JudikaturJustizRS0114022

RS0114022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2004

Ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde, ist dies ausreichend. Der betreibenden Partei kommt nämlich die sich aus Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. Es entspricht der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen, weshalb die vorgelegte Bestätigung eines Rechtspflegers des Urteilsstaates als gleichwertig im Sinne des Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) angesehen wird.

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3