JudikaturJustiz3Ob212/20b

3Ob212/20b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen S*****, vertreten durch M*****, beide vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines Sachwalters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Oktober 2020, GZ 43 R 344/20m 323, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen, eingebracht durch ihren Sohn, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Zusammenhang mit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters) ab; das Rekursgericht bestätigte mit der Maßgabe, dass es den Antrag zurückwies.

[2] Dagegen richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen.

[3] Mit Beschluss vom 29. Jänner 2021 erklärte das Erstgericht das Erwachsenenschutzverfahren für beendet, weil die Betroffene am 17. Jänner 2021 verstorben sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

[5] 1. Der Tod der vertretenen Person beendet nicht nur die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters, sondern auch das jeweilige Rechtsinstitut selbst, auch wenn dem neuen Recht eine dem § 278 Abs 2 Satz 2 ABGB aF, der ausdrücklich anordnete, dass die Sachwalterschaft mit dem Tod des Pflegebefohlenen erlischt, vergleichbare Bestimmung fehlt (8 Ob 4/19z mit Hinweis auf Weitzenböck in Schwimann / Kodek , ABGB 5 § 246 ABGB Rz 2). Nach ständiger, seit dem Inkrafttreten des 2. ErwSchG ausdrücklich fortgeschriebener Rechtsprechung (8 Ob 4/19z = RIS Justiz RS0048925 [T7]) beendet der Tod des Betroffenen bzw Kuranden die Sachwalterschaft bzw Kuratel, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedarf; der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (RS0049121; RS0048925 [T4]; 8 Ob 4/19z mwN).

[6] 2. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]; 6 Ob 145/16s = RS0130548 [T2]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua).

[7] Nach dem Tod der Betroffenen, mit dem das Erwachsenenschutzverfahren beendet ist, liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.