JudikaturJustiz3Ob112/95

3Ob112/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K*****, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Finanzamt W*****), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Unzulässigkeit einer Abgabenexekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6.September 1994, GZ 46 R 1361/94-41, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 13.April 1994, GZ 1 C 1906/91-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben, die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Aufgrund des gegen den Abgabenschuldner Franz K***** GmbH (nunmehr Christine M***** GmbH) ergangenen Rückstandsausweises des Finanzamtes W***** vom 22.12.1983, GZ 90/2263, wurden zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 321.350,77 sA am 18.1.1984 in M*****, N*****gasse 7-9, folgende Gegenstände gepfändet: PZ 1: Aufzug für Dachdecker, Marke Bäcker; PZ 2: Magirusleiter; PZ 3: Bandschere; PZ 4: Abkantmaschine "Schiedl"; PZ 5: Schrägaufzug "Gemba"; PZ 6:

Schweißgerät "Pitzburg"; PZ 7: Abkantmaschine "Mican" und "Stoissner".

Der Kläger erhebt gegen diese Pfändung Widerspruch, weil er diese beweglichen Sachen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als selbständiger Gewerbetreibender - noch vor Gründung der am 28.3.1978 im Handelsregister eingetragenen Franz K***** GmbH - eigentümlich erworben habe, und zwar derart, daß er diese Gegenstände bei Gewerbetreibenden, die zum Verkehr mit diesen Gegenständen befugt gewesen seien, käuflich erworben und übergeben erhalten habe. Alle diese Gegenstände bildeten Betriebsvermögen des Unternehmens, das der Kläger als Selbständiger vor Gründung der GmbH betrieben habe; diese Gegenstände seien in den Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen des Klägers sowie in der Bilanz über sein Unternehmen als Selbständiger, die der Steuerberater des Klägers aufgestellt habe, enthalten und ausgewiesen. Der Kläger habe alle diese Unterlagen beim Finanzamt W***** eingereicht, wo sie auch aufliegen und daher der Finanzbehörde bekannt seien. Die Franz K***** GmbH sei durch deren Gesellschafter mit in barem Geld zu leistenden Stammeinlagen gegründet worden. Die Gesellschaft habe keinerlei Sachwerte oder sonstige Gegenstände des Betriebsvermögens, die dem Kläger persönlich gehörten, übernommen oder in ihr Eigentum übertragen erhalten. Am Eigentumsrecht des Klägers an den nunmehr gepfändeten Gegenständen habe sich dadurch, daß die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen und der Kläger seinen Geschäftsbetrieb eingestellt habe, nichts geändert. Der Kläger habe der Gesellschaft die nunmehr gepfändeten Gegenstände nur zum Gebrauch zur Verfügung gestellt. Dadurch, daß die Finanzbehörde zur Hereinbringung ihrer Abgabenforderung gegen die Gesellschaft bewegliche Sache des Klägers in Exekution gezogen (gepfändet habe), seien die Eigentumsrechte des Klägers an diesen Gegenständen verletzt worden. Der Kläger habe das Finanzamt W***** unter Hinweis auf den vorliegenden Sachverhalt aufgefordert, die Exekution einzustellen; das Finanzamt habe dies jedoch abgelehnt. Der Kläger begehrt das Urteil, die durch die beklagte Partei im Verfahren gegen die Franz K***** GmbH (geändert in Christine M***** GmbH) zur StNr. 090/2263 im Jahr 1984 durchgeführte Exekution durch Pfändung jener Fahrnisse, wie sie oben angeführt wurden, sei unzulässig.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, insbesondere werde die Eigentümereigenschaft des Klägers an den gepfändeten Gegenständen bestritten. Eine Exszindierungsklage sei nur dann schlüssig, wenn der Kläger darin die den Anspruch begründenden Tatsachen vollständig angebe, somit den Rechtstitel zum Eigentumserwerb und die Übertragungsart; weiters müsse der Zeitpunkt des Erwerbs der die Exekution hindernden Rechte angegeben werden. Da dies der Kläger unterlassen habe, sei das Klagebegehren nicht schlüssig.

