Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert: 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Schöneberg (Berlin) vom 8. November 1996, AZ 96-1130978-2-N, wird für Österreich für vollstreckbar erklärt. 2. Auf Grund dieses Vollstreckungsbesch…
Text Begründung: Die betreibende Partei stellte den Antrag, einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Schöneberg vom 8. 11. 1996 über DM 2,210.827,76 sA für vollstreckbar zu erklären. Dieser Antrag war mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO verbunden. Der im Original …
Rechtliche Beurteilung Im Exekutionsverfahren gilt generell gemäß § 78 EO auch die Revisionsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weshalb gegen bestätigende Entscheidungen kein weiterer Rechtszug mehr besteht. Während die Ausnahmevorschriften des § 239 Abs 3 EO und des § 402 Abs 1 EO hier keinesfalls in Betracht kommen, …