JudikaturJustiz3Ob78/00t

3Ob78/00t – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juli 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helmut D*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Joachim S*****, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, wegen Erzwingung unvertretbarer Handlungen, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. Dezember 1999, GZ 2 R 265/99v-7, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 4. August 1999, GZ 14 E 2969/99k-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

I. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben, soweit damit über den Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 294a EO entschieden wurde. In diesem Umfang wird die Exekutionssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und allfälligen neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

II. Im Übrigen werden diese Beschlüsse wie folgt abgeändert:

"1. Das am 14. 4. 1997 ausgefertigte Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Halle-Saalekreis (Bundesrepublik Deutschland), AZ 99 C 255/96, wird für Österreich für vollstreckbar erklärt.

2. Auf Grund dieses Urteils wird der betreibenden Partei die Exekution bewilligt

a) zur Erwirkung des Ablegens von Rechenschaft gegenüber der Eigentümergemeinschaft S***** in Halle, bestehend aus der betreibenden Partei, Friedrich-Wilhelm D***** und Marie B*****, über die mit der Verwaltung des Anwesens verbundenen Einnahmen und Ausgaben für die Abrechnungszeiträume vom 1. 4. 1992 bis zum 31. 12. 1992, vom 1. 1. 1993 bis zum 31. 12. 1993, vom 1. 1. 1994 bis zum 31. 12. 1994 und vom 1. 1. 1995 bis zum 31. 5. 1995 durch Vorlage von Abrechnungsbelegen und Kontoauszügen; der verpflichteten Partei wird aufgetragen, diese Rechenschaft binnen 14 Tagen abzulegen, sonst wird über sie auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von S 20.000 verhängt werden;

b) zur Hereinbringung der mit S 5.386,88 bestimmten Kosten der verbundenen Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung und der mit S 8.929,92 (darin enthalten S 1.488,32 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller Art, die sich im Gewahrsam des Verpflichteten befinden, sowie Pfändung und Überweisung zur Einziehung der in § 296 EO angeführten Papiere.

3. Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Villach einzuschreiten."

III. Die Verpflichtete hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei stellte den Antrag, das von ihr gegen den Verpflichteten erwirkte Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Halle-Saalekreis vom 14. 4. 1997 für vollstreckbar zu erklären. Dieser Antrag ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 354 EO sowie der Fahrnis- und der Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung der Kosten des Antrages verbunden.

Das Erstgericht stellte die Anträge zur Verbesserung durch Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung an die verpflichtete Partei durch Vorlage der beglaubigten Abschrift der Zustellurkunde zurück. Es berief sich hiefür auf Art 46 des Luganer Übereinkommens (LGVÜ). Die betreibende Partei legte die Anträge in der Folge nochmals vor und schloss eine Bestätigung eine Richters des Titelgerichtes bei, wonach dem Beklagten die Klage und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Postzustellungsurkunde am 20. 8. 1996 zugestellt wurde. Die Bestätigung ist durch die Originalunterschrift einer Justizangestellten beglaubigt.

Das Erstgericht wies daraufhin sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch die Exekutionsanträge ab. In der Begründung führte es unter Berufung auf Art 46 Z 1 und Art 27 Z 2 LGVÜ aus, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht, das über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu entscheiden hat, in die Lage versetzt werden müsse, die Ordnungsgemäßheit des Zustellvorganges nach dem Recht des Titelstaates zu überprüfen. Dies sei auf Grund der vorgelegten Bestätigung nicht möglich, weil der Zustellvorgang nicht angeführt sei. Dem Verbesserungsauftrag sei somit nicht entsprochen worden. Somit fehlten die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung und somit auch die für die Bewilligung der Exekutionen.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem diese Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach anfechtenden Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht beurteilte ohne nähere Begründung den Antrag auf Vollstreckbarerklärung - insoweit der betreibenden Partei folgend - nach den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ). Nach Art 46 Z 2 EuGVÜ habe die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend mache oder die Zwangsvollstreckung betreiben wolle, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergebe, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt wurde. Das Gericht, das über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu entscheiden habe, müsse daher in die Lage versetzt werden, die Ordnungsgemäßheit des Zustellvorgangs zu überprüfen. Die Art der Zustellung richte sich nach dem Recht des Urteilsstaates.

