JudikaturJustiz2Ob90/15x

2Ob90/15x – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** M*****, vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am ***** 2012 verstorbenen M*****, vertreten durch die Erbin ***** J*****, diese vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 113.340 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 10.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4. März 2015, GZ 4 R 17/15w, 4 R 18/15t 99, mit dem infolge von Rekursen des Separationskurators Dr. *****, Rechtsanwalt, *****, und der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. August 2014, GZ 54 Cg 85/12k 79, und vom 11. September 2014, GZ 54 Cg 85/12k 88, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass die Entscheidungen des Erstgerichts wiederhergestellt werden.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.831,14 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 305,19 EUR USt) und einen mit 1.207,99 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsrekurses (darin 201,33 EUR USt) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin erhob im Juli 2012 eine Pflichtteilsklage gegen die Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Vater. Diese Verlassenschaft wurde in weiterer Folge der Verlassenschaft nach ihrer ebenfalls verstorbenen Mutter eingeantwortet. Diese Verlassenschaft trat aufgrund der Rechtsnachfolge in den Pflichtteilsprozess ein. Sie wird dort nach § 810 ABGB von einer Schwester der Klägerin vertreten, die eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.

Im Verlassenschaftsverfahren beantragte die Klägerin die Nachlassseparation. Sie stützte ihre Besorgnis iSv § 812 ABGB auf Kosten, die ihre Schwester als Vertreterin des Nachlasses durch unnötige Verfahrenshandlungen verursacht habe und die den Wert den Nachlasses schmälerten. Weiters habe die Schwester als Vertreterin des Nachlasses die Ausstellung einer Amtsbestätigung an sich selbst beantragt, um als Legatarin nach ihrem Vater Eigentum an zum Nachlass gehörenden Liegenschaften erwerben zu können.

Das Erstgericht bewilligte die Nachlassseparation und bestellte einen Rechtsanwalt zum Separationskurator.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. In seiner Begründung führte es aus, dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin durch von der verwaltenden Erbin unnötig verursachte Kosten vermindert würde, weil die Verlassenschaft nach § 786 ABGB bis zur wirklichen Zuteilung als „gemeinsames Gut“ der Erben und Pflichtteilsberechtigten anzusehen sei. Je geringer der Nachlass zu diesem Zeitpunkt sei, um so niedriger sei auch der Pflichtteilsanspruch. Unnötige Verfahrenshandlungen etwa wiederholte Ablehnungsanträge, Nichteinhaltung von Schätzterminen, Erheben von erfolglosen Rechtsmitteln könnten daher zu einer für die Antragstellerin nachteiligen Verminderung des Nachlasses führen. Dies gelte aber nicht für die Kosten des Pflichtteilsprozesses, weil insofern zwischen der Pflichtteilsberechtigten und der Erbin keine Risikogemeinschaft bestehe. Diese Kosten minderten den Pflichtteilsanspruch daher nicht. Darüber hinaus begründe auch der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung an sich selbst die Besorgnis einer Interessenkollision.

Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionrekurs der Erbin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück (4 Ob 78/14w). Das Vorbringen des Revisionsrekurses zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Amtsbestätigung sei eine unzulässige Neuerung; grundsätzlich minderten auch Kosten des Rechtsvertreters des mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben den Wert der Verlassenschaft.

Nach Rechtskraft des Beschlusses über die Nachlassseparation beantragte der Separationskurator Einsicht in die Akten des Pflichtteilsprozesses. Die Klägerin beantragte, den Separationskurator im Prozess als Vertreter der beklagten Partei einzubeziehen und ihm mehrere Beschlüsse zuzustellen. Beide Anträge stützten sich darauf, dass der Kurator die beklagte Verlassenschaft nun auch im Pflichtteilsprozess vertrete. Die von der Erbin vertretene Beklagte sprach sich gegen die Anträge aus.

Das Erstgericht wies die Anträge mit getrennten Beschlüssen ab, weil der Pflichtteilsprozess nicht in den Wirkungskreis des Kurators falle. Die insofern auflaufenden Kosten fielen der Separatistin mangels insofern bestehender Risikogemeinschaft nicht zur Last.

