JudikaturJustiz2Ob87/08w

2Ob87/08w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mario H*****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Peter H*****, 2. Werner H*****, und 3. S***** AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 35.198,42 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2007, GZ 3 R 90/07m-40, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der am Unfall beteiligte Kläger war bei Dunkelheit mit einem Fahrrad unterwegs, das nicht mit einer ordnungsgemäßen Lichtanlage ausgestattet war. Er hat dadurch die Schutznormen des § 60 Abs 3 StVO und des § 1 Abs 1 Z 2 bis 7 FahrradV (BGBl II 146/2001), denen für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt (ZVR 1981/121; ZVR 1984/14; RIS-Justiz RS0027459 [T2], RS0027802 [zu § 66 StVO idF vor Inkrafttreten der FahrradV], RS0075411), verletzt. Der Zweck der für Fahrräder normierten Beleuchtungsvorschriften liegt unter anderem darin, bei Dunkelheit die Wahrnehmbarkeit von Fahrrädern für andere Verkehrsteilnehmer zu erleichtern (ZVR 1981/121; RIS-Justiz RS0027802; vgl auch RS0027671 [§ 99 KFG]).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte der Erstbeklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit das Fahrrad zwar auch in unbeleuchtetem Zustand wahrnehmen können. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Erkennbarkeit des Fahrrads bei Ausstattung mit einer ordnungsgemäßen Lichtanlage nicht besser gewesen wäre. Vielmehr hätte ein am Fahrrad des Klägers eingeschaltetes Licht die Auffälligkeit der Fahrbewegung des Klägers für den Erstbeklagten bei einem Blick in Richtung des Geh- und Radwegs verstärkt.

Bei dieser Tatsachengrundlage blieb letztlich ungeklärt, ob der Erstbeklagte das Fahrrad bei ordnungsgemäßer Beleuchtung wegen seines deutlich erhöhten Auffälligkeitswerts wahrgenommen hätte oder nicht. Dem Berufungsgericht ist daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es dem Kläger ein Mitverschulden mit der Begründung anlastete, er habe den ihm obliegenden Entlastungsbeweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre, nicht erbracht (so bereits ZVR 1981/121).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Rechtssätze
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