Die Finanzbehörde habe von der Verwertung der Pfandgegenstände nach deren Pfändung Abstand genommen, um der Abgabenschuldnerin ein Weiterarbeiten zu ermöglichen. Nachdem bis Anfang Juni 1991 der Abgabenrückstand der Franz K***** GmbH auf S 40,690.195,53 angewachsen sei und eine vom Kläger als Geschäftsführer der GmbH abgegebene Zusage, bis 8.7.1991 einen betragsmäßig bestimmten Teil dieser Abgabenforderung zu bezahlen, nicht eingehalten worden sei, ja sogar erklärt worden sei, daß seitens der GmbH in Zukunft mit keinerlei Zahlung zu rechnen sein werde, habe sich das Finanzamt veranlaßt gesehen, am 24.7.1991 an die Verwertung der seinerzeit gepfändeten Inventargegenstände zu schreiten. Dabei habe sich herausgestellt, daß die Franz K***** GmbH als solche diese Gegenstände am 11.7.1991 neben anderen Gegenständen des Betriebsinventars zum Schleuderpreis von S 93.660,-- an Corinna K*****, ***** A*****, P*****straße 2, verkauft habe. Die Franz K***** GmbH habe hierüber die Rechnung Nr 62 vom 11.7.1991 gelegt. Bei dieser Transaktion sei die Franz K***** GmbH durch den Kläger als Geschäftsführer vertreten gewesen. Dieser Vorgang beweise deutlich, daß die seinerzeit finanzbehördlich gepfändeten Gegenstände nicht im Eigentum des Klägers, sondern der Franz K***** GmbH standen und noch stehen. Die Klagsbehauptung, der Kläger sei Eigentümer der Gegenstände, werde durch den Umstand widerlegt, daß der Kläger in seinen Erklärungen zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1.1.1983 und zum 1.1.1986 stets Leermeldungen abgegeben habe. Er habe dadurch erklärt, über keinerlei Gegenstände des Betriebsvermögens zu verfügen. Die nunmehrige Behauptung des Klägers, Eigentümer der in Rede stehenden Gegenstände zu sein, stehe mit seinen eigenen ständigen Angaben gegenüber der Finanzbehörde in Widerspruch.

Hiezu replizierte der Kläger, er habe diese Fahrnisse aufgrund von Kaufverträgen (titulus) und der Übergabe durch die Verkäufer (modus) erworben, wobei die Verkäufer alle die Qualifikationen nach § 367 ABGB gehabt hätten. Der Kläger habe den Geschäftsbetrieb, für den er diese Fahrnisse seinerzeit käuflich erworben habe, im Jänner 1981 eingestellt und diese Fahrnisse in sein Privatvermögen übernommen. Aus diesem Grund hätten diese Fahrnisse schon begrifflich in keinem Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1983 und 1.1.1986 enthalten sein können. Anläßlich des Verkaufes von Betriebsbehelfen durch die Franz K***** GmbH an Corinna K***** am 11.7.1991 habe die Buchhaltung der Franz K***** GmbH irrtümlich eine einzige Rechnung über alle verkauften Gegenstände ausgefertigt. Richtig sollte die Rechnung über die klagsgegenständlichen Fahrnisse von Franz K*****, allenfalls von der Franz K***** GmbH für Rechnung von Franz K*****, ausgestellt werden, und zwar noch dazu ohne Umsatzsteuer. Lediglich durch einen Irrtum sei es dazu gekommen, daß diese Fahrnisse auf einem Fakturenpapier der Franz K***** GmbH aufscheinen.

Das Erstgericht wies "das Klagebegehren" ab; es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger gründete die Einzelhandelsfirma Franz K*****.

Am 28.3.1978 wurde die Franz K***** GmbH ins Firmenbuch eingetragen; der Kläger ist mit einer Stammeinlage von S 125.000,-- an dieser Gesellschaft beteiligt; der Kläger ist Geschäftsführer dieser GmbH. Die GmbH und die Einzelhandelsfirma waren in der gleichen Branche tätig, nämlich dem Dachdecker-, Schwarzdecker-, Konstruktionsschlosser-, Bauschlosser- und Zimmermanngewerbe. Mit Beginn der Tätigkeit der GmbH stellte die Einzelhandelsfirma ihre Tätigkeit weitestgehend ein. Arbeitsgeräte der Einzelhandelsfirma wurden von der GmbH weiterverwendet, ohne daß es zu einer formellen Übernahme durch die GmbH kam. In seiner Erklärung zur Feststellung des Betriebsvermögens zum 1.1.1983 und zum 1.1.1986 gab der Kläger für die Einzelhandelsfirma eine Leermeldung ab, gab also an, kein Betriebsvermögen zu haben. Auch in seiner Vermögenssteuererklärung für 1986 ist kein Vermögen angegeben.

