sammelband verfasst. Der Kläger sei als Herausgeber nicht aufgeschienen. Österreichische Tageszeitungen, Magazine und ausländische Medien hätten über das Buch ausführlich berichtet. 2002 hätten Organe des Vereins beschlossen, Volksbegehren und Bürgerinitiativen aus Vereinsmitteln zu unterstützen. Unter anderem sei eine Initiative für ein Volksbegehren für mehr direkte Demokratie aus Mitteln des Klägers finanziell unterstützt worden; bei dieser Initiative seien die Organe des Vereins im eigenen Namen aufgetreten, der Vereinsname sei in der Öffentlichkeit nicht genannt worden. Eine von der Beklagten eingeholte Meinungsumfrage unter Österreichern ab achtzehn Jahren habe ergeben, dass 83 % von der Beklagten und 17 % vom Kläger gehört oder gelesen hätten. 63 % hätten die Beklagte als neue Partei beschrieben, 5 % hätten richtige Hinweise auf den Kläger gegeben, 3 % hätten angenommen, es handle sich beim Kläger um eine Abspaltung der FPÖ bzw um das „BZÖ".

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger habe 1993 mit Nichtuntersagung und Aufnahme der Vereinstätigkeit namensrechtlichen Schutz am vollen Vereinsnamen wie auch am Namensbestandteil „Zukunft Österreich" erlangt. Er sei aber nach 1996, spätestens nach 1998, nicht mehr in Erscheinung getreten, wodurch der Vereinsname seine Verkehrsgeltung verloren habe und der Namensschutz erloschen sei. Der Kläger habe seinen Unterlassungsanspruch somit nicht bescheinigt. Selbst bei aufrechtem Namensschutz wäre der Unterlassungsanspruch nur berechtigt, wenn die Verwendung der Bezeichnung durch die Beklagte schutzwürdige Interessen des Klägers beeinträchtigte. Beeinträchtigt könne etwa sein ideelles Interesse daran sein, nicht mit anderen verwechselt und nicht in eine in Wahrheit nicht bestehende Beziehung zu anderen gebracht zu werden. Eine Verwechslungsgefahr liege nur bei einem geringfügigen Prozentsatz der Bevölkerung vor. Im Übrigen genügten bei einem aus Begriffen der Allgemeinsprache gebildeten Schlagwort und damit schwachen Zeichen schon geringfügige Abweichungen, wie hier die Beifügung von „Bündnis", um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Schutzwürdige Interessen des Klägers würden nicht beeinträchtigt. Ein drohender unwiederbringlicher Schaden sei schon deshalb auszuschließen, weil eine Verletzung des Namensrechts nicht bescheinigt sei, und der Kläger eine nach außen hin in Erscheinung tretende Tätigkeit nicht mehr ausübe. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Publikation reiche zur Bescheinigung einer konkreten Gefährdung nicht aus.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Namensschutz bei längerem Nichtgebrauch eines Vereinsnamens durch einen noch nicht aufgelösten Verein erlösche. Es sei nicht strittig, dass der Kläger berechtigt sei, seinen Vereinsnamen oder auch nur dessen Bestandteil „Zukunft Österreich" zu führen. Der Namensschutz einer juristischen Person erlösche jedoch bei nicht nur vorübergehender Einstellung des Betriebs ihres Unternehmens. Einer nicht nur vorübergehenden Schließung des Unternehmens sei der Umstand gleichzuhalten, dass der Kläger seit 1996 nicht mehr nach außen hin aufgetreten sei. Er könne sich daher auch nicht mehr auf den Schutz seines wesentlichen Namensbestandteils berufen. Auch die Kennzeichnungskraft sei zu bezweifeln. An den Begriffen „Zukunft" und „Österreich" bestehe ein Freihaltebedürfnis; es sei fraglich, ob der Kombination beider Begriffe eine individualisierende Namensfunktion mit Kennzeichnungskraft zukomme. Im günstigsten Fall sei die Wortverbindung ein schwaches Zeichen, sodass bereits geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigten. Der vorangestellte Zusatz „Bündnis" reiche demnach zur Unterscheidung aus. Das Rekursgericht verkenne nicht, dass auch einem völlig unbekannten Namensträger ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch einen anderen zugebilligt werden müsse, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen erweckt werde. Bei der Beurteilung sei nicht ausschlaggebend, dass die Beklagte mittlerweile überragende Verkehrsgeltung erlangt habe, weil sonst jede bedeutende Person oder Vereinigung den Namensschutz eines Unbekannten mit dem Argument unterlaufen könnte, die eigene Bekanntheit unter diesem Namen sei wesentlich größer als jene des ursprünglichen (prioritätsälteren) Namensinhabers. Im vorliegenden Fall sei jedoch das Interesse des Klägers im Verhältnis zu jenem der Beklagten nicht schutzwürdig, weil der Kläger seinen Vereinsnamen seit Jahren nicht mehr in der Öffentlichkeit verwendet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und im Umfang des Eventualbegehrens auch berechtigt.

