JudikaturJustizRS0078752

RS0078752 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2016

Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. Ohne Verkehrsgeltung genießt der Firmenbestandteil, der nicht bereits für sich als Name zu werten ist, nur einen indirekten Schutz durch die Vorschriften zum Schutz des vollständigen Firmennamens.

Entscheidungen
17