BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 84a

§ 84aVerwertung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind

1. auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,

2. auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und

3. auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen

anzuwenden.

Entscheidungen
32
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    6