JudikaturJustiz2Ob99/17y

2Ob99/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. April 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E***** L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Schenkungsanfechtung (Streitwert 321.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. März 2017, GZ 2 R 194/16w 30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Schenkungsvertrags mit der Beklagten wegen groben Undanks nach § 948 ABGB.

Die Vorinstanzen gaben diesem Begehren übereinstimmend aufgrund der Tatsachenfeststellungen statt, wonach die Beklagte in einem Zivilverfahren darauf bestanden habe, der Klägerin (ihrer Mutter) Betrug und Geldwäsche vorzuwerfen, weil die Mutter auf Schweizer Schwarzgeldkonten erliegendes Vermögen weitaus geringer als der tatsächlichen Summe entsprechend angegeben habe, obwohl die Beklagte von der Verhandlungsrichterin auf die mangelnde rechtliche Relevanz dieses Vorbringens im dortigen Verfahren und die Gefahr der behördlichen Verfolgung der Mutter und deren Kränkung ausdrücklich hingewiesen worden war. Weil sie selbst immer davon ausging, dass die Mutter vom tatsächlichen Kontostand keine Kenntnis hatte, wusste sie überdies, dass der erhobene Vorwurf der arglistigen Täuschung mit Bereicherungsabsicht in Bezug auf die Klägerin falsch war.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin stützt sich zentral auf das ihr zustehende Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und auf ein faires Verfahren und meint durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihrem Grundrecht auf Verfolgung vermeintlicher Ansprüche ungebührlich eingeschränkt worden zu sein.

Die Revisionswerberin übersieht, dass ein bewusst wahrheitswidriges Vorbringen – auch nach strafrechtlichen Kriterien – unter keinen Umständen gerechtfertigt ist (RIS Justiz RS0093233; RS0093379). Das entspricht auch der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 1330 ABGB (RIS Justiz RS0022784 [T6, T8]; 6 Ob 184/04h; 6 Ob 103/01t).

Angesichts der wiedergegebenen Feststellungen ist auch keine Grundlage für einen Verbotsirrtum der Beklagten ersichtlich. Auch mit ihrem Vorbringen zum Nichtvorliegen einer Schenkung vermag sie die einzelfallsbezogene Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu erschüttern.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).