§ 34
§ 34 — IPRG
§ 34 — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2009
Inkrafttretungsdatum
18. November 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40111404
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
(2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm maßgebend.