JudikaturJustiz3Ob233/07x

3Ob233/07x – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Renate ***** T*****, vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Alfred ***** T*****, vertreten durch Mag. Alexander Piermayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 1 C 6/04p des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung (Streitwert 6.785,50 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. August 2007, GZ 14 R 22/07i-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 11. Jänner 2007, GZ 6 C 7/07a-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Im Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Klägerin anstrebt, gab das Erstgericht der Oppositionsklage des Beklagten zur Gänze statt und erklärte die von der Klägerin betriebene Unterhaltsexekution in Ansehung eines Rückstands von 1.899,94 EUR sowie des laufenden Unterhalts von monatlich 135,71 EUR für unzulässig. Mit dem Vorbringen, ein ihr nunmehr zur Verfügung stehendes Schreiben der Ärztekammer bilde einen Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des Oppositionsprozesses.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage mit der Begründung zurück, die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass und aus welchem Grund sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wäre, die den Wiederaufnahmsgrund bildende Urkunde im Vorprozess vorzulegen. Das Rekursgericht bestätigte die Klagezurückweisung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei.

Den gegen diesen Beschluss gerichteten „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Klägerin, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge den außerordentlichen Revisionsrekurs zulassen und die angefochtene Entscheidung ersatzlos beheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftragen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch auf Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung anwendbar sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss (4 Ob 80/02x = SZ 2002/45; RIS-Justiz RS0116279). Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat (RIS-Justiz RS0116279 T1). Innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist daher gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs, aber ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig (2 Ob 23/06f).

Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruchs selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt, zu berechnen (zuletzt 3 Ob 132/07v; RIS-Justiz RS0001624). Hier betrug der Streitwert im Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Klägerin anstrebt, daher 1.899,94 EUR (Rückstand) zuzüglich 36 x 135,71 EUR = 4.885,56 EUR an zu bewertendem laufenden strittigen Unterhalt, insgesamt 6.785,50

EUR.

Der Streitwert des Wiederaufnahmsverfahrens liegt daher innerhalb des Streitwertbereiches des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO). Der vom Wiederaufnahmskläger gestellte Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches ist hingegen nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig (vgl 1 Ob 13/03y mwN). Das Erstgericht wird diesen Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben, allenfalls nach einem (erfolgreichen) Verbesserungsverfahren, sofern es dies im Hinblick darauf für erforderlich hält, dass die Klägerin ihren Antrag auf Abänderung des Zulassungsauspruchs an den Obersten Gerichtshof anstatt das Rekursgericht gestellt hat.