JudikaturJustiz3Ob78/19w

3Ob78/19w – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Leopold Habsburg-Lothringen, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Erich Gmeiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Rathaus, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 1030/10b des Bezirksgerichts Donaustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2019, GZ 38 R 6/19t 13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel (hier: Unterbleiben eines nochmaligen Verbesserungsauftrags zwecks Schlüssigstellung der Wiederaufnahmsklage) kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RIS Justiz RS0043919).

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO soll darin liegen, dass der im Vorprozess die Stattgebung des Räumungsbegehrens begründende Bestandzinsrückstand in Wahrheit nicht bestanden habe, weil die (vereinbarungsgemäße) Vorschreibung von Umsatzsteuer aus den Bestandzinsen – wie sich aus einem mit der Klage vorgelegten Sachverständigengutachten und einer Vorabentscheidung des EuGH ergebe – gesetzwidrig gewesen sei.

Dass die Vorinstanzen die Wiederaufnahmsklage sogleich im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO als unschlüssig zurückgewiesen haben, begründet keine erhebliche Rechtsfrage:

Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen (RS0039991 [T2]). Eine andere rechtliche Beurteilung – wie sie die Klägerin hier anstrebt – ist hingegen weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (

RS0044756 [T1]).