RS0036973 – OGH Rechtssatz
RS0036973 – OGH Rechtssatz
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Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vortrage; es trägt dem Kläger jedoch auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Lfg 13 S 36, Anmerkung 6 zu § 226, und die dort angeführte Literatur). Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen überhaupt nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung (§ 182 ZPO) eine solche Angabe nicht erreichen, dann muss die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden.