JudikaturJustiz4Ob147/14t

4Ob147/14t – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Salomonowitz Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 60.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei und die Rekurse beider Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Mai 2014, GZ 6 R 85/14h 48, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 26. Februar 2014, GZ 26 Cg 56/11f 44, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben , soweit der beklagten Partei die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens in Großbritannien aufgetragen wurde, und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .

Im Übrigen, also in Bezug auf die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Italien und Belgien, wird das Teilurteil bestätigt .

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Rekurse werden zurückgewiesen .

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen. Sie ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 744,43 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien produzieren Stempel und Stempelgehäuse und vertreiben diese weltweit an Stempelmacher und Wiederverkäufer. Die Beklagte bewarb ihren Stempel „*****“ ab Anfang 2011 in Österreich, Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien, Belgien und den Niederlanden als „ersten klimaneutralen Stempel“, dies in Printmedien, auf ihrer Website und auf den Stempelverpackungen.

Als „klimaneutral“ werden Prozesse bezeichnet, bei denen das atmosphärische Gleichgewicht nicht verändert wird, weil es zu keinem Netto-Ausstoß von Treibhausgasen, insbesondere von Kohlendioxid, kommt. Bei der Herstellung von Kunststoff- oder Metallstempeln ist Klimaneutralität in diesem Sinn nicht möglich. Sie kann daher nur durch Kompensationszahlungen in Klimaschutzprojekte erreicht werden. In diesem Zusammenhang bieten verschiedene Unternehmen an, für bestimmte Produktionsvorgänge die Treibhausgasemissionen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen zu ermitteln, Zahlungen an Klimaschutzprojekte weiterzuleiten und auf dieser Grundlage Bestätigungen über die „Klimaneutralität“ auszustellen.

Die Klägerin hatte am 18. November 2010 für ihre bereits länger verfügbare Stempelserie „*****“ den nach einer Vereinbarung mit einem solchen Unternehmen erforderlichen Kompensationsbetrag für die Produktion ab 2008 gezahlt. Die Klägerin leistete eine Ausgleichszahlung für Stempelgehäuse am 28. Oktober 2010; ihr Stempel war frühestens März 2011 lieferbar.

Mit der am 4. März 2011 eingelangten Klage beantragte die Klägerin , der Beklagten zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, den ersten klimaneutralen Stempel zu haben, insbesondere durch die Formulierungen „Der erste klimaneutrale Stempel“, „Der erste klimaneutrale Stempel. Bestätigt von ClimatePartner“, „Der erste klimaneutrale Stempel. Als Standard“, „Der erste klimaneutrale Stempel. Grün als Standard“, und/oder inhaltsgleiche Behauptungen, auch in Übersetzungen in anderen Sprachen, aufzustellen und/oder zu verbreiten.

Weiters beantragte sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in mehreren offenkundig nicht in Österreich erscheinenden Printmedien und die Verpflichtung der Beklagten zur Urteilsveröffentlichung auf deren Website. Zur Begründung stützte sie sich auf die Irreführungseignung der beanstandeten Werbung. Nicht die Beklagte, sondern sie selbst habe den ersten klimaneutralen Stempel auf den Markt gebracht. Denn sie habe die erforderliche Ausgleichszahlung bereits am 18. November 2010 geleistet; zu diesem Zeitpunkt sei ihr Stempel am Markt gewesen.

Die Beklagte bestritt die Irreführungseignung. Ihr Stempel sei bereits vor dem 18. November 2010 lieferbar gewesen und auch tatsächlich ausgeliefert worden. Die am 28. Oktober 2010 geleistete Ausgleichszahlung habe ausgereicht, um alle bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Stempel insgesamt klimaneutral zu stellen. Die Zahlung habe nach der Vereinbarung mit dem die Kompensation berechnenden Unternehmen auch die von der Beklagten erzeugten Stempelplatten erfasst. Zudem sei für den Verkehr ohnehin entscheidend, zu welchem Zeitpunkt sich ein Unternehmen verpflichte, die Emissionen auszugleichen.

Im ersten Rechtsgang verpflichtete das Berufungsgericht - nach einer aufhebenden Entscheidung des Senats (4 Ob 202/12b = ÖBl 2013, 175 = IPRax 2014, 358 [ Pfeiffer 360] - klimaneutral) - die Beklagte mit Teilurteil zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens in Österreich; die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Senat zurück (4 Ob 87/13t).

Im zweiten Rechtsgang strittig sind das Unterlassungsbegehren, soweit es sich auf ein Verhalten außerhalb Österreichs bezieht, und das Begehren auf Urteilsveröffentlichung auf der Website der Beklagten und in verschiedenen (auch ausländischen) Printmedien. Der Senat führte dazu im Aufhebungsbeschluss aus, dass diese Ansprüche gemäß Art 6 Abs 1 Rom II-VO nach dem jeweiligen Marktortrecht zu beurteilen seien. Mit der Klägerin sei zu erörtern, (a) für welche Staaten sie aufgrund welchen Verhaltens der Beklagten einen Unterlassungstitel begehre und (b) wo die Printmedien erschienen, in denen das Urteil veröffentlicht werden solle. Das in diesen Staaten für die Unterlassung und die Urteilsveröffentlichung maßgebende Recht sei zu ermitteln, wobei im Bereich des verbraucherschützenden Lauterkeitsrechts - außer bei konkreten gegenteiligen Behauptungen - wegen der insofern erfolgten Harmonisierung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer vergleichbaren Rechtslage auszugehen sei.

Im fortgesetzten Verfahren schränkte die Klägerin ihr räumlich zunächst nicht begrenztes Unterlassungsbegehren (zuletzt) auf Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien, Belgien und die Niederlande ein. Weiters konkretisierte sie die ausländischen Printmedien, in denen sie eine Urteilsveröffentlichung in beglaubigter Übersetzung begehrte. Auch die Veröffentlichung auf der Website der Beklagten soll nun in mehreren Sprachen erfolgen.

Die Beklagte habe den Stempel in einer Verpackung mit der irreführenden Werbeaussage in der jeweiligen Landessprache in den im Klagebegehren angeführten Ländern vertrieben. Auch die im Klagebegehren angeführten Printmedien, in denen die Beklagte in der beanstandeten Weise geworben habe, seien dort erschienen. Der Zugriff auf die Website der Beklagten sei faktisch nicht beschränkt; sie sei unter anderem in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch abrufbar. Die Werbung verstoße gegen die Irreführungsverbote der RL 2005/29/EG (RL-UGP) und der RL 2006/114/EG (RL über irreführende und vergleichende Werbung). Die Rechte der betroffenen Staaten sähen die Möglichkeit einer Urteilsveröffentlichung vor.

Die Beklagte wendet soweit noch relevant ein, dass der Anspruch nach dem jeweils anwendbaren Recht verjährt sei. Die Klägerin habe erst mit Schriftsatz vom 12. November 2013 die Länder benannt, für die sie Unterlassung begehre; da die Klage im Zweifel auf Österreich beschränkt gewesen sei, sei der jeweilige Anspruch erst zu diesem Zeitpunkt gerichtshängig geworden. Die Klägerin habe nicht für alle Staaten eine Eingriffshandlung nachgewiesen. Zudem sei sie nur nach deutschem Recht aktiv legitimiert; die anderen anwendbaren Rechte sähen keine Klage eines Mitbewerbers vor. Das Veröffentlichungsbegehren sei überzogen. Dies gelte insbesondere für die Veröffentlichung in einer überregionalen Tageszeitung, aus näher dargestellten Gründen aber auch für die weiteren vom Antrag erfassten Fachzeitschriften. Das Aufklärungsinteresse sei wegen der inzwischen vergangenen Zeit weggefallen. Es fehle das Rechtsschutzinteresse, weil eine Urteilsveröffentlichung in ausländischen Medien nicht durchgesetzt werden könne. Ein Grund für das Erfordernis beglaubigter Übersetzungen sei nicht erkennbar. Eine Interessenabwägung schlage gegen die Klägerin aus; dieser gehe es nicht um die Aufklärung des Publikums, sondern um eine Bestrafung der Beklagten.

Die Klägerin erwidert zum Verjährungseinwand, sie habe in ihrer Klage ausreichend deutlich Schutz nicht nur für Österreich begehrt. Im zweiten Rechtsgang habe sie ihr Klagebegehren daher nicht auf andere Länder ausgedehnt, sondern vielmehr auf bestimmte Länder eingeschränkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf Feststellungen zur Werbung der Beklagten in den von der Klägerin bezeichneten Printmedien und zu deren Verbreitungsgebiet. Rechtlich unterschied es zwischen dem mitbewerbschützenden und dem verbraucherschützenden Lauterkeitsrecht. Im erstgenannten Bereich sei die RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung maßgebend, die in den vom Klagebegehren erfassten Staaten in näher dargestellter Weise umgesetzt worden sei; danach seien die Begehren jeweils berechtigt. Gleiches gelte im verbraucherschützenden Bereich aufgrund der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und deren Umsetzung in den betroffenen Staaten.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren, hob aber jene über das Veröffentlichungsbegehren auf und verwies die Rechtssache insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und sowohl die Revision als auch der Rekurs zulässig seien.

Die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren sei nicht zu beanstanden. Die Klageberechtigung sei als verfahrensrechtliche Frage nach österreichischem Recht zu beurteilen. Daher sei unerheblich, ob britisches, italienisches und spanisches Recht eine Mitbewerberklage vorsähen oder nicht. Der Verjährungseinwand gehe fehl, weil die Klägerin bereits mit der Klage ein räumlich nicht beschränktes Unterlassungsbegehren erhoben habe. Maßgebend sei daher der Zeitpunkt der Klageerhebung. Dass der Anspruch schon zu diesem Zeitpunkt nach einem der anzuwendenden Rechte verjährt gewesen sei, habe die Beklagte nicht behauptet. Die Feststellungen des Erstgerichts zu den Verstößen in den vom Unterlassungsbegehren erfassten Staaten reichten aus. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass trotz der Harmonisierung des Lauterkeitsrechts die Werbung in einzelnen dieser Staaten anders zu beurteilen sei als nach österreichischem Recht. Demgegenüber könne das Veröffentlichungsbegehren nicht abschließend erledigt werden. Der Veröffentlichungsanspruch folge dem jeweiligen Hauptanspruch. Es sei daher nach dem jeweils anwendbaren Recht zu klären, ob und welcher Anspruch insofern bestehe. Dazu sei abgesehen vom deutschen Recht, für das auch in österreichischen Amtsbibliotheken vorhandene Literatur ausreiche ein Rechtsgutachten einzuholen. Insbesondere sei zu prüfen, wer das Veröffentlichungsmedium zu bestimmen habe und ob eine Veröffentlichung auch dann anzuordnen sei, wenn die beanstandete Äußerung lange zurückliege. Letzteres gelte auch für die Frage, ob nach österreichischem Recht noch ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung vorliege. In Bezug auf die Veröffentlichung auf der Website der Beklagten sei zu prüfen, in welchen Sprachen die Aussage dort aufgeschienen sei.

Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Aktivlegitimation nach der lex fori zu beurteilen sei, wenn das anwendbare Recht keinen Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers vorsehe. Der Rekurs sei zulässig, weil zu klären sei, welches Recht auf den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung anzuwenden sei, wenn ein Medium in mehreren Staaten verbreitet werde. Weiters fehle auch Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer beglaubigten Übersetzung des zu veröffentlichenden Urteils.

Gegen diese Entscheidung richten sich eine Revision der Klägerin und Rekurse beider Parteien .

Die Beklagte differenziert in ihrem Rechtsmittel nicht zwischen der Bekämpfung des Teilurteils und des Aufhebungsbeschlusses. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin nach dem ihrer Meinung nach anwendbaren britischen Recht. Es fehle eine detaillierte Prüfung der Wirkung der beanstandeten Veröffentlichungen auf den betroffenen Märkten. Für das Erfordernis einer beglaubigten Übersetzung gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Unterlassungsanspruch sei verjährt, weil die Klägerin in der Klage nicht deutlich gemacht habe, dass sie nicht nur Schutz für Österreich begehre.

Die Klägerin vertritt in ihrem Rekurs die Auffassung, dass die Urteilsveröffentlichung als Frage des Verfahrensrechts nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Falls das nicht zutreffe, sei bei Zeitschriften, die in mehreren Staaten vertrieben würden, das strengste Recht anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

A. Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , sie ist teilweise im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt .

1. Die Aktivlegitimation für den auf den britischen Markt bezogenen Unterlassungsanspruch ist noch nicht spruchreif.

1.1. Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Frage der Aktivlegitimation verfahrensrechtlich zu qualifizieren und daher jedenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Sie erhebt diesen Einwand in der Revision nur mehr für den auf Großbritannien bezogenen Unterlassungsanspruch.