Gegen diese Entscheidungen richteten sich Rekurse des Kurators (Akteneinsicht) und der Klägerin (Beiziehung des Kurators als Vertreter der Beklagten). Die Beklagte erstattete, vertreten durch die Erbin, Rekursbeantwortungen.

Das Rekursgericht gab den Rekursen Folge und änderte die angefochtenen Beschlüsse dahin ab, dass dem Kurator Akteneinsicht gewährt werde und das Verfahren mit ihm als Vertreter der beklagten Verlassenschaft fortzusetzen sei. Weiters sprach es aus, dass der ordentliche Revisionrekurs zulässig sei.

Zwar sei in Prozessen, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlasses bewirken könnten, nach ständiger Rechtsprechung nicht der Separationskurator, sondern nur der Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft berufen. Anderes gelte nach 3 Ob 501/81 aber dann, wenn die Vertretung des Nachlasses der wesentliche Grund für die Bestellung des Kurators gewesen sei. Das treffe hier zu, weil der Kurator „auf Antrag der Pflichtteilsberechtigten und im Hinblick auf diesen Prozess“ bestellt worden sei. Daher sei er auch zur Vertretung der Verlassenschaft in diesem Prozess berufen.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich die Entscheidung 4 Ob 78/14w also die Zurückweisung des Revisionsrekurses gegen die Bewilligung der Nachlassseparation im konkreten Fall „nicht mit allen oben zitierten Rechtssätzen und Entscheidungen in Übereinstimmung bringen“ lasse und im Interesse der Rechtssicherheit eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof erforderlich sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ein Revisionsrekurs der von der Erbin vertretenen beklagten Verlassenschaft , mit dem sie die Wiederherstellung der Beschlüsse des Erstgerichts anstrebt. Die Klägerin und der Separationskurator beantragen, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig , weil die Rechtsprechung zu den Befugnissen des Separationskurators einer Klarstellung bedarf. Er ist auch berechtigt .

1. Durch die in § 812 ABGB geregelte Nachlassseparation soll eine rechtliche und faktische Vermögenstrennung zwischen dem Erben und der Verlassenschaft erreicht werden. Es kommt zu einem getrennt verwalteten Sondervermögen, das ausschließlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verwenden ist (2 Ob 148/10v, SZ 2011/10; zuletzt etwa 2 Ob 144/15p). Damit soll allen denkbaren Gefahren vorgebeugt werden, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben über die Verlassenschaft ergeben (6 Ob 250/05s; 2 Ob 148/10v, SZ 2011/10; zuletzt etwa 2 Ob 144/15p; RIS Justiz RS0013073, RS0105648). Als solche Gefahr wird in der Rechtsprechung regelmäßig die Verringerung des Nachlassgläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsfonds angesehen (RIS Justiz RS0013076, 2 Ob 144/15p mwN); das abgesonderte Vermögen soll ausschließlich der Befriedigung dieser Gläubiger zur Verfügung stehen (RIS Justiz RS0013063; 2 Ob 148/10v, SZ 2011/10).

2. Der Separationskurator ist der Verwalter des durch die Nachlassseparation geschaffenen Sondervermögens ( Sailer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 175 Rz 9; Welser in Rummel 4 § 812 Rz 21; beide mwN). Seine Befugnisse ergeben sich aus Anlass und Zweck seiner Bestellung ( Kropiunig , Ausgewählte Fragen der Nachlassseparation [1993] 183; S ailer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 175 Rz 9). Dies gilt auch für die Frage, in welchen Verfahren der Kurator zur Vertretung des Nachlasses befugt ist ( Kropiunig , Nachlassseparation 185; Sailer aaO).