Bei der Pfändung im Jahr 1984 in den Geschäftsräumlichkeiten der GmbH, die FA Anton W***** vornahm, war die Frau des Klägers, Margarete K*****, anwesend. Sie wies den Vollstrecker darauf hin, daß die gepfändeten Fahrnisse im Eigentum des Franz K***** stehen. An den Sachen befand sich keine Kennzeichnung, die das Eigentum des Franz K***** auswies. Die Pfändung wurde daher vorgenommen. In der Folge unternahm der Kläger nichts gegen diese Pfändung, von der er von seiner Frau erfahren hatte. Die Gegenstände wurden im Betrieb belassen, um ein Weiterarbeiten zu ermöglichen. Auf Anfragen bei späteren Pfändungen gaben Margarete K***** und der Kläger an, daß die GmbH kein pfändbares Vermögen besitze. Hätte sich herausgestellt, daß die Sachen Franz K***** bzw der Einzelhandelsfirma gehören, wären sie für diese gepfändet worden. Der Kläger weigerte sich im Jahr 1991, auch nur einen Teil der inzwischen auf über S 14 Millionen angewachsenen Steuerschulden zu bezahlen. Daraufhin sollten die im Jahr 1984 gepfändeten Gegenstände am 24.7.1991 abgeholt werden. Franz K***** schloß am 11.7.1991 einen Kaufvertrag mit Corinna K*****, mit dem diverse Gegenstände der GmbH, darunter auch die gepfändeten, verkauft wurden. Die Sachen verblieben bei der GmbH. Auf der auf einem Geschäftspapier der Franz K***** GmbH verfaßten Rechnung ist die Übernahme durch Corinna K***** am Tag des Kaufvertragsabschlusses vermerkt. Corinna K***** meinte auch, daß über ein Benutzungsentgelt eine Einigung gefunden werden könne. Nachdem gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Verstrickungsbruchs eingeleitet worden war, brachte er die vorliegende Klage ein.

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, von wem die gepfändeten Sachen ursprünglich angeschafft worden waren.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dem Kläger sei ein eindeutiger Nachweis seines Eigentums an den gepfändeten Gegenständen nicht gelungen. Im übrigen sei er jetzt keinesfalls mehr Eigentümer dieser Gegenstände, weil er sie laut Rechnung vom 11.7.1991 an Corinna K***** verkauft habe, die diese Gegenstände laut eigener Bestätigung am selben Tag auch körperlich übernommen habe; dadurch dürften diese Gegenstände derzeit in ihrem Eigentum stehen. Auch aus diesem Grund wäre der Kläger zur Klagsführung nicht legitimiert.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus, schon das Klagsvorbringen müsse der Bestimmung des § 226 Abs 1 ZPO genügen. Danach habe die Klage unter anderem die Tatsachen, auf welche sich der geltendgemachte Anspruch gründet, vollständig zu enthalten. Wende man diese Norm auf die Klage nach § 37 EO an, so bedürfe es in dieser der bestimmten Angabe von Titel und Erwerbsart, die zum Erwerb jenes Rechtes geführt hätten, das die Exekution unzulässig machen solle. Der Kläger habe nur vorgebracht, daß er die gepfändeten Sachen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als selbständiger Gewerbetreibender, sohin noch vor Gründung der GmbH, eigentümlich erworben habe, und zwar derart, daß er diese Gegenstände bei Gewerbetreibenden, die zum Verkehr mit diesen Gegenständen befugt waren, käuflich erworben und übergeben erhalten habe. Ein konkretes Sachverhaltsvorbringen - Kauf von welchen Gewerbetreibenden bzw konkrete Ausführungen zur Übergabe - habe der Kläger damit nicht erstattet. Aber auch wenn man davon ausgehe, daß die gegenständliche Exszindierungsklage schlüssig sei, setze sie voraus, daß die betroffenen Gegenstände zur Zeit der Vornahme der ersten Vollzugshandlung nicht dem Verpflichteten gehört hätten und daß das der Exekution entgegenstehende Recht zu diesem Zeitpunkt bereits begründet gewesen sei und überdies im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz dem Exszindierungskläger zustehe. Dies sei aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht der Fall. Entgegen den Berufungsausführungen habe das Erstgericht sehr wohl festgestellt, daß auf der Rechnung die Übernahme durch Corinna K***** am Tag des Kaufvertragsabschlusses vermerkt sei. Daraus ergebe sich, daß eine tatsächliche Übergabe an Corinna K***** festgestellt worden sei. Da die Voraussetzung, daß die betroffenen Gegenstände im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz dem Exszindierungskläger zustehen, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben sei, habe das Erstgericht schon aus diesem Grund zu Recht das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht ging nur auf die Rechtsrüge ein, weil sich schon aus diesem Grund ein Eingehen auf die übrigen Berufungsausführungen erübrige.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei, weil von der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Gemäß § 14 Abs 1 AbgEO kann gegen die Vollstreckung auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch gemäß § 14 Abs 2 AbgEO bei Gericht mittels Klage geltend zu machen. Ein die Vollstreckung unzulässig machendes Recht ist ua das Eigentumsrecht, auf das sich der Kläger auch ausdrücklich beruft.

