JudikaturJustiz3Ob22/12z

3Ob22/12z – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in den verbundenen Exekutionssachen der betreibenden Partei M*****, wider die verpflichtete Partei F*****, wegen 15.839 EUR sA, AZ 12 E 411/11g (führendes Verfahren) und AZ 12 E 1378/11p je des Bezirksgerichts Mürzzuschlag, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 7. Dezember 2011, GZ 32 R 113/11d, 32 R 114/11a-43, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 28. Oktober 2011, GZ 12 E 411/11g-38, bestätigt und der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2011, GZ 12 E 411/11g 34, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 12 E 411/11g des Erstgerichts führt der Betreibende Exekution durch Zwangsversteigerung von im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaftsanteilen, zu 12 E 1378/11p des Erstgerichts auch hinsichtlich weiterer Liegenschaftsanteile. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011, ON 34, verband das Erstgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Führung und ordnete an, dass sie in Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wegen wirtschaftlicher Einheit nur gemeinsam versteigert werden. Zum Rekurs des Verpflichteten dagegen (ON 36) trug das Erstgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2011, ON 38, die Verbesserung binnen einer Woche durch Anwaltsfertigung auf, die nicht erfolgte, und wies den im Rekurs gestellten Verfahrenshilfeantrag ab. Gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe erhob der Verpflichtete Rekurs (ON 39). Das Rekursgericht wies im Punkt I) der nunmehr angefochtenen Entscheidung (ON 43) den Rekurs gegen ON 34 mangels Beschwer zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig; im Punkt II) gab es dem Rekurs gegen ON 38 keine Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Dagegen erhob der unvertretene Verpflichtete fristgerecht einen selbst verfassten „außerordentlichen“ Revisionsrekurs (ON 45), mit dem die Rekursentscheidung zunächst ihrem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Gegen die Zurückweisung des Rekurses ON 36 wendet sich der Verpflichtete inhaltlich nicht ausdrücklich; vielmehr kritisiert er die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe, das vom Erstgericht eingeholte Schätzungsgutachten und das Vorgehen des Betreibenden; weiters ist von einer (nunmehrigen) Vermietung eines der Exekutionsobjekte die Rede. Der Rechtsmittelantrag strebt die Aufhebung des bekämpften Beschlusses und Zurückverweisung an die „Unterinstanzen“ an; weiters wolle der Oberste Gerichtshof dem Verpflichteten Verfahrenshilfe durch Bestellung eines Verfahrenshelfers erteilen, in eventu die Verfahrenshilfe bewilligen.

Das Erstgericht forderte den Verpflichteten mit Beschluss vom 13. Jänner 2012 unter Rückstellung des Originals des Revisionsrekurses zur Verbesserung binnen einer Woche durch Anwaltsfertigung auf (ON 46); dem kam der Verpflichtete nicht nach, erhob aber auch gegen diesen gar nicht bekämpfbaren (RIS-Justiz RS0036243) Beschluss dennoch Rekurs (ON 47), über den noch nicht entschieden wurde.

Nunmehr legte das Erstgericht die Kopie des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Da das Original des außerordentlichen Revisionsrekurses dem Verpflichteten zur Verbesserung zurückgestellt wurde und dem Akt nur mehr in Kopie beiliegt, wäre eine Entscheidung darüber mangels eines zu behandelnden Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr erforderlich (zuletzt 5 Ob 48/09h mwN = RIS-Justiz RS0035753 [T9] = RS0115805 [T4]). Wie der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen aber auch wiederholt ausgesprochen hat, ist es aus Gründen der Klarstellung dennoch sinnvoll, über das unwirksam erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen (RIS-Justiz RS0115805), was auch hier gilt.

Wie der bereits dargestellte wesentliche Inhalt dieses Rechtsmittels zeigt, richtet er sich ungeachtet seiner umfassenden Rechtsmittelerklärung inhaltlich primär gegen Punkt II) des Beschlusses des Rekursgerichts ON 43, also gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags des Verpflichteten, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren. Daher fällt es sowohl unter die Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses) als auch jene nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (Entscheidung über die Verfahrenshilfe), jeweils iVm § 78 EO, weil die für das Exekutionsverfahren anerkannten Ausnahmen hier nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0002511; RS0002321). Zur Zurückweisung des Rekurses gegen ON 34 genügt der Verweis auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Revisionsrekurs ist daher ohne jede sachliche Prüfung als absolut unzulässig zurückzuweisen.