JudikaturJustizRS0005696

RS0005696 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. Das trifft auch auf den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu. Sie ist als vorläufige Maßnahme unzulässig, weil sie endgültig wirkt und daher kein Sicherungsmittel gemäß §§ 382 ff EO.

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