JudikaturJustiz3Ob155/93

3Ob155/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. September 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Graf, Dr.Schalich und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Theresia H*****, 2. Hans R*****, 3. Herbert Z*****, 4. Herbert H*****, 5. Josef S*****, 6. T*****gesellschaft mbH, ***** alle vertreten durch Dr.Hubert Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei T*****, Gesellschaft mit beschränkter Haftung Co KG, ***** vertreten durch Dr.Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen S 214.049,47, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 18.Feber 1993, GZ R 156/93-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 29. Jänner 1993, GZ E 242/93-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das von der verpflichteten Partei als Klägerin gegen die hier betreibenden Beklagten erhobene Feststellungsbegehren wurde mit dem Urteil des Kreis- nunmehr Landesgerichtes Leoben vom 25.April 1992, GZ 4 Cg 220/90-26, abgewiesen. Die verpflichtete Partei wurde verhalten, den betreibenden Parteien zur ungeteilten Hand die mit S 176.716,80 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen.

Das Berufungsgericht bestätigte mit dem Urteil vom 15.Dezember 1992, GZ 5 R 136/92-31, dieses Urteil in der Hauptsache. Es änderte nur die Kostenentscheidung und trug der verpflichteten Partei den Ersatz der Prozeßkosten in erster Instanz von S 164.935,68 und des Berufungsverfahrens von S 51.629,76 auf. Zugleich verpflichtete es die dort Beklagten zur ungeteilten Hand, der dort klagenden Partei S 2.515,97 als Kosten eines angenommenen Kostenrekurses zu ersetzen.

Zur Sicherung der Kostenersatzforderungen von zusammen S 214.049,47 (= S 216.565,44 abzüglich der Gegenforderung an Kosten eines Rekurses von S 2.515,97) beantragten die betreibenden Parteien beim Exekutionsgericht, ihnen die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf einer im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaft sowie durch Pfändung und Verwahrung der in der Gewahrsame der verpflichteten Parteien befindlichen beweglichen Sachen, insbesondere eines Lastkraftwagens mit Schneepflug, zu bewilligen. Die verpflichtete Partei behauptet, zum Inkasso von Mautgebühren auf der T*****-Alpenstraße berechtigt zu sein, sei aber in zwei Instanzen mit ihren Haupt- und Eventualbegehren auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Einhebung bestimmter Mautgebühren unterlegen. Sie werde daher den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen verlieren und laufe Gefahr, insolvent zu werden. Auch schulde sie auf Grund des Urteiles des Oberlandesgerichtes Graz vom 2.Dezember 1992 zu 2 R 208/92 fast S 1,500.000,-. Sie habe nur einen Lastkraftwagen mit Schneepflug und eine mit erheblichen Pfandrechten vorbelastete Liegenschaft. Ohne die beantragte Exekution zur Sicherstellung werde die Einbringung der Kostenforderung der betreibenden Parteien vereitelt oder erheblich erschwert.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Sicherungsexekution. Sie wurde am 1.Feber 1993 durch die Pfandrechtsvormerkung auf die Liegenschaft und am 2.Feber 1993 durch die Pfändung des Lastkraftwagens und des Schneepfluges vollzogen.

Das Rekursgericht wies über den Rekurs der verpflichteten Partei den Sicherungsexekutionsantrag der betreibenden Parteien ab. Nach § 375 EO könne in den Fällen des § 370, § 371 Z 1 bis Z 3, § 371a und § 372 EO um die Bewilligung von Exekutionshandlungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs (§ 371 Z 1, § 371a) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 371 Z 3 EO) angeschlossen sei. Die betreibenden Parteien hätten keine Amtsbestätigung über die Erhebung der Revision im Titelprozeß beigelegt und dies auch gar nicht tun können, weil die (zugelassene) Revision zur Zeit der Exekutionsantragstellung noch gar nicht angebracht war. Eine Überweisung an das Titelgericht komme nicht in Betracht.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der von den betreibenden Parteien erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Im Sicherungsexekutionsverfahren gilt zufolge dem § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld S 50.000,- nicht übersteigt. Zwar hat das Erstgericht im Titelprozeß den hier betreibenden Parteien zur ungeteilten Hand Kostenersatz zuerkannt, doch hat das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht diese Gesamtgläubigerschaft ausgeschaltet und den obsiegenden Beklagten eienen Anspruch auf Ersatz der Kosten erster Instanz von S 164.935,68 und zweiter Instanz von S 51.629,76 ohne jeden auf eine Gesamthandforderung hinweisenden Beisatz zugesprochen. Es muß sich daher iSd § 889 ABGB jeder der mehreren Berechtigten mit dem ihm gebührenden Kopfteil begnügen, dies ergibt aber für jede der betreibenden Parteien mit S 35.674,91 einen S 50.000,- nicht übersteigenden Betrag. Da keine Zusammenrechnung der einzelnen Kostenersatzforderungen stattfindet, weil die Voraussetzungen des § 55 JN iVm § 11 Z 1 ZPO nicht zutreffen, lag der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes unterhalb der für die Zulässigkeit der Anfechtung an die dritte Instanz normierten Wertgrenze.