RS0039991 – OGH Rechtssatz
RS0039991 – OGH Rechtssatz
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Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Eine Wiederaufnahmsklage, die auf einen Wiederaufnahmsgrund gestützt wird, dessen Verwertung den vorherigen Widerruf eines vom Wiederaufnahmskläger selbst im Vorprozess abgelegten Tatsachengeständnisses voraussetzen würde, ist daher unzulässig.