JudikaturJustiz3Ob156/15k

3Ob156/15k – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, gegen die beklagte Partei minderjähriger L*****, geboren am 22. Jänner 2003, *****, vertreten durch den Kollisionskurator Mag. Dr. Mario Höller-Prantner, Rechtsanwalt in Linz, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin S*****, vertreten durch GKP Gabl Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. April 2015, GZ 15 R 496/14p 44, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 1. September 2014, GZ 22 C 12/12z 39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil

wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.121,81 EUR (darin enthalten 152,97 EUR an USt und 204 EUR an Barauslagen) und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit 544,13 EUR (darin enthalten 90,69 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der außereheliche Vater des Beklagten. Er verpflichtete sich am 14. August 2003 mittels Niederschrift vor dem Jugendwohlfahrtsträger (nun: Kinder- und Jugendhilfeträger) gegenüber diesem als Vertreter des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 160 EUR rückwirkend ab der Geburt des Beklagten bis auf weiteres, längstens jedoch bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit.

Kurze Zeit nach dieser Unterhaltsvereinbarung zahlte der Kläger die bis dahin fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge an die obsorgeberechtigte Mutter des Beklagten (die Nebenintervenientin). In weiterer Folge leistete er auf Drängen der Nebenintervenientin, die ihm erklärte, sie brauche Geld, rund zehn Mal Unterhaltsvorauszahlungen in der Höhe zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro, deren Erhalt er sich von ihr jeweils auf von ihm vorgefertigten, monatsweise vordatierten Belegen (à 160 EUR pro Monat) bestätigen ließ. Da der Kläger insgesamt deutlich mehr an die Nebenintervenientin zahlte, als der zum Zeitpunkt seiner Zahlungen fällig gewordene Unterhalt für den Beklagten ausmachte, reichten die Zahlungsbestätigungen bald weit in die Zukunft; so bestätigte die Nebenintervenientin etwa im Jahr 2004 (auf entsprechend vordatierten Belegen), Unterhalt für im Einzelnen angeführte Monate des Jahres 2006 erhalten zu haben.

Motiv für den Kläger, Unterhaltszahlungen bereits für die Zukunft zu leisten, war, längere Zeit Ruhe vor Unterhaltsforderungen der Nebenintervenientin zu haben. Der Kläger ging bei seinen Zahlungen davon aus, dass die Nebenintervenientin das Geld auch für den Unterhalt des Beklagten verwenden werde, wobei ihm das aber letztlich egal war.

Im November 2005 wandte sich die Nebenintervenientin wieder mit einer Geldforderung an den Kläger. Sie wollte diesmal rund 25.000 EUR und kündigte dem Kläger an, dass er im Fall der Zahlung „für immer Ruhe“ vor ihren Geldforderungen haben werde. Dem Kläger war dies recht. Er übergab der Nebenintervenientin im November oder Dezember 2005 25.000 EUR in bar. Da er durch seine bisherigen Zahlungen den Unterhalt bereits bis einschließlich Dezember 2011 im Voraus bezahlt hatte, fertigte er am Computer 156 Zahlungsbestätigungen über je 160 EUR an, die er sich von der Nebenintervenientin unterschreiben ließ. Diese bestätigte durch ihre Unterschrift den (monatsweisen) Erhalt von Unterhaltszahlungen für die Monate Jänner 2012 bis einschließlich Dezember 2024.

Über die finanziellen Verhältnisse der Nebenintervenientin wusste der Kläger damals nur wenig. Ihm war bekannt, dass sie von Beruf Kellnerin war und nach der Geburt des Beklagten in Karenz gewesen war. Er machte sich keine Gedanken darüber, wofür die Nebenintervenientin diese hohe Summe verwenden werde. Er drängte auch nicht darauf, dieses Geld zinsbringend für den Unterhalt des Beklagten anzulegen. All dies war ihm egal, ihm war nur wichtig, aufgrund dieser großen Zahlung Ruhe vor weiteren Geldforderungen der Nebenintervenientin zu haben, und er wollte durch die Zahlung seine Unterhaltspflicht für den Beklagten ein für alle Mal erledigt haben.