2.1. Der Kurator vertritt die Verlassenschaft daher in jenen Verfahren, die innerhalb des Bereichs der Gefahren liegen, zu deren Abwehr er bestellt wurde (2 Ob 559/94; 2 Ob 103/98f, 2 Ob 148/10v). Hingegen ist es nicht seine Aufgabe, die Verlassenschaft in Rechtsstreitigkeiten und Exekutionen zu vertreten, die außerhalb des Bereichs der Gefahr liegen, zu deren Abwehr ein Absonderungskurator bestellt werden kann. Insoweit ist weiterhin der Erbe zur Vertretung des Nachlasses berufen (RIS Justiz RS0013100; 2 Ob 103/98f; 1 Ob 43/09v; 2 Ob 148/10v). Die Bestellung des Kurators ändert daher im Allgemeinen nichts am Recht der Erben, den Nachlass in Prozessen zu vertreten, die nur dessen Vermehrung oder Verminderung bewirken können (RIS Justiz RS0012295; RS0013100 [T4]). Dies wurde vom Obersten Gerichtshof insbesondere für einen gegen den Nachlass geführten Pflichtteilsprozess angenommen (6 Ob 206/74, SZ 48/19). Der Grund dafür liegt darin, dass bei solchen Prozessen die Interessen des Erben und des Nachlasses regelmäßig übereinstimmen; die Gefahr einer „Vermengung“ also eines nachteiligen Einwirkens von Erbeninteressen auf den Nachlass und damit auf die Interessen der Gläubiger ist daher typischerweise nicht gegeben.

2.2. Anderes gilt nach 3 Ob 501/81 allerdings dann, wenn die Vertretung des Nachlasses in einem bestimmten Verfahren der „wesentliche Grund“ für die Bestellung des Kurators war. Zwar ist dieser Entscheidung nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen, weshalb der Kurator im konkreten Fall bestellt worden war; die Begründung deutet auf eine Interessenkollision zwischen Erben und Verlassenschaft hin. Allerdings fügt sich auch diese Entscheidung in die oben dargestellte Rechtsprechung ein: Im Regelfall begründet das Führen von Aktiv- oder Passivprozessen des Nachlasses keine Gefahr für die Befriedigung von Nachlassgläubigern, weshalb sich die Wirkungen der Separation nicht darauf erstrecken. Ausgeschlossen ist eine solche Gefährdung aber nicht. Zu denken ist einerseits an eine Interessenkollision, wie sie anscheinend in 3 Ob 501/81 vorlag. Andererseits kann eine mit dem Führen von aussichtslosen Verfahren oder mit unnötigen Verfahrenshandlungen verbundene Kostenbelastung des Nachlasses einen Umfang erreichen, der die Befriedigung von Nachlassgläubigern gefährdet. Es ist daher möglich, dass eine Nachlassseparation auch wegen einer insofern bestehenden Besorgnis bewilligt wird. Dann ist es aber folgerichtig, dass sich der Wirkungskreis des Separationskurators auch auf die Vertretung in solchen Verfahren erstreckt.

2.3. Im Interesse der Rechtssicherheit ist hier aber von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis auszugehen. Im Zweifel bleibt die Vertretungsbefugnis der Erben in Aktiv- und Passivprozessen der Verlassenschaft trotz Separation bestehen. Anderes gilt nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in solchen Verfahren angenommen wurde. Nur in diesem Fall erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen.

2.4. Besorgt der Separationsgläubiger im letztgenannten Fall dennoch eine Gefährdung durch die weiterhin dem Erben obliegende Vertretung des Nachlasses in Aktiv oder Passivprozessen, steht es ihm frei, eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts über den Wirkungskreis des Separationskurators zu beantragen. Darüber wäre dann in gleicher Weise zu entscheiden wie über den ursprünglichen Separationsantrag (vgl dazu 2 Ob 144/15p). Wird schon der Separationsantrag auf eine solche Besorgnis gestützt und folgt das Gericht insofern dem Antragsteller, wird es zur Vermeidung von Zweifeln die erweiterte Vertretungsbefugnis des Separationskurators bereits in den Spruch seiner Entscheidung aufzunehmen haben.

