JudikaturJustizRS0115717

RS0115717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2015

Der Entscheidungsgegenstand im Fall der Genehmigung der Schlussrechnung eines Verlassenschaftskurators ist rein vermögensrechtlicher Natur und besteht in einem Geldbetrag, so dass das Rekursgericht keinen Bewertungsausspruch zu machen hat.

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