JudikaturJustiz4Ob10/13v

4Ob10/13v – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der ehemaligen Sachwalterschaftssache der Mag. R***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der ehemals Betroffenen, vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. September 2012, GZ 42 R 307/12a 94, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 15. Mai 2012, GZ 12 P 234/11t 84, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat im angefochtenen Beschluss

1. den Bericht des ehemaligen Sachwalters vom 28. 2. 2011 sowie dessen Schlussbericht vom 4. 5. 2012 zur Kenntnis genommen;

2. die Pflegschafts und Schlussrechnung für die Zeit vom 1. 2. 2010 bis 8. 8. 2011 mit einem Saldo von 4.727,41 EUR bestätigt;

3. die Entschädigung des ehemaligen Sachwalters für den Berichtszeitraum mit 975 EUR (darin 105 EUR Barauslagen) bestimmt und die ehemals Betroffene zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet.

Dem Rekurs der ehemals Betroffenen gab das Rekursgericht mit seinem nach dem 30. 6. 2009 gefassten Beschluss (Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr 52/2009) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Höhe der Entschädigung richte, jedenfalls unzulässig sei und im Übrigen nicht zugelassen werde.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der ehemals Betroffenen an den Obersten Gerichtshof, die erklärt, den Beschluss „in seinem gesamten Umfang anzufechten, sofern nicht Angelegenheiten gemäß § 62 Abs 2 AußStrG betroffen sind“ und worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die Vorentscheidungen in gemäß § 47 Abs 2 AußStrG erkennbarem Umfang abändern, in eventu aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR. Der Entscheidungsgegenstand im Fall der Genehmigung der Schlussrechnung eines Sachwalters ist rein vermögensrechtlicher Natur (vgl RIS Justiz RS0115717 zur Schlussrechnung eines Verlassenschaftskurators) und besteht in einem hier 30.000 EUR nicht übersteigenden - Geldbetrag, so dass das Rekursgericht zu Recht davon abgesehen hat, den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (§ 13 Abs 2 AußStrG; vgl 4 Ob 219/01m).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel daher nicht dem Obersten Gerichtshof auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird , sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der im Rechtsmittel gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109505 [T34]; RS0109516).

Rechtssätze
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