JudikaturJustiz3Ob196/12p

3Ob196/12p – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. B***** AG, *****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, und 2. P*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei J*****, vormals vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 90.562,26 EUR sA und 5.700 EUR sA, über die Nichtigkeitsklage der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. April 2012, AZ 3 Ob 40/12x, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsklage und der Antrag auf Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2011, GZ 4 R 327/11d 53, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht den in der Versteigerungstagsatzung vom 4. Mai 2010 erteilten Zuschlag betreffend die Liegenschaft des Verpflichteten für rechtswirksam erklärt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Verpflichteten mit Beschluss vom 18. April 2012, 3 Ob 40/12x, nicht Folge. Diese Entscheidung wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Verpflichteten am 18. Mai 2012 zugestellt.

Am 17. Oktober 2012 brachte der nicht anwaltlich vertretene Verpflichtete eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete Nichtigkeitsklage ein, die sich erkennbar gegen den Beschluss vom 18. April 2012, 3 Ob 40/12x, richtet. Darin wird nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen die Unrichtigkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs moniert, dies auch im Zusammenhang mit fehlerhafter Verfahrensführung des seinerzeitigen Rechtsvertreters, der nicht die Rechtsansicht des Verpflichteten vertreten und daher ohne Mandat gehandelt habe. Beantragt wird die Nichtigerklärung aller Entscheidungen in dem Verfahren, das zur Entscheidung 3 Ob 40/12x geführt hat. In einem „Zusatz“ wird eine an das Erstgericht zu richtende schriftliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu den Rechten der Ersteher erbeten.

Rechtliche Beurteilung

Dazu wurde erwogen:

1. Da die mit der Nichtigkeitsklage bekämpfte Endentscheidung vom Obersten Gerichtshof stammt, ist gemäß § 78 EO iVm § 532 ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage zu bejahen (RIS Justiz RS0044317 [T1]).

2. Für die Erhebung der Nichtigkeitsklage besteht absolute Anwaltspflicht, wenn das Gericht zweiter Instanz oder der Oberste Gerichtshof die erste Instanz des Rechtsmittelklageverfahrens ist ( Jelinek in Fasching/Konecny 2 § 533 ZPO Rz 10; zur Wiederaufnahmsklage vgl 7 Ob 83/06s = RIS Justiz RS0121427).

3. Wurde die Nichtigkeitsklage nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigt, kann ein Verbesserungsversuch unterbleiben, wenn die Rechtsmittelklage wegen Fehlens der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen jedenfalls zurückgewiesen werden muss (10 ObS 363/98z; RIS Justiz RS0005946 [T3, T5]).

4. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Nichtigkeitsklage gegeben.

4.1. Die Nichtigkeitsklage ist gemäß § 534 Abs 2 Z 2 ZPO binnen einer Notfrist von vier Wochen von dem Tage an einzubringen, an dem die Entscheidung der Partei (wenn diese nicht prozessfähig ist, ihrem gesetzlichen Vertreter) zugestellt wurde. Nach dem Vorbringen in der Nichtigkeitsklage wurde die am 10. Mai 2012 zugestellte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dem Nichtigkeitskläger am 11. Mai 2012 von seinem Rechtsvertreter übermittelt. Somit war zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Nichtigkeitsklage am 17. Oktober 2012 die einzuhaltende Vier-Wochen-Frist jedenfalls bereits abgelaufen.

4.2. Außerdem stützt sich die Klage auf keinen der in § 529 Abs 1 ZPO vorgesehenen Nichtigkeitsklagegründe: Der allein in Betracht kommende Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO dient ausschließlich dem Schutz des rechtlichen Gehörs ( Jelinek in Fasching/Konecny 2 § 529 ZPO Rz 38). Eine behauptete Schlechtvertretung durch den einschreitenden Rechtsanwalt begründet daher keinen gesetzlichen Grund für die Erhebung der Nichtigkeitsklage (vgl 3 Ob 203/11s). Damit kann aber das Vorbringen des Nichtigkeitsklägers selbst im Falle seiner Richtigkeit zu keiner Nichtigerklärung der Entscheidung im Vorprozess führen (vgl 10 ObS 363/98z).

5. Eine gutachterliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu den Rechten der Ersteher ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen; der Oberste Gerichtshof entscheidet in aller Regel als Rechtsmittelinstanz. Daher ist auch der entsprechende, im „Zusatz“ der Rechtsmittelklage enthaltene Antrag zurückzuweisen.