JudikaturJustizRS0093233

RS0093233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2018

Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt nicht voraus, daß die ehrenrührige Behauptung wahr ist oder der Täter daran doch immerhin aus objektiv hinreichenden Gründen geglaubt hat; nicht gerechtfertigt ist nur, wem nachgewiesen wird, daß er die ehrenrührige Behauptung bewußt wahrheitswidrig (wider besseres Wissen) erhoben hat.

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