JudikaturJustizRS0076843

RS0076843 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2015

Sache des Klägers ist es, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er den Schutz nicht nur für das Inland, sondern auch für irgendwelche fremde Staaten begehrt; mangels entsprechender Anhaltspunkte muss sonst angenommen werden, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird.

Entscheidungen
7