Für die Schlüssigkeit der Klage gemäß § 14 AbgEO gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Exszindierungsklage nach § 37 EO.

Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, die Exszindierungsklage lasse das erforderliche Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht vermissen. Aus der Bestimmung des § 226 Abs 1 ZPO ergibt sich, daß der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen (= den Klagegrund), auf die sich sein Anspruch stützt, knapp aber vollständig anzugeben hat (Substantiierungstheorie - SZ 65/2; ÖBA 1988, 283; SZ 54/7; SZ 46/109; JBl 1974, 46 uva; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 226). Entgegen der schon in den Entscheidungen 3 Ob 142/83 und SZ 67/61 abgelehnten Meinung von Lenneis (AnwBl 1981, 444) genügt somit nicht die bloße Behauptung, Eigentümer der exszindierten Gegenstände zu sein, es ist vielmehr - ebenso wie bei Eigentumsklagen - erforderlich, daß bei derivativen Eigentumserwerb oder bei einem auf die Vorschrift des § 367 ABGB bzw § 366 HGB gestützten, Tatsachen behauptet werden, aus denen sich schlüssig sowohl der Titel als auch die rechtliche Erwerbungsart ableiten lassen (SZ 44/155; 3 Ob 128/80). Im vorliegenden Fall stellte der Kläger schon in der Klage die Behauptung auf, er habe die Gegenstände im Rahmen seines Gewerbebetriebes dadurch eigentümlich erworben, daß er sie bei Gewerbetreibenden, die zum Verkehr mit diesen Gegenständen befugt waren, käuflich erwarb und übergeben erhielt. Aus seinem weiteren Vorbringen, er habe jenen Geschäftsbetrieb, für den er die Fahrnisse seinerzeit käuflich erworben habe, im Jänner 1981 eingestellt, er habe diese Fahrnisse in sein "Privatvermögen" übernommen, folgt weiters, daß er die Gegenstände jedenfalls vor Einstellung seines Betriebes erworben habe. Damit hat aber der Kläger nach Ansicht des erkennenden Senates ausreichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die, werden sie bewiesen, den damaligen Eigentumserwerb des Klägers dartun. In einigen Entscheidungen (3 Ob 142/83 und ihr folgend SZ 67/61) wird allerdings für eine schlüssige Exszindierungsklage auch das Erfordernis aufgestellt, auch der Zeitpunkt des Erwerbes müsse genannt werden, es müßten deutliche Behauptungen über den Zeitpunkt der Erwerbung aufgestellt werden. Diese Entscheidungen berufen sich zwar auf Heller-Berger-Stix 451 und Kollroß, GerichtsZ 1929, 20, sie finden aber dort keine Stütze. Im Gegenteil, Heller-Berger-Stix aaO vertreten die Ansicht, bei eindeutigem Nachweis des Abschlusses des Verfügungsgeschäftes sei der Widerspruchsklage selbst dann stattzugeben, wenn die Formvorschriften (der Übergabe und Übernahme) nicht ganz genau eingehalten worden sein sollten. Gerade dann, wenn der behauptete Eigentumserwerb von Fahrnissen mehr als 10 Jahre zurückliegt, kann auf Grund des Substantiierungsgebotes nicht verlangt werden, es sei erforderlich präzise anzugeben, von welchen namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger übergeben wurden.

Die Abweisung der Klage kann somit nicht mit der Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens begründet werden.

Soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage damit begründet, daß dem Kläger bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Eigentumsrecht nicht mehr zugestanden sei (siehe SZ 50/33; SZ 27/193), fehlen hiefür die Grundlagen in den Tatsachenfeststellungen. Das Berufungsgericht bezieht sich nämlich darauf, daß das Erstgericht festgestellt habe, daß auf der Rechnung die Übernahme durch Corinna K***** am Tag des Kaufvertragsabschlusses vermerkt sei (Seite 6 der Urteilsausfertigung). Dabei übergeht das Berufungsgericht, daß der Kläger in der Berufung ua die Feststellung bekämpft hat, daß mit diesem Kaufvertrag ua auch die hier gepfändeten Gegenstände der Franz K***** GmbH an Corinna K***** verkauft werden sollten; diese Gegenstände hätten sich nämlich in seinem Eigentum befunden; mangels Übergabe habe Corinna K***** jedenfalls kein Eigentum erworben. Das Berufungsgericht, das die Tatsachenrüge des Klägers nicht behandelt hat, durfte somit bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht von den bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ausgehen.

Das Berufungsgericht wird daher die geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und unrichtiger Tatsachenfeststellungen in Verbindung mit unrichtiger Beweiswürdigung behandeln und sodann neuerlich die Rechtsrüge überprüfen müssen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
3