1.2. Der Senat hat bereits im Aufhebungsbeschluss ausgeführt, dass der Unterlassungsanspruch gemäß Art 6 Abs 1 Rom II-VO nach dem jeweiligen Marktortrecht zu beurteilen ist. Soweit die Klägerin in Großbritannien tätig wurde, ist zudem Art 25 Rom II-VO zu beachten, wonach sich der Verweis auf das Recht eines Staats bei Staaten mit mehreren Gebietseinheiten, die für außervertragliche Rechtsverhältnisse eigene Rechtsnormen haben, auf die jeweilige Gebietseinheit bezieht. Dies trifft für Großbritannien zu, weil die Privatrechtsordnung Schottlands aus historischen Gründen von jener der übrigen Landesteile abweicht ( Junker in MüKo BGB 5 Art 25 Rom II-VO Rz 1; Jakob / Picht in Rauscher / von Hein , EuZPR/EuIPR [2011] Art 25 Rom II-VO Rz 1 [mwN in FN 1]). Allerdings wurden die RL 2006/114/EG (RL über irreführende und vergleichende Werbung) und RL 2005/29/EG (RL-UGP) in Großbritannien mit Verordnungen umgesetzt, die in allen Landesteilen gelten ( Business Protection from Misleading Marketing Regulations 2008 [Umsetzung der RL 2006/114/EG]; Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008 [Umsetzung der RL-UGP]). Das ergibt sich jeweils aus sec 2 para 2 dieser Verordnungen, wonach bestimmte Gesetzesbegriffe bei der Anwendung in Schottland durch andere zu ersetzen sind. Damit erübrigt sich hier eine gesonderte Beurteilung. Anderes gilt, soweit für lauterkeitsrechtliche Ansprüche auf Rechtsinstitute des allgemeinen Zivilrechts zurückzugreifen ist; hier weicht das relevante schottische Recht tatsächlich von jenem der anderen Landesteile (also vom „englischen“ Recht) ab ( Ohly in Ohly/Sosnitza , UWG 6 [2014] Einführung. Internationale Aspekte Rz 41 mwN). Das wird zu beachten sein, soweit sich die Klägerin auch auf eine Rechtsverletzung in Schottland stützt.

1.3. Die Rom II-VO enthält keine ausdrückliche Regelung, ob die Klagebefugnis von Mitbewerbern verfahrens- oder materiellrechtlich zu qualifizieren ist. Im erstgenannten Fall wäre österreichisches Recht anzuwenden, weil Fragen des Verfahrensrechts grundsätzlich nach der lex fori zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0076618). Bei materiellrechtlicher Qualifikation wäre demgegenüber auch dafür das nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO anwendbare britische, englische oder schottische Sachrecht maßgebend.

(a) Die Qualifikation hat bei der Anwendung von vereinheitlichtem Kollisionsrecht grundsätzlich autonom, also nach den Wertungen des jeweiligen Rechtsakts, zu erfolgen ( Lurger / Melcher , Internationales Privatrecht [2013] Rz 1/82; Mänhardt / Posch , Internationales Privatrecht. Privatrechtsvergleichung. Einheitsprivatrecht 2 [1999] Rz 2/10; Rauscher , Internationales Privatrecht 3 [2009] Rz 470). Ausgangspunkt ist im gegebenen Zusammenhang Art 15 Rom II-VO. Danach ist das nach der VO anwendbare Recht insbesondere maßgebend für den „Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden“ (lit a) und für „die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben“ (lit f). Auch wenn diese Regelung Unterlassungsansprüche nicht ausdrücklich nennt, liegt ihr doch eindeutig die Wertung zugrunde, dass sich sowohl der Anspruchsinhaber als auch der Anspruchsgegner aus dem anwendbaren Sachrecht ergeben. Das entspricht der Rechtslage nach nationalem IPR, das die Aktivlegitimation (selbstverständlich) dem anwendbaren Recht zuordnet und nicht als verfahrensrechtliche Frage behandelt (6 Ob 537/95 = ZfRV 1996/9).