Am 27. März 2007 gab die Nebenintervenientin beim Erstgericht den Antrag zu Protokoll, der Kläger möge rückwirkend ab 1. August 2004 zu einer angemessen erhöhten Unterhaltsleistung für den Beklagten zu ihren Handen verpflichtet werden. Der Kläger machte in seiner Äußerung zu diesem Antrag unter anderem die von ihm geleisteten Unterhaltsvorauszahlungen geltend, aufgrund derer er die monatlichen Unterhaltsbeiträge von 160 EUR bis einschließlich Dezember 2024 bereits gezahlt habe.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 18. Oktober 2007, GZ 7 P 55/06a U24, wurde der Kläger verpflichtet, anstelle des mit Vergleich vor dem Jugendwohlfahrtsträger vereinbarten Unterhaltsbeitrags von 160 EUR monatlich (unter anderem) ab 1. Juli 2007 bis auf weiteres monatlich 176 EUR zu Handen der Nebenintervenientin zu zahlen, und zwar die bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen binnen 14 Tagen und die weiters fällig werdenden jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus. Auf die vom Kläger geltend gemachte Bevorschussung der bisherigen monatlichen Unterhaltsbeiträge sei in diesem Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Auf Antrag des Beklagten wurde ihm als Betreibendem mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. September 2012, GZ 22 E 6587/12t 2, gegen den Kläger als Verpflichteten aufgrund des Unterhaltsbeschlusses vom 18. Oktober 2007 zur Hereinbringung des im Zeitraum 1. August 2009 bis 1. August 2012 aufgelaufenen Unterhaltsrückstands von 6.336 EUR (36 [richtig: 37] Monate à 176 EUR) und des laufenden Unterhalts von 176 EUR monatlich ab 1. September 2012 die Fahrnis und Gehaltsexekution bewilligt. Auf Antrag des Beklagten wurde die Exekution in weiterer Folge mit Beschluss vom 3. April 2013 hinsichtlich des betriebenen Unterhaltsrückstands von 16 EUR monatlich, also um insgesamt 576 EUR (36 x 16 EUR) eingeschränkt.

Der Kläger begehrte mit seiner am 31. Oktober 2012 eingebrachten Oppositionsklage, den betriebenen Anspruch (rückständiger und laufender Unterhalt von 176 EUR monatlich) für erloschen zu erklären. Er habe die gesamte betriebene Forderung bezahlt, und zwar einerseits durch die von ihm geleisteten Unterhaltsvorauszahlungen (160 EUR monatlich) und andererseits durch Überweisung des Differenzbetrags von 16 EUR monatlich im Zeitraum Juli 2009 bis Oktober 2012.

Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe entgegen den von der Nebenintervenientin unterfertigten Bestätigungen keine Unterhaltsvorauszahlungen von 160 EUR monatlich geleistet. Jedenfalls hätte eine Unterhaltsvorauszahlung zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Die damals vermögenslose Nebenintervenientin habe die Zahlungen des Klägers für sich und nicht für den Unterhalt des Beklagten verwendet. Hingegen habe sich mittlerweile herausgestellt, dass der Kläger tatsächlich im gesamten maßgeblichen Zeitraum monatlich 16 EUR an die Nebenintervenientin überwiesen habe; in diesem Umfang werde die Exekution eingeschränkt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang ab. Der Kläger habe alle hier relevanten Unterhaltsvorauszahlungen vor Schaffung des Exekutionstitels geleistet. Exekutionstitel sei nämlich einzig und allein der Beschluss vom 18. Oktober 2007 und nicht, auch nicht teilweise, der Vergleich vom 14. August 2003, verpflichte der genannte Beschluss den Kläger doch, anstelle des mit Vergleich vereinbarten Unterhaltsbetrags erhöhte Beträge zu zahlen. Die vom Exekutionsverfahren erfassten Unterhaltsbeträge ab 1. August 2009 seien zwar von den festgestellten Vorauszahlungen des Klägers abgedeckt, allerdings habe er diese spätestens im November oder Dezember 2005 und damit vor Schaffung des Exekutionstitels geleistet. Der Kläger könne diese Zahlungen deshalb nicht mittels Oppositionsklage geltend machen. Er hätte vielmehr Rekurs gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2007 erheben müssen, um die Nichtberücksichtigung seiner Vorauszahlungen zu bekämpfen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung des Klägers in eine gänzliche Klagestattgebung ab. Bei den vom Kläger geleisteten Zahlungen habe es sich eindeutig um Unterhaltsvorauszahlungen gehandelt, die nach Schaffung des Exekutionstitels, nämlich des Vergleichs vom 14. August 2003, geleistet worden seien. Diese an die obsorgeberechtigte Mutter des Beklagten erbrachten Zahlungen seien im Sinne der Entscheidung 2 Ob 3/12y, der sich der Berufungssenat anschließe, auch ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wirksam. Es liege daher grundsätzlich ein tauglicher Oppositionsgrund iSd § 35 EO vor. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe der Beschluss vom 18. Oktober 2007 den Vergleich nicht ersetzt, sondern nur ergänzt. Gegenstand des Unterhaltserhöhungs-verfahrens sei nämlich nur der begehrte Erhöhungsbetrag und nicht auch der bereits geschuldete Grundbetrag. Eine (ganz oder teilweise) stattgebende Entscheidung im Unterhaltsverfahren dürfe daher nur zur Leistung des zuerkannten Erhöhungsbetrags und nicht auch nochmals zur Leistung des Grundbetrags verpflichten, der Vortitel bleibe also durch die zusätzliche Verpflichtung unberührt.

