Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 547

§ 547Gesamtrechtsnachfolge

Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach; dasselbe gilt mit Übergabebeschluss für die Aneignung durch den Bund.

Entscheidungen
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