(b) Aus rein kollisionsrechtlicher Sicht liegt es daher nahe, auch die Aktivlegitimation für Unterlassungsansprüche nach dem anwendbaren Recht (der lex causae ) zu beurteilen. Denn dieses Recht bestimmt nicht nur objektive Verhaltenspflichten, sondern legt auch fest, wer einen Anspruch auf deren Einhaltung hat. Ergibt sich aus einer Rechtsordnung, dass darüber ausschließlich der Staat zu wachen hat, ohne dass Mitbewerber darauf Einfluss nehmen können, so folgt, dass kein Anspruch von Mitbewerbern auf Einhaltung dieser Normen besteht. Eine im Einzelfall mögliche Klage im Ausland sollte hier nicht zu weitergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten führen. Denn das hätte zur Folge, dass auf dem britischen Markt tätige Unternehmen unterschiedlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt wären: Bei Sitz in Großbritannien könnten sie von Mitbewerbern nicht in Anspruch genommen werden, bei Sitz in Österreich oder Deutschland hingegen schon. Zweck der Anknüpfung am Marktortrecht ist aber (auch) die Gleichbehandlung der auf diesem Markt tätigen Mitbewerber. Folgerichtig wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine Klage abzuweisen sei, wenn das anwendbare Recht nur eine verwaltungsrechtliche Kontrolle und keine Individualansprüche vorsehe ( Ohly in Ohly/Sosnitza , UWG 6 [2014] Einführung. Internationale Aspekte Rz 19); die Verweisung gehe in diesem Fall „ins Leere“ ( Drexl in MüKo BGB 5 , IntUnlWettbR Rz 21).

(c) Gegen diese Auffassung sprechen jedoch folgende Erwägungen: Die Richtlinien 2006/114/EG und 2005/29/EG haben den Zweck, unionsweit einheitliche Regeln für die Beurteilung irreführender Werbung und unlauterer, insbesondere irreführender, Geschäftspraktiken zu schaffen. Wie diese materiellen Regeln durchgesetzt werden, bleibt demgegenüber den Mitgliedstaaten überlassen: Nach Art 5 Abs 1 RL 2006/114/EG und Art 11 Abs 1 RL 2005/29/EG können diese vorsehen, dass „Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse“ an der „Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken“ bzw am „Verbot irreführender Werbung“ haben, entweder gerichtlich dagegen vorgehen können oder ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einleiten können, die wiederum ihrerseits selbst entscheiden oder ein gerichtliches Verfahren einleiten können. Damit scheinen die Regelungen der RL deutlich zwischen der materiellen Regelung einerseits und der verfahrensrechtlichen Durchsetzung andererseits zu unterscheiden; die Klageberechtigung wird dabei dem verfahrensrechtlichen Bereich zugerechnet.

(d) Dies legt nahe, die Klageberechtigung im Anwendungsbereich der Richtlinie nach dem Recht des Gerichtsstaats zu beurteilen. In der Lehre wird das (ganz allgemein) für die Klagebefugnis von Verbänden vertreten, die wohl mehrheitlich als verfahrensrechtliche Frage angesehen wird ( Mankowski in MüKo Lauterkeitsrecht 2 [2014] IntWettbR Rz 482 ff; Fezer / Kos in Staudinger , Internationales Wirtschaftsrecht [2010] Rz 828, beide mwN). Dadurch würde die praktische Wirksamkeit ( effet utile ) der beiden Richtlinien gesichert: Wird ein Unternehmen auf dem Markt eines Staats tätig, der sich für die verwaltungsrechtliche Umsetzung entschieden hat, kann der Fall eintreten, dass Maßnahmen der Verwaltungsbehörde (faktisch) unterbleiben oder ins Leere gehen, wenn dieses Unternehmen keinen Sitz und keine Niederlassung in diesem Staat hat. In diesem Fall könnte die Wirksamkeit des materiellen Rechts und damit auch die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer nur dadurch sichergestellt werden, dass Mitbewerber im Sitzstaat des ausländischen Unternehmens Unterlassungsansprüche geltend machen. Dafür müsste ihre Klagebefugnis aber verfahrensrechtlich qualifiziert und nach dem Recht dieses Staats beurteilt werden.