Das Berufungsgericht ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu, weil zur Anwendbarkeit des § 224 ABGB (vormals § 234 ABGB) auf obsorgeberechtigte Elternteile keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

In seiner Revision macht der Beklagte zusammengefasst geltend, maßgeblicher Exekutionstitel sei allein der Beschluss vom 18. Oktober 2007, der den Vergleich vom 14. August 2003 ersetzt und nicht nur ergänzt habe. Der Kläger habe sämtliche Unterhaltsvorauszahlungen vor Schaffung dieses Exekutionstitels geleistet, sodass kein tauglicher Oppositionsgrund vorliege. Gehe man hingegen wie das Berufungsgericht davon aus, dass der Beschluss vom 18. Oktober 2007 den Kläger nur zur Leistung der Differenz zwischen dem erhöhten und dem ursprünglichen Unterhaltsbeitrag entsprechend dem Vergleich vom 14. August 2003 verpflichtet habe, könne die Unterhaltsvorauszahlung ebenfalls keinen Oppositionsgrund darstellen. Vielmehr hätte der Kläger gegen die demnach vom Titel nicht gedeckte Exekutionsbewilligung Rekurs erheben müssen. Die vom Kläger geleistete Unterhaltsvorauszahlung sei mangels pflegschafts-gerichtlicher Genehmigung unwirksam.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. U nterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die

Umstandsklausel inne; der

Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen (RIS Justiz

RS0018984). Aufgrund eines berechtigten Erhöhungs- oder auch Herabsetzungsantrags kommt es also zu einer Neubemessung der Unterhaltspflicht (vgl RIS Justiz RS0047471). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann deshalb ganz abgesehen vom klaren Wortlaut des Beschlusses vom 18. Oktober 2007 („anstelle“ und nicht etwa „zusätzlich zu“) keine Rede davon sein, dass sich der betriebene Unterhaltsanspruch des Beklagten aus zwei verschiedenen Unterhaltstiteln (Vergleich und Erhöhungsbeschluss) ergäbe; vielmehr bildet, wie bereits das Erstgericht richtig erkannt hat, der Erhöhungsbeschluss den alleinigen Unterhaltstitel.

Der Beklagte hat deshalb in seinem Exekutionsantrag zu Recht nur den Beschluss vom 18. Oktober 2007 als Exekutionstitel angeführt; wäre die Rechtsansicht des Berufungsgerichts richtig, könnte dieser Beschluss die antragsgemäß bewilligte Exekution nicht zur Gänze decken, was der Kläger mittels Einspruchs gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassene Exekutionsbewilligung geltend machen hätte können.

2.1.

Als tauglicher Oppositionsgrund kommt nur ein nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Die Oppositionsklage ist nämlich kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens (

3 Ob 103/10h; RIS Justiz RS0122879). Der Kläger hat jedoch (unter anderem) den jetzt betriebenen Unterhaltsrückstand durch seine in den Jahren 2003 bis 2005 also bereits vor Schaffung des nunmehrigen Exekutionstitels geleisteten Unterhaltsvorauszahlungen beglichen.

2.2. Im Unterhaltsfestsetzungsverfahren sind die vom Unterhaltspflichtigen vor Schaffung des Titels geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Der Unterhaltspflichtige hat nämlich nach gefestigter Rechtsprechung gerade im Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, können doch gemäß § 35 Abs 1 EO in der Vergangenheit (also vor Schaffung des Titels) geleistete Zahlungen nicht mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (5 Ob 254/05x mwN; RIS Justiz RS0000588). Im Unterhalts (erhöhungs )verfahren muss deshalb die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt werden, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind; diese Grundsätze gelten auch für den Zuspruch von Kindesunterhalt im Außerstreitverfahren (5 Ob 254/05x).

