§ 84a Verwertung
§ 84a Verwertung — EO
§ 84a Verwertung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233626
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
1. auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
2. auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
3. auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen
anzuwenden.