Nach § 43 ABGB kann auf Unterlassung klagen, wessen Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wer durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Der Anspruch auf Unterlassung der Namensanmaßung setzt damit, anders als der Anspruch auf Unterlassung der Namensbestreitung, eine Beeinträchtigung der Interessen des Namensträgers voraus. Für die Beeinträchtigung genügt es, dass der Namensträger durch die Namensanmaßung zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht oder überhaupt der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Dritten erweckt wird (stRsp ua 4 Ob 368/97i = ÖBl 1998, 298 - Hörmann mwN).

§ 43 ABGB schützt nicht nur den Namen natürlicher Personen, sondern auch den Namen juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Namensschutz genießen daher unter anderem auch Vereine und politische Parteien (4 Ob 377/77 = SZ 50/152 - Volkspartei; 4 Ob 342/83 = ÖBl 1983, 169 - Alternative Liste; Posch in Schwimann, ABGB³ § 43 Rz 13; Aicher in Rummel, ABGB³ § 43 Rz 4).

Geschützt ist nicht nur der vollständige Name, der Namensschutz erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie - in Alleinstellung gebraucht - unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt haben ( Posch aaO § 43 Rz 12; Aicher aaO § 43 Rz 3; 4 Ob 308/81 = ÖBl 1981, 128 - Jugend und Volk; 4 Ob 169/04p = ÖBl 2005, 116 - AKV; RIS Justiz RS0078752). Eine Kombination von Begriffen der Umgangssprache (an denen im Allgemeinen ein Freihaltebedürfnis besteht) ist schutzfähig, wenn durch die Verbindung eine individuell eigenartige Bezeichnung entsteht, die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Person geeignet ist (4 Ob 14/01i = ÖBl 2002/70 - Dorf Alm; 4 Ob 308/81 = ÖBl 1981, 128 - Jugend und Volk; vgl die Rechtsprechung zu § 9 UWG RIS Justiz RS0078796).

Die Wortverbindung „Zukunft Österreich" erfüllt diese Voraussetzungen. Die (grammatikalisch unrichtige) Kombination der beiden Begriffe „Zukunft" und „Österreich" (sprachlich richtig wäre „Zukunft Österreich s ") führt zu einer sprachlichen Neuschöpfung, die - als Name eines politisch tätigen Vereins - individuell eigenartig ist. Sie ist damit zur Kennzeichnung des Vereins und zu seiner Unterscheidung von anderen Personen geeignet.

Eine unterscheidungskräftige Bezeichnung ist von dem Zeitpunkt an geschützt, in dem sie als Name verwendet wird. Eines Verkehrsgeltungsnachweises bedarf es nicht, da dieser nur dazu dient, die durch Gebrauch erworbene Unterscheidungskraft einer an sich nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung zu bescheinigen.

Die Vorinstanzen haben zwar die Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Zukunft Österreich" bejaht; sie haben aber gemeint, der Name des Klägers sei nicht mehr geschützt, weil der Kläger seit mehreren Jahren nicht mehr in der Öffentlichkeit aufgetreten sei.

Das Namensrecht juristischer Personen erlischt in der Regel mit dem Ende ihrer Rechtspersönlichkeit, unter Umständen auch früher, wenn die juristische Person - nicht nur vorübergehend - den Betrieb ihres Unternehmens einstellt (4 Ob 8/95 = ÖBl 1995, 228 - Moosalm mwN; Posch aaO § 43 Rz 10; Aicher aaO § 43 Rz 5). Auch das Namensrecht eines Vereins erlischt daher regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass der klagende Verein nach wie vor besteht. Nach dem bescheinigten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Tätigkeit zur Gänze und auf Dauer eingestellt hätte. Dass er seit 1998 nicht mehr in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, lässt keine Rückschlüsse auf eine dauerhafte Einstellung seiner Tätigkeit zu. Öffentliche Auftritte sind weder eine Voraussetzung für das Weiterbestehen noch die einzige Möglichkeit, tätig zu werden. Eine allenfalls vorübergehende Einstellung der Tätigkeit hat auf das Namensrecht keinen Einfluss, da der Verein nicht gehindert ist, seine Tätigkeit jederzeit wieder aufzunehmen.