2.3. Wie bereits das Erstgericht richtig erkannt hat, wäre deshalb im Unterhaltserhöhungsverfahren zu klären gewesen, ob der Kläger die von ihm eingewendeten Vorauszahlungen auch tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung geleistet hat. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der nun betriebene Unterhaltsrückstand erst lange nach Schaffung des Exekutionstitels und damit nach Leistung der festgestellten Vorauszahlungen fällig wurde. § 35 Abs 1 EO stellt nämlich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Leistung der als Oppositionsgrund geltend gemachten (Voraus )Zahlung und nicht auf deren Fälligkeit ab. Das Pflegschaftsgericht hätte also den Nachweis der Leistung und der schuldbefreienden Wirkung der vom Kläger behaupteten Vorauszahlungen vorausgesetzt in seinem Unterhaltserhöhungsbeschluss zum Ausdruck bringen müssen, dass der betraglich festgesetzte laufende (künftige) Unterhaltsanspruch im Umfang der (wirksamen) Vorauszahlungen bereits berichtigt ist, hiefür also kein Unterhaltstitel geschaffen wird.

2.4. Die Nichtberücksichtigung seiner Vorauszahlungen (die Unterlassung der erforderlichen Beweisaufnahmen) hätte der Kläger daher mit Rekurs gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2007 erfolgreich geltend machen können (vgl nur die im Pflegschaftsverfahren des Beklagten über einen weiteren Unterhaltserhöhungsantrag ergangene Entscheidung 1 Ob 117/13g). Im Oppositionsverfahren ist ihm hingegen die Berufung auf die von ihm geleisteten Vorauszahlungen verwehrt.

3. Da sich die Revision schon aus diesem Grund als berechtigt erweist und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Entgegennahme der exorbitanten, bis 2024 geleisteten Unterhaltsvorauszahlungen des Klägers durch die Nebeninterventientin zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 167 Abs 3 ABGB gehörte und deshalb ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wirksam war und ob bzw inwieweit die Zahlungen im Fall ihrer Unwirksamkeit für den Unterhalt des Beklagten verwendet wurden bzw allenfalls noch vorhanden sind (§ 1424 ABGB). Es k ommt deshalb auch nicht auf die vom Berufungsgericht bezeichnete, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs tatsächlich divergierend gelöste Rechtsfrage an, ob auch ein obsorgeberechtiger Elternteil als „gesetzlicher Vertreter“ iSd § 224 ABGB anzusehen ist (vgl RIS Justiz RS0123501).

4.1. Im Umfang der Einwendungen gegen die ursprünglich auch betriebenen rückständigen Erhöhungsbeträge von 16 EUR monatlich ist das Klagebegehren schon deshalb abzuweisen, weil eine Oppositionsklage nach ständiger Rechtsprechung nur dann erfolgreich erhoben werden kann, wenn bzw soweit die Anlassexekution bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch aufrecht ist (

3 Ob 292/05w; RIS Justiz RS0001740,

RS0001454).

4.2. Der Beklagte hat zwar erklärt, das Klagebegehren insoweit „anzuerkennen“. Da er diese Formulierung im Zusammenhang mit der von ihm aus Anlass der Oppositionsklage vorgenommenen Einschränkung der Exekution gebraucht hat, ist sie allerdings so zu verstehen, dass er damit lediglich die Richtigkeit des diesbezüglichen Klagevorbringens (Zahlung des Erhöhungsbetrags von 16 EUR monatlich) zum Ausdruck bringen wollte. Hingegen kann ihm nicht unterstellt werden, er hätte damit erklären wollen, dass er das Klagebegehren ungeachtet der Einschränkung der Exekution weiterhin als berechtigt ansehe (vgl RIS Justiz RS0040841). Eine Erlassung des vom Kläger anstelle der gebotenen entsprechenden Einschränkung seines Klagebegehrens beantragten Teilanerkenntnisurteils (S 2 in ON 5) kommt deshalb nicht in Betracht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag (§ 15 RATG) steht weder dem Beklagten noch der Nebenintervenientin zu, weil ihre Vertreter weder mehr als eine Person vertreten noch ihnen mehr als ein Gegner gegenübersteht.

Rechtssätze
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