1.4. Im Ergebnis sind beide Auslegungsvarianten vertretbar. Sollte es für das Ergebnis des Rechtsstreits tatsächlich auf die materiell- oder verfahrensrechtliche Qualifikation der Klagebefugnis ankommen, wäre daher ein Vorabentscheidungsersuchen zu Art 15 Rom II-VO erforderlich. Die Relevanz dieser Frage kann derzeit aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Aktivlegitimation der Klägerin ohnehin auch bei einer materiellrechtlichen Qualifikation bejaht werden könnte. Zum einen könnte die Klägerin über einen Anspruch nach allgemeinem Zivilrecht verfügen. Zwar kennt das englische Recht keinen allgemeinen tort of unfair competition , es ist jedoch möglich, Ansprüche von Mitbewerbern aus anderen Rechtsfiguren, etwa aus injurious falsehood, abzuleiten; die Rechtslage ist hier „sehr unübersichtlich“ ( Köhler in Köhler/Bornkamm , UWG 32 [2014] Einl Rz 4.9; vgl auch Ohly aaO Rz 41). Besteht ein solcher Anspruch, dann käme es auf die Klagebefugnis im Zusammenhang mit den eingangs genannten Verordnungen von vornherein nicht an. Zum anderen könnten Mitbewerber nach britischem Recht einen Anspruch darauf haben, dass jene Behörden tätig werden, die mit dem Vollzug dieser Verordnungen befasst sind. Dafür spricht, dass die „Verfahrenseinleitung“ durch Mitbewerber in Art 11 Abs 1 RL-UGP ausdrücklich angesprochen wird. Trifft das zu, läge bei funktionaler Betrachtung ein Unterlassungsanspruch gegen Mitbewerber vor, der zwar nach britischem Recht bei einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen wäre, in Staaten, die ein gerichtliches Verfahren vorsehen, aber bei Gericht. Denn ob ein Anspruch auf den Rechtsweg gehört, ist eine Frage des Verfahrensrechts, die jedenfalls nach der lex fori zu beurteilen ist (5 Ob 41/09d mwN; RIS-Justiz RS0076618 [T8], RS0116287 [T2]).

1.5. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils, soweit darin das Unterlassen des beanstandeten Verhaltens in Großbritannien angeordnet wird. Im fortgesetzten Verfahren hat das Erstgericht - soweit die Klägerin den Anspruch aufrecht erhält - ein Gutachten zum anwendbaren Recht einzuholen. Zu klären ist einerseits, ob sich aus dem englischen (allenfalls schottischen) Zivilrecht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ergibt, und andererseits, ob die Klägerin gegenüber jenen Behörden, die zur Umsetzung der eingangs genannten Verordnungen berufen sind, ein durchsetzbares Recht auf Verfolgung der Beklagten hat, das nicht vom Ermessen dieser Behörden abhängt. Wird eine dieser Fragen bejaht, ist die Klägerin auch zur Klage in Österreich berechtigt. Sonst wird zu entscheiden sein, ob diese Berechtigung materiell- oder verfahrensrechtlich zu qualifizieren ist. Der Senat lässt diese Frage ausdrücklich offen; den Vorinstanzen steht frei, insofern eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

2. Die übrigen Gründe der Revision schlagen nicht durch.

2.1. Der Verjährungseinwand ist unbegründet.

(a) Die Beklagte stützt diesen Einwand ausschließlich darauf, dass die Klägerin mit der Klage nur „Schutz in Österreich“ angestrebt habe. Daher habe sie Wettbewerbsverstöße im Ausland erst im zweiten Rechtsgang geltend gemacht, was nach den näher dargestellten Regelungen der jeweils anwendbaren Rechte verspätet gewesen sei.

(b) Richtig ist, dass der Senat im Zusammenhang mit der Verletzung von Immaterialgüterrechten mehrfach ausgesprochen hat, dass es Sache des Klägers sei, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er den Schutz nicht nur für das Inland, sondern auch für andere Staaten begehre; mangels entsprechender Anhaltspunkte müsse sonst angenommen werden, dass sich sein Begehren nur auf Österreich beziehe (RIS-Justiz RS0076843; zuletzt etwa 4 Ob 82/12f = wbl 2012, 526 - Wintersteiger III, und 4 Ob 190/12p = MR 2013, 81 [ Walter ] = EvBl 2013/145 [ Höller/Homar ] Hundert-wasserhaus VI). Das wird grundsätzlich auch für lauterkeitsrechtliche Ansprüche gelten, weil das Schutzland- und das Marktortprinzip eine vergleichbare Struktur aufweisen: Das danach berufene Recht ist anwendbar, wenn der Kläger eine Rechtsverletzung im jeweiligen Staat behauptet.