Der Name des klagenden Vereins und auch sein Bestandteil „Zukunft Österreich" sind daher nach wie vor geschützt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt aber - wie oben dargelegt - voraus, dass die Beklagte die Bezeichnung „Zukunft Österreich" unbefugt verwendet und den Kläger dadurch beeinträchtigt.

Unbefugt ist jeder Gebrauch, den der Namensträger nicht gestattet hat und der auch nicht auf eigenem Recht beruht (stRsp 4 Ob 342/83 = ÖBl 1983, 169 - Alternative Liste mwN; RIS Justiz RS0009329). Auf eigenem Recht beruht der Gebrauch des bürgerlichen Zwangsnamens. Die Namen juristischer Personen sind Wahlnamen; ihr Gebrauch ist unbefugt, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften (zB §§ 18 ff HGB) gebildet wurden oder wenn das Interesse eines anderen am Gebrauch des Namens schutzwürdiger ist. Bei der Kollision von Zeichenrechten und damit auch von Namensrechten richtet sich die Schutzwürdigkeit regelmäßig nach der Priorität; das prioritätsältere Recht ist gegenüber dem prioritätsjüngeren Recht geschützt (4 Ob 35/93 = ÖBl 1993, 245 - COS; Posch aaO § 43 Rz 24; Aicher aaO § 43 Rz 13).

Die Beklagte hat nicht einmal behauptet, dass der Kläger ihr den Gebrauch der Bezeichnung „Zukunft Österreich" gestattet hätte. Ihre Rechte sind prioritätsjünger als die des Klägers; der Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher berechtigt, wenn der Gebrauch der Bezeichnung durch die Beklagte seine Interessen beeinträchtigt.

Interessen des Namensträgers werden - wie oben dargelegt - bereits dann berührt, wenn der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Berechtigten und demjenigen erweckt wird, der den Namen gebraucht. Dabei ist der Eindruck entscheidend, der durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. Ob die beeinträchtigten Interessen auch schutzwürdig sind, ist durch eine umfassende Abwägung zu ermitteln (4 Ob 198/00x = ÖBl 2001, 35 - bundesheer.at mwN).

Im vorliegenden Fall stehen einander der unter der Kurzbezeichnung „Zukunft Österreich" auftretende klagende Verein mit politischer Zielsetzung und die Beklagte als politische Partei gegenüber, die den Namen „Bündnis Zukunft Österreich" verwendet. Die Beklagte hat damit die Kurzbezeichnung des Klägers zur Gänze in ihren Namen aufgenommen und ihr nur den Begriff „Bündnis" vorangestellt. Dieser Zusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr oder Zuordnungsverwirrung auszuschließen. „Bündnis" bezeichnet nur die Organisationsform; der durch die Wortfolge „Zukunft Österreich" beschriebene Vereinszweck wird dadurch weder geändert noch sonst umgestaltet. Tritt der Kläger weiterhin unter der Bezeichnung „Zukunft Österreich" auf, so wird ein nicht unbedeutender Teil des politisch interessierten Publikums in Wahrheit nicht bestehende ideelle oder sonstige Beziehungen zur Beklagten annehmen. Damit ist angesichts der Unterschiede in der politischen Ausrichtung der Streitteile eine Fortsetzung der politischen Arbeit des Klägers unter der von ihm bisher verwendeten Bezeichnung beträchtlich erschwert, wenn nicht gar ausgeschlossen. Dem Kläger droht damit ein unwiederbringlicher Schaden, wenn die Beklagte weiterhin wie bisher (auch) unter „Bündnis Zukunft Österreich" auftritt.

