JudikaturJustizRS0022784

RS0022784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2022

Auch für jede Prozessführung muss gelten, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung vorliegen kann, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden.

Entscheidungen
33