(c) Das hilft der Beklagten aber nicht weiter. Denn die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren von Anfang an vorgebracht, dass die Beklagte die Stempel „weltweit“ vertreibe; weiters hat sie die Urteilsveröffentlichung auch in offenkundig ausländischen Printmedien begehrt. Damit bestand kein Zweifel, dass ihr Begehren keinesfalls auf Österreich beschränkt war, sondern sich gegen eine „weltweite“ Tätigkeit der Beklagten richtete. Auch die aufhebende Entscheidung des Senats beruht auf dieser Auslegung der Klage. Die Klägerin hat ihr Begehren daher von Anfang an (auch) für die derzeit noch davon erfassten Staaten erhoben.

(d) Der Verjährungseinwand war ausschließlich darauf gestützt, dass die Unterlassungsansprüche in Bezug auf das Verhalten in anderen Staaten erst mit deren ausdrücklicher Nennung im zweiten Rechtsgang gerichtshängig geworden seien. Das trifft nicht zu. Andere Gründe für die Verjährung bringt die Klägerin nicht vor. Damit muss dieser Einwand scheitern.

2.2. Ein konkretes Vorbringen, aufgrund welcher rechtlicher Erwägungen nach dem jeweils anwendbaren Recht der Unterlassungsanspruch abgesehen von Großbritannien nicht bestehe, enthält die Revision nicht. Daher ist insofern auf den Aufhebungsbeschluss zu verweisen, wonach im harmonisierten Bereich von einer vergleichbaren (materiellen) Rechtslage auszugehen ist. Dass die Beklagte in den betroffenen Staaten überhaupt nicht spürbar in der beanstandeten Weise geworben hätte, behauptet sie nicht; die konkrete Intensität ihrer Werbung ist nur für den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, nicht aber für den Unterlassungsanspruch relevant.

3. Aus diesen Gründen hat die Revision nur in Bezug auf das Großbritannien betreffende Verbot Erfolg. Insofern ist das angefochtene Teilurteil aufzuheben, und dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im Übrigen ist das Teilurteil zu bestätigen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 4 ZPO.

B. Die Rekurse beider Parteien sind unzulässig .

1. Der Senat hat bereits im Aufhebungsbeschluss ausgeführt, dass der Veröffentlichungsanspruch nach jenem Recht zu beurteilen ist, das auch für den Unterlassungsanspruch maßgebend ist (idS schon 4 Ob 226/02t = RdW 2003, 329). Daher ist für die vom Klagebegehren erfassten Staaten auch die Rechtslage zur Veröffentlichung von Unterlassungsurteilen zu ermitteln. Nach diesem Recht bestimmt sich nicht nur der Grund des Veröffentlichungsanspruchs (also etwa eine allenfalls erforderliche Interessenabwägung oder die mögliche Relevanz des Umstands, dass die beanstandete Werbung schon länger zurückliegt), sondern auch die Form der Veröffentlichung, die Auswahl der betroffenen Medien und - entgegen einer missverständlichen Formulierung des Berufungsgerichts - auch die Notwendigkeit einer beglaubigten Übersetzung. Das jeweils anwendbare Recht entscheidet weiters darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Urteil in einem Printmedium veröffentlicht werden kann, das in mehreren Staaten vertrieben wird.

2. Diese Rechtsansicht liegt im Kern auch dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zugrunde. Dessen Auffassung, dass die Rechtslage in den betroffenen Staaten einer weiteren Klärung bedarf, ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Rechtslage wird in weiterer Folge zu beurteilen sein, ob zusätzliches Vorbringen der Klägerin oder weitere Beweisaufnahmen zur Frage erforderlich sind, wie intensiv die beanstandete Werbung in welchen Staaten war. Die Rekurse zeigen insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf und sind daher zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten hingewiesen und damit im Zwischenstreit über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage obsiegt. Die Beklagte hat ihr daher die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Bemessungsgrundlage ist der Streitwert des Veröffentlichungsbegehrens. Hingegen hat die Beklagte die Kosten der Rekursbeantwortung mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels selbst zu tragen.