Die Beklagte macht geltend, ihr Interesse sei schon deshalb schutzwürdiger, weil sie für ihren Namen überragende Verkehrsgeltung erreicht habe, während der Kläger weitgehend unbekannt sei. Sie verkennt damit, dass bei der Interessenabwägung auf den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens der beiden konkurrierenden Bezeichnungen abzustellen ist. Eine durch den - rechtswidrigen - Gebrauch des Namens erreichte Bekanntheit kann in keinem Fall dazu führen, das Interesse des Namensträgers geringer zu bewerten als das Interesse desjenigen, der den Namen unbefugt gebraucht.

Ein Unterlassungsanspruch steht dem Kläger daher zu. Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang sein Begehren gerechtfertigt ist.

In seinem Hauptsicherungsantrag begehrt der Kläger, der Beklagten zu untersagen, die Bezeichnung „Bündnis Zukunft Österreich" und andere namensmäßige Bezeichnungen zu verwenden, die die Wortfolge „Zukunft Österreich" enthalten. Würde diesem Begehren stattgeben, dann wäre die Beklagte gehindert, unter ihrem Namen aufzutreten. Sie müsste ihren Namen ändern, um weiterhin tätig sein zu können. Das Hauptbegehren muss damit schon daran scheitern, dass die einstweilige Verfügung einen unumkehrbaren Zustand schaffte (zur Unzulässigkeit einstweiliger Verfügungen, die, wie das Verbot, eine bestimmte Firma zu verwenden [4 Ob 321/73 = ÖBl 1974, 35 - Wiener Emailmanufaktur] einen unumkehrbaren Zustand schaffen s 4 Ob 90/95 = ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte). Die vom Kläger geltend gemachte Zuordnungsverwirrung und Verwechslungsgefahr kann im Übrigen schon dadurch ausgeschlossen werden, dass die Beklagte der Bezeichnung „Bündnis Zukunft Österreich" einen unterscheidungskräftigen Zusatz hinzufügt.

Das Eventualsicherungsbegehren trägt dem Rechnung. Es schränkt das Verbot dahin ein, dass dieses nur gilt, wenn die Beklagte die Bezeichnung „Bündnis Zukunft Österreich" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz verwendet. Als unterscheidungskräftiger Zusatz bietet sich die Abkürzung „BZÖ" an, die ohnehin einen Bestandteil des Namens der Beklagten bildet. Verwendet die Beklagte die Bezeichnung „Bündnis Zukunft Österreich" in Verbindung mit „BZÖ", so ist für die politisch interessierten Verkehrskreise in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt, dass es sich um die Beklagte als die regelmäßig nur mit dieser Abkürzung bezeichnete politische Partei handelt. Die starke Kennzeichnungskraft der Abkürzung „BZÖ" stellt auch sicher, dass ein Zusammenhang mit der Beklagten nur angenommen wird, wenn die Abkürzung verwendet wird. Damit ist auch gewährleistet, dass ein (nur) unter der Bezeichnung „Zukunft Österreich" (und nicht auch unter einer gleich oder ähnlich lautenden Abkürzung) auftretender politischer Verein nicht mit der Beklagten in Verbindung gebracht wird.

Der Beklagten ist es daher untersagt, die Bezeichnung „Zukunft Österreich" isoliert oder nur in Verbindung mit dem Wort „Bündnis" zu verwenden; sie hat einen unterscheidungskräftigen Zusatz hinzuzufügen, wie ihn die Abkürzung „BZÖ" bildet. Dazu bedarf es keiner Namensänderung; die geforderte Bezeichnung entspricht dem registrierten Parteinamen.

Damit entfällt auch jede Rechtfertigung für die von der Beklagten begehrte Sicherheitsleistung. Mit einer einstweiligen Verfügung, der die Beklagte bereits damit genügt, dass sie ihren Namen vollständig verwendet, ist kein so schwerwiegender Eingriff in ihre Rechtssphäre verbunden, dass die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 2 EO gerechtfertigt wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger ist zwar mit dem Hauptsicherungsantrag unterlegen; der zur Prüfung des Hauptsicherungsantrags notwendige Verfahrensaufwand konnte jedoch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden, die materiell rechtliche Grundlage war ident und der Kläger hat sein Interesse mit dem Eventualsicherungsantrag in etwa der gleichen Weise gewahrt wie durch den Hauptsicherungsantrag. Das rechtfertigt es, den Kläger als zur Gänze obsiegend zu betrachten (s 1 Ob 540/95 = SZ 68/77 ua).

Rechtssätze
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