Die im vorliegenden Fall von der betreibenden Partei vorgelegte Bestätigung reiche deshalb nicht aus, weil das zur Vollstreckbarerklärung angerufene Gericht die Ordnungsgemäßheit der Zustellung nicht selbst überprüfen könne. Es sei vielmehr eine Bestätigung darüber nötig, wie zugestellt worden sei, sodass der Zustellvorgang auch auf seine Ordnungsgemäßheit überprüft werden könne. Dass eine Postzustellungsurkunde im Spiel sei, besage nicht mehr, als dass die Zustellung durch die Post erfolgte, und ersetze nicht den Nachweis der konkreten Art der Zustellung an den Empfänger.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob eine bloße Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung ohne nähere Schilderung der Art derselben ausreiche.

Diese Entscheidung bekämpft in ihrem gesamten Umfang die betreibende Partei mit ihrem Revisionsrekurs, mit dem sie in erster Linie begehrt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung stattgegeben werde. Hilfsweise wird eine Abänderung nach Herbeiführung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof begehrt.

Die verpflichtete Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Im Exekutionsverfahren gilt generell gemäß § 78 EO auch die Revisionsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weshalb gegen bestätigende Entscheidungen kein weiterer Rechtszug mehr besteht. Während die Ausnahmevorschriften des § 239 Abs 3 EO und des § 402 Abs 1 EO hier keinesfalls in Betracht kommen, ist zu prüfen, ob bezüglich der Entscheidung über den Exekutionsantrag allenfalls § 84 Abs 6 EO analog angewendet werden könnte. Nach diesen Bestimmungen ist gegen die Entscheidungen über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf gesondert (also nicht nach § 84a Abs 1 EO zusammen mit der Vollstreckbarerklärung erlassene) Exekutionsbewilligungen hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 159/98y vom 24. 6. 1998 abgelehnt. Für den hier vorliegenden Fall einer abweisenden gemeinsamen Entscheidung über beide Anträge durch das Erstgericht und deren Bestätigung durch das Rekursgericht kommt jedoch der erkennende Senat (wie auch in der Entscheidung 3 Ob 287/99y vom heutigen Tag) unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zur gegenteiligen Auffassung.

Nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 1995 war ein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarerkläung ausländischer Exekutionstitel nicht vorgesehen. Um eine Verschlechterung der Lage des betreibenden Gläubigers durch die Einführung der Vollstreckbarerklärung zu vermeiden, wurde in § 84a Abs 1 EO (idF der EO-Nov 1995) vorgesehen, dass mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Exekutionsantrag verbunden werden kann (Erläut RV EO-Nov 1995195 BlgNR 19. GP 37). Während aber nach § 83 Abs 3 EO (idF vor der EO-Nov 1995) auch ein bestätigender Beschluss über einen Rekurs gegen die Entscheidung über einen Exekutionsantrag mit Revisionsrekurs angefochten werden konnte, wäre dies bei Berücksichtigung allein des Wortlauts der § 84 Abs 6 EO (idgF) nicht mehr möglich, was jedenfalls für den (auch im vorliegenden Fall betroffenen) betreibenden Gläubiger zu einer - vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollten - Verschlechterung seines Rechtsschutzes gegenüber der früheren Rechtslage führen würde. Zwar könnte er, wenn der Oberste Gerichtshof entgegen den Vorinstanzen eine Vollstreckbarerklärung beschließt, nach § 84b Satz 1 EO sofort einen neuen Exekutionsantrag stellen, jedoch ginge in zeitlicher Hinsicht der mit der Zulassung der Verbindung beider Anträge nach § 84a Abs 1 EO verbundene Vorteil verloren. Allenfalls könnte es aber auch zu einem Rangverlust kommen, wenn der Oberste Gerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden nur die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung, nicht aber die über den Exekutionsantrag im positiven Sinn abändern könnte. Dazu kommt noch, dass gemäß § 84a Abs 1 EO über beide Anträge zugleich zu entscheiden ist, was für den dargestellten Fall voraussetzt, dass auch die den Exekutionsantrag betreffende Entscheidung des Rekursgerichtes anfechtbar ist. Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist demnach der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 6 EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet. (Ob die Rechtslage hinsichtlich der Verpflichteten - also für den Fall konformer stattgebender Entscheidungen über den Exekutionsantrag - ebenso zu beurteilen wäre, kann dahinstehen. Immerhin ist der Verpflichtete nach § 84a Abs 2 EO geschützt, weil Verwertungshandlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht erfolgen dürfen und die Abweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung durch den Obersten Gerichtshof wohl einen Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 EO darstellen muss; auch kommt in diesem Fall weder das Argument des Rangverlustes noch das aus den Gesetzesmaterialien gewonnene zum Tragen.)

