JudikaturJustiz3Ob160/15y

3Ob160/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. September 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Andreas Pistotnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2015, GZ 35 R 135/15k 100, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21. April 2015, GZ 6 C 461/08i 95, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen das der vom klagenden Verein mit 2.000 EUR bewerteten Herausgabeklage stattgebende Urteil des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Mit Beschluss vom 21. April 2015 wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf „Abänderung des Werts des Entscheidungsgegenstands“ und auf nachträgliche Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil samt der damit verbundenen ordentlichen und (offenbar gemeint: hilfsweise) außerordentlichen Revision zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 507 Abs 1 ZPO hat das Erstgericht Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen als dem in § 502 Abs 1 ZPO genannten Grund unzulässig sind. Diese Regelung erfasst nach ihrem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch Fälle, in denen die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt (1 Ob 18/15a mwN; RIS Justiz RS0123691).

2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse außer im hier nicht vorliegenden Fall der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, also der Verweigerung des Zugangs zu Gericht jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz

RS0044536). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RIS-Justiz RS0044487). Auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels gilt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (9 Ob 29/09v; 1 Ob 18/15a je mwN).

3. Gelangt das Gericht zweiter Instanz infolge Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts zur Überzeugung, dass seine Aussprüche im Berufungsurteil über den Wert des Entscheidungsgegenstands und die absolute Unzulässigkeit der Revision doch unrichtig seien, hat es, sofern es der Ansicht ist, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige in Wahrheit 30.000 EUR, dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof aufzutragen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht zweiter Instanz jedoch durch seine Rekursentscheidung klargestellt, dass es an der Richtigkeit seiner Aussprüche gemäß § 500 Abs 2 ZPO nicht zweifelt (1 Ob 18/15a mwN).