JudikaturJustizRS0012295

RS0012295 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Februar 2016

Ob und inwieweit der erbserklärte Erbe neben dem Separationskurator, der als ein gerichtlich bestellter Verwalter die Gefahr einer Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben abzuwehren hat (§ 812 ABGB), seine Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Nachlasses (§ 547 ABGB) beibehält, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Bilden Gegenstand eines von der Verlassenschaft geführten Rechtsstreites Ansprüche, welche lediglich geeignet sind, sich in einer Vermehrung oder Verminderung des Nachlassvermögens auszuwirken, somit außerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators gemäß § 812 ABGB begehrt werden kann, tritt eine Änderung im Vertretungsrecht des erbserklärten Erben nicht ein.

Entscheidungen
10