JudikaturJustizRS0001740

RS0001740 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Einwendungen nach § 35 EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. Das Exekutionsverfahren ist im Zug, sobald es bewilligt und solange es nicht beendet oder eingestellt ist. Der Beendigung oder Einstellung der Exekution ist die rechtskräftige Abweisung des Exekutionsantrages gleichzusetzen (§ 70 Abs 2 EO). Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz.

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