JudikaturJustiz3Ob9/12p

3Ob9/12p – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragsteller 1. Gerold B*****, 2. Klara B***** und 3. Andreas B*****, zu 22 Nc 2/09w, 22 Nc 3/09t und 22 Nc 4/09i des Landesgerichts Salzburg, betreffend Ablehnungsverfahren des Bezirksgerichts Saalfelden, und des Landesgerichts Salzburg, mit dem Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Saalfelden zu 2 E 16/04s als Ausgangsverfahren, aus Anlass der Vorlage des Schriftsatzes der Antragsteller vom 4. August 2010, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg als Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Den Gegenstand des vorliegenden Ablehnungsverfahrens bildet die Ablehnung der Mitglieder eines Dreirichtersenats, die über die Ablehnung eines Gerichtsvorstehers entschieden, der einem Ablehnungsantrag gegen einen Richter seines Bezirksgerichts in einem Exekutionsverfahren nicht stattgab (ON 1); nach jeweils meritorischer Behandlung wurde die Zurückweisung des Ablehnungsantrags durch die erste Instanz (ON 2) vom Rekursgericht bestätigt (ON 18 Punkt I.). Verfahrenshilfeanträge der Antragsteller zur Erhebung eines Rekurses gegen ON 2 (ON 3) und eines Rekurses gegen die Abweisung des Antrags ON 3 (ON 9) wurden vom Erstgericht jeweils abgewiesen (ON 8 und 11). Auch diese Entscheidungen wurden vom Rekursgericht bestätigt (ON 18 Punkte II. und III.); das Rekursgericht sprach unter Hinweis auf § 24 Abs 2 JN und § 528 Abs 2 Z 4 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jeweils jedenfalls unzulässig sei. Mit der Zustellung dieses Beschlusses (10. Februar 2010) erwuchsen somit sowohl die Zurückweisung des Ablehnungsantrags ON 1 als auch die Abweisungen der Verfahrenshilfeanträge ON 3 und ON 9 in Rechtskraft.

Die Antragsteller reagierten mit einem weiteren Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines (Revisions )rekurses dagegen; die Begründung lautete: „Aus prozessualer Vorsicht und in Entsprechung der uns auferlegten Rettungspflicht laut AHG ...“ (ON 20). Der Antrag wurde vom Erstgericht neuerlich (wegen Aussichtslosigkeit, da kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei) abgewiesen (ON 21). Dem Rekurs der Antragsteller (verbunden mit einem Verfahrenshilfeantrag dafür, ON 22) gab das Rekursgericht nicht Folge; es erachtete den Verfahrenshilfeantrag als unzulässig, weil die Verfahrenshilfe bereits rechtskräftig versagt worden und dies den Antragstellern bekannt sei; die Berechtigung des Rekurses verneinte es unter Hinweis auf die Rechtsmittelausschlüsse nach § 24 Abs 2 JN und § 528 Abs 2 Z 4 ZPO; es hielt auch fest, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (ON 26). Den Antragstellern wurde somit sowohl die prozessuale Rechtslage als auch die Gründe für die Verweigerung der Verfahrenshilfe mehrfach vor Augen geführt.

Es folgte ein rechtzeitig beim Erstgericht eingelangter „Antrag auf volle Verfahrenshilfe zur Einbringung von o. und a.o. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe“ gegen den Beschluss ON 26 durch die Antragsteller; im Sinn des Inhalts ihrer bisherigen Eingaben wird wiederholt, sie hätten zumindest laut Art 13 EMRK das Recht auf wirksame Beschwerde, die in Form eines außerordentlichen Revisionsrekurses möglich sein sollte; wie in den bisherigen Eingaben schon klar und deutlich dargelegt, seien in all den Verfahren massive Verletzungen der ihnen zustehenden verfassungsrechtlich garantierten Rechte zu ihrem Nachteil passiert, wogegen sie sich zur Wehr setzen müssten. Eine Änderung der für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Verhältnisse oder Umstände wird nicht behauptet; ebenso wenig wird darin ein Revisionsrekurs ausgeführt (ON 28).

In einem den Antragstellern zugestellten Amtsvermerk vom 19. August 2010 hielt das Erstgericht unter Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dazu fest, dass der Antrag ON 28 als mutwillig und rechtsmissbräuchlich anzusehen und wegen der beharrlichen Negierung der bereits erfolgten Ausschöpfung des Instanzenzugs durch die Antragsteller einer Entscheidung durch Beschluss nicht zuzuführen sei (ON 29). In der Folge erklärten die Antragsteller, den Vorsitzenden des erstgerichtlichen Senats abzulehnen (ON 33).

Schließlich legte das Erstgericht den Schriftsatz der Antragsteller ON 28 als Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Schriftsatz enthält wie bereits dargestellt - (nur) einen schon wiederholt erfolglos gestellten und deshalb unzulässigen, nicht zwingend beschlussmäßig zu erledigenden (RIS Justiz RS0125478; vgl auch RS0122115; RS0123515; RS0117836) - Verfahrenshilfeantrag, den das Erstgericht ursprünglich ohnehin auch als solchen behandelte (ON 29). Im Hinblick auf § 65 Abs 2 ZPO, der für die Entscheidung darüber generell die funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts normiert, fehlt es aber an jeder Kompetenz des Obersten Gerichtshofs zur inhaltlichen Beurteilung des Antrags ON 28 (der dem Erstgericht ohnehin bereits am 11. August 2010 zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt wurde [siehe die letzten beiden Blätter der ON 28]). Daher ist der Akt dem Erstgericht ohne sachliche Erledigung zurückzustellen.

Rechtssätze
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