3. Diese Erwägungen führen im konkreten Fall zu einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidungen.

3.1. Die Nachlassseparation wurde hier einerseits wegen einer Interessenkollision beim Antrag der Erbin auf Ausstellung einer Amtsbestätigung iSv § 182 Abs 3 AußStrG bewilligt. Insofern besteht kein erkennbarer Zusammenhang mit dem Pflichtteilsprozess. Andererseits nahm das Rekursgericht mit Billigung des Obersten Gerichtshofs eine gegenüber der bisherigen Rechtsprechung zu § 812 ABGB untypische Gefährdung an: Der Pflichtteilsberechtigte nehme nach § 786 Satz 2 ABGB auch am Verlust der Verwaltung des Nachlasses teil. Daher führe unnötiger Aufwand, der von der Verlassenschaft zu tragen sei, zu einer Verminderung des Pflichtteilsanspruchs. Gefährdet ist daher nach Ansicht des Rekursgerichts nicht die Einbringlichkeit , sondern, in Bezug auf die Höhe, schon das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs. Auch darin liegt eine Gefährdung, zu deren Abwehr die Nachlassseparation bewilligt werden kann. Denn diese Gefährdung ergibt sich ebenfalls aus der Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass (oben Punkt 1); dass sie sich ausnahmsweise nicht auf die Einbringlichkeit, sondern schon auf den Bestand der Forderung des Separationsgläubigers bezieht, begründet keinen tragfähigen Unterschied.

3.2. Die Begründung des Rekursgerichts trägt grundsätzlich eine Vertretungsbefugnis des Kurators in allen von der Verlassenschaft geführten Verfahren. Denn wenn Grund der Separation unnötiger Verfahrensaufwand bei der Vertretung des Nachlasses war, liegt jener oben dargestellte Ausnahmefall vor, in dem auch in gerichtlichen Verfahren eine Vertretung des Nachlasses durch den Separationskurator erforderlich ist. Schon im Verlassenschaftsverfahren hat aber das (dortige) Rekursgericht erkannt, dass das für den hier strittigen Pflichtteilsprozess gerade nicht gilt. Denn dieses Verfahren dient nicht der Realisierung oder Erhaltung des Nachlasses, sondern betrifft ausschließlich Grund und Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Die Kosten dieses Verfahren sind daher jedenfalls bei wertender Betrachtung keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld, die den Pflichtteilsanspruch mindert (7 Ob 56/10a, JBl 2010, 703 [ Riss ]). Das Bestehen dieses Anspruchs wird daher durch unnötigen Aufwand in diesem Verfahren von vornherein nicht gefährdet.

3.3. Die Vertretung in diesem Verfahren fiele daher nur dann in den Wirkungsbereich des Kurators, wenn die Separation auch deshalb bewilligt worden wäre, weil unnötiger Verfahrensaufwand der Erbin eine Höhe erreichen könnte, die auch die Einbringlichkeit der Forderung der Separationsgläubigerin gefährdete. Denn insofern wäre auch Verfahrensaufwand im vorliegenden Verfahren relevant. Auf diese Besorgnis hat das darüber entscheidende Rekursgericht die Bewilligung der Separation aber offenbar wegen des ohnehin beträchtlichen Nachlasswerts nicht gestützt. Damit ist nach der oben dargelegten Zweifelsregel trotz der Separation weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erbin auszugehen.

3.4. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Revisionsrekurs Erfolg. Die Entscheidungen des Erstgerichts sind wiederherzustellen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 iVm §§ 40, 41, 50 ZPO. Es war über zwei Anträge zu entscheiden, die kostenrechtlich getrennt zu beurteilen sind.

4.1. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht im Zivilprozess grundsätzlich nur zwischen den Parteien; eine Kostenersatzpflicht oder ein Kostenersatzanspruch Dritter wird nur ausnahmsweise angeordnet ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 40 ZPO Rz 9 sowie § 41 Rz 15). Für die Akteneinsicht besteht keine solche Sonderregelung (OLG Wien 3 R 31/09i). Die Beklagte hat daher ihre auf diesen Antrag entfallenden Kosten nach § 40 ZPO selbst zu tragen, eine Kostenersatzpflicht des Kurators besteht nicht.

4.2. Hingegen führte der Antrag der Klägerin, den Kurator als Vertreter der Beklagten beizuziehen, zu einem Zwischenstreit zwischen den Parteien des Verfahrens. Da die Klägerin in diesem Zwischenstreit unterlegen ist, hat sie der Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses zu ersetzen. Da der Revisionsrekurs aber auch das Verfahren über den Antrag auf Akteneinsicht betraf, entfallen dessen Kosten nur zur Hälfte auf den Zwischenstreit mit der Beklagten. Weiters fällt die von der Beklagten verzeichnete Pauschalgebühr im Revisionsrekursverfahren nicht an.

Rechtssätze
5