In der Sache pflichtet zwar die betreibende Partei im Revisionsrekurs ausdrücklich der Beurteilung ihres Antrages nach dem EuGVÜ bei. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden.

Tatsächlich kann zwar nicht mit Recht bezweifelt werden, dass hier eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art 1 Abs 1 LGVÜ (bzw EuGVÜ) vorliegt, richtet sich doch der Exekutionstitel auf das Ablegen von Rechenschaft über die mit der Verwaltung eines Anwesens verbundenen Einnahmen und Ausgaben. Im Hinblick darauf, dass das Teil-Versäumnisurteil am 14. 4. 1997 erlassen wurde, daher zwar nach dem Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich mit 1. 9. 1996, aber lange, bevor das EuGVÜ für Österreich (als dem Vollstreckungsstaat) mit 1. 12. 1998 in Kraft trat (worauf es nach dessen Art 54 Abs 1 für Anerkennung und Vollstreckung ankommt), ist auf den vorliegenden Antrag das LGVÜ und nicht das EuGVÜ anzuwenden. Schon deshalb kommt die angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht in Betracht (vgl nur Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 32).

Nach Art 27 Z 2 LGVÜ (wie auch nach der gleich lautenden Parallelbestimmung des EuGVÜ) ist eine Entscheidung nicht anzuerkennen (und iVm Art 34 Abs 2 LGVÜ auch die Vollstreckbarerklärung zu versagen), wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Dass sich der Verpflichtete auf das Titelverfahren nicht eingelassen hat, ergibt sich aus der Erlassung des Teil-Versäumnisurteils gegen ihn.

Die angeführten Voraussetzungen sind nach herrschender Auffassung von Amts wegen zu prüfen (Schlosser, EuGVÜ Rz 21 zu Art 27 bis 29; Gottwald in MünchKomm ZPO Rz 5 zu Art 27 EuGVÜ; Kropholler, EuZPR6 Rz 38 zu Art 27; Neumayr, EuGVÜ/LGVÜ 83; aA zB Geimer/Schütze, EuZVR Rz 92 zu Art 27; dieselben, Int. Urteilsanerkennung I/1 1071 f). Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht auch Art 46 Z 2 LGVÜ (= Art 46 Z 2 EuGVÜ), hier iVm Art 33 Abs 3 LGVÜ. Andernfalls wäre es nämlich sinnlos, von demjenigen, der eine Entscheidung im Zweitstaat für vollstreckbar erklärt haben will, die Vorlage auch der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Urkunde zu verlangen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.

Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art 27 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ) ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging (Nagel/Gottwald, IZPR4, 428; Kropholler aaO Rz 30 zu Art 27; A. Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, IZVR Rz 2.231 je mN). Ist davon auszugehen, dass das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung zu prüfen hat, so wird als Urkunde im Sinn des Art 46 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ), aus der sich bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung ergeben soll, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht kommen, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde. Dem genügt die hier vorgelegte Urkunde nicht.

Wird eine solche Urkunde nicht vorgelegt, ist im Bereich des LGVÜ (EuGVÜ) aber zu bedenken, dass sich das Gericht gemäß Art 48 LGVÜ (EuGVÜ) mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien kann, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Zu dieser Ansicht kann das Gericht gelangen, wenn ihm andere Beweismittel als ausreichend erscheinen (Kropholler, EuZPR6 Rz 2 zu Art 48 EuGVÜ; ebenso A. Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, IZVR Rz 2.300). Wie sich aus dem Jenard-Bericht zum EuGVÜ (55) ergibt, soll die angeführte Bestimmung insbesondere durch den darin noch vorgesehenen (hier vom Erstgericht ohnedies erteilten, inhaltlich Art 33 Abs 3 iVm Art 46 Z 2 LGVÜ [EuGVÜ] entsprechenden) Verbesserungsauftrag einen übertriebenen Formalismus ausschließen.

Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen wird dann, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nach deutschem Recht zu beurteilen ist, in erster Linie die Vorlage der Zustellungsurkunde nach §§ 190, 191 dZPO in Betracht kommen, weil diese sowohl bei amtswegiger Zustellung (§ 208 dZPO) als auch bei Zustellung auf Betreiben der Parteien aufzunehmen ist. Diese Zustellungsurkunde muss nach § 191 Z 7 dZPO von dem die Zustellung vollziehenden Beamten (nicht aber vom Zustellungsempfänger) unterschrieben sein. Aus dieser Urkunde ergibt sich nach § 191 dZPO, sofern sie ordnungsgemäß aufgenommen wurde, nicht nur die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, sondern auch die Bezeichnung der Person, der zugestellt wird. (Nichts anderes gilt für die Postzustellungsurkunde nach § 195 dZPO). Sofern sich daraus die Bezeichnung des Schriftstückes - was nicht vorgeschrieben ist (vgl nur Thomas/Putzo, ZPO22 Rz 7 zu § 191) - nicht ergibt, wird allenfalls eine zusätzliche Bestätigung des Gerichts im Urteilsstaat erforderlich sein.

Eine den dargestellten Anforderungen entsprechende Urkunde hat die betreibende Partei auch nach dem Verbesserungsauftrag nicht beigebracht. Aus der vorgelegten Bestätigung eines Richters des Titelgerichtes ergibt sich nicht ausdrücklich, wem und in welcher Form die das Titelverfahren einleitende Klage tatsächlich übergeben wurde. Der betreibenden Partei kommt jedoch die sich aus Art 48 Abs 1 LGVÜ (der wiederum Art 48 Abs 1 EuGVÜ entspricht) ergebende Beweiserleicherung zugute. Nach Auffassung des erkennenden Senates entspricht es der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen, dass die im vorliegenden Fall vorgelegte Bestätigung eines Richters des Titelgerichtes, wonach die Klage und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens dem Verpflichteten am 20. 8. 1996 zugestellt wurde, als gleichwertig im Sinne des Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) angesehen wird. Daraus geht ja hervor, dass eine Zustellung an den damals Beklagten an einem bestimmten Tag durch die Post erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der (wie dargelegt) maßgebenden deutschen Rechtslage, wonach auch für Klagen keine besondere Art der förmlichen Zustellung (so § 270 Abs 2 dZPO im Gegensatz zur formlosen Mitteilung) wie etwa nach § 106 öZPO vorgeschrieben wird (was aus den §§ 270, 271, 166 ff und 208 ff dZPO abzuleiten ist), geht daraus sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Ordnungsgemäßheit der Zustellung iSd Art 27 Z 2 LGVÜ hervor. Eine bessere Überprüfungsmöglichkeit brächten dem Gericht im Vollstreckungsstaat auch die in der Zustellungsurkunde enthaltenen tatsächlichen Angaben nicht, weshalb das in Art 48 Abs 1 letzter Halbsatz LGVÜ (EuGVÜ) festgelegte Kriterium, dass eine weitere Klärung als nicht erforderlich angesehen werden darf, erfüllt ist.

Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ergibt sich dies, wie dargelegt ohnehin aus den Regeln des LGVÜ, welche denen der EO vorgehen (§ 86 EO), weshalb auf die Ausführungen zu diesem Gesetz nicht weiter einzugehen ist.

Demnach ist in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen das vorliegende deutsche Teil-Versäumnisurteil für in Österreich vollstreckbar zu erklären. Auch der Exekutionsantrag nach § 354 EO ist zu bewilligen, weil eine Rechnungslegung als unvertretbare Handlung nach dieser Gesetzesstelle zu erzwingen ist (EvBl 1979/140; SZ 69/226 = WoBl 1998,176 [Call]; immolex 1998,283 = MietSlg 50.849). Nach Abs 2 dieser Bestimmung darf als erste Strafe nur eine Geldstrafe angedroht werden. Abweichend vom Exekutionsantrag war nicht der darin enthaltene - zur Zeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bereits längst verstrichene - Endtermin für die Vornahme der unvertretbaren Handlung, sondern eine angemessene relative Frist (ab Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten) festzusetzen. Im Hinblick auf die seit dem Urteil bereits verstrichene Zeit und die Bedeutung der geschuldeten Rechnungslegung erscheint die Höhe der angedrohten Geldstrafe angemessen.

Während auch die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten zu bewilligen war, steht der Bewilligung der Exekution nach § 294a EO das Fehlen der nach Abs 1 Z 1 dieser Bestimmung erforderlichen Angabe des Geburtsdatums des Verpflichteten entgegen. In diesem Punkt wird das Erstgericht gemäß § 54 Abs 3 EO einen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 83 Abs